Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV
Bei der Bedarfsermittlung für Hartz 4 ist zunächst wichtig und entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen Einkommen vorweg festgelegte abzugsfähige Beträge und auch sogenannte Freibeträge abzusetzen sind, um das sich relevante Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu ermitteln.
Lediglich das sich nach Abzug dieser Beträge ergebende, reduzierte Einkommen ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen.
Bei abzugsfähigen Beträgen handelt es sich zum Beispiel um:
- die zu zahlenden Steuern (Lohn-/Einkommen. Gewerbe-, Kirchensteuern etc.)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Rentenversicherung etc.) und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bzw. in Höhe der Pflichtbeiträge
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. freiwillige/ private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/ Freiberufler etc.) werden in angemessener Höhe berücksichtigt
- nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente)
- notwendiger Aufwand zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten; Kosten für doppelte Haushaltsführung, Fahrkosten, Aufwand für Arbeitsmaterialien etc. und zwar in Höhe der festgesetzten Pauschbeträge oder bei entsprechendem Nachweis ggf. auch höhere Beträge und bei Selbständigkeit können ohne Nachweis pauschal 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden)
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung für ein Kind berücksichtigt wurden
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Ist der Hartz 4 Empfänger erwerbstätig, wird Insoweit vom Bruttoerwerbseinkommen anstelle der privaten Versicherungskosten, der Vorsorgekosten für Krankheit und Alter, sowie Werbungskosten ein pauschaler Freibetrag von 100 Euro vom Einkommen abgezogen.
Sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt, besteht die Möglichkeit nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises, auch höhere Aufwendungen abzusetzen.
Darüberhinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe anrechnungsfrei und zwar bei einem Bruttoeinkommen zwischen:
- 100,01 Euro und 800 Euro 20 Prozent
- 800,01 Euro und 1.200 Euro nochmals 10 Prozent
Dieser Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn und soweit Sie ein minderjähriges Kind haben oder mit diesem in Bedarfsgemeinschaft leben.
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