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Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV

Bei der Bedarfsermittlung für Hartz 4 ist zunächst wichtig und entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen Einkommen vorweg festgelegte abzugsfähige Beträge (§ 11 Abs. 2 SGB II)und auch sogenannte Freibeträge abzusetzen sind, um das sich relevante Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu ermitteln.

Lediglich das sich nach Abzug dieser Beträge ergebende, reduzierte Einkommen ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen, es ist also vom Nettobetrag auszugehen.

Abzugsfähige Beträge vor Anrechnung des Einkommens auf Hartz IV

Bei abzugsfähigen Beträgen handelt es sich zum Beispiel um:

Freibeträge auf das Einkommen bei Erwerbstätigkeit

Ist der Hartz 4 Empfänger erwerbstätig, wird Insoweit vom Bruttoerwerbseinkommen anstelle der privaten Versicherungskosten, der Vorsorgekosten für Krankheit und Alter, sowie Werbungskosten ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro vom Einkommen abgezogen (§ 30 SGB II).

Sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt, besteht die Möglichkeit nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises, auch höhere Aufwendungen abzusetzen.

Darüberhinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei und zwar bei einem Bruttoeinkommen zwischen:

Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn und soweit Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit diesem in Bedarfsgemeinschaft leben.

Beispielrechnung bei Einkommen bis 400 Euro (Minijob)

Bei einem 400 Euro Job (Minijob) wirken sich die Freibeträge folgendermaßen aus:

Einkommen/ Freibetrag
Beträge
Einkommen (400-Euro-Job) 400,00 Euro
Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) - 100,00 Euro
verbleibendes Einkommen 300,00 Euro
20% von 300,00 Euro - 60,00 Euro
anzurechnendes Einkommen 240,00 Euro

Bezieht der Antragsteller Sozialleistungen nach Hartz IV und hat zugleich ein Einkommen von 400 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung, so bleiben von diesen 400 Euro nur 160 Euro anrechnungsfrei. Die 240 Euro werden mit der Leistungen verrechnet, so dass der Regelsatz von derzeit 359 Euro um 240 Euro auf 119 Euro gemindert würde.

Beispielrechnung bei Einkommen über 400 Euro

Bei diesem Beispiel gehen wir von einer Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit 4 Kindern aus. Die Mutter hat kein Erwerbseinkommen und der Vater hat ein Einkommen vom 1.100 Euro monatlich. Im Beispiel gehen wir von einer monatlichen Gesamt-Regelleistung 1.686 Euro aus, ohne der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Einkommen/ Freibetrag
Beträge
Erwerbseinkommen Vater
1.100,00 Euro
Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) - 100,00 Euro
verbleibendes Einkommen 1.000,00 Euro
20% von 700,00 Euro (100,01 - 800,00)
- 140,00 Euro
verbleibendes Einkommen 860,00 Euro
10% von 300,00 Euro (800,01 - 1.100,00) - 30,00 Euro
anrechenbares Einkommen
830,00 Euro

Vom Einkommen des Vaters werden 830 Euro auf den monatlichen Regelsatz von 1.686 Euro angerechnet, so dass die ARGE nur 856 Euro an Hartz IV Leistungen auszahlt. 


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