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Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV

Bei der Bedarfsermittlung für Hartz 4 ist zunächst wichtig und entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen Einkommen vorweg festgelegte abzugsfähige Beträge und auch sogenannte Freibeträge abzusetzen sind, um das sich relevante Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu ermitteln.

Lediglich das sich nach Abzug dieser Beträge ergebende, reduzierte Einkommen ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen.

Bei abzugsfähigen Beträgen handelt es sich zum Beispiel um:


Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Ist der Hartz 4 Empfänger erwerbstätig, wird Insoweit vom Bruttoerwerbseinkommen anstelle der privaten Versicherungskosten, der Vorsorgekosten für Krankheit und Alter, sowie Werbungskosten ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro vom Einkommen abgezogen.

Sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt, besteht die Möglichkeit nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises, auch höhere Aufwendungen abzusetzen.

Darüberhinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei und zwar bei einem Bruttoeinkommen zwischen:


Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn und soweit Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit diesem in Bedarfsgemeinschaft leben.

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