Erstausstattung bei Hartz IV Bezug
Als Bezieher von Hartz IV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Erstausstattung zu erhalten. Dabei wird diese zusätzlich zur Regelleistung gewährt. Als Erstausstattung kommen verschiedene Dinge in Betracht. Dazu zählen beispielsweise die Möbel für die erste eigene Wohnung, aber auch der Ersatz der Möbel, wenn diese aufgrund höherer Gewalt, etwa durch Brand oder Diebstahl, verloren gingen. In diesem Fall wird die Erstausstattung allerdings nur gewährt, wenn keine Versicherung dafür aufkommt. Nicht zu verwechseln ist die Erstausstattung mit der Ersatzbeschaffung. Letztere liegt dann vor, wenn zum Beispiel Möbel benötigt werden, die aber bereits vorhanden, nur durch Abnutzung unbrauchbar geworden sind. Diese Kosten muss der Leistungsbezieher aus der Regelleistung selbst ansparen. Ebenfalls wird bei der Erstausstattung kein TV Gerät übernommen. Es gehört zum kulturellen Alltag und muss demzufolge ebenfalls aus der Regelleistung bezahlt werden.
Eine Erstausstattung ist auch bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes möglich. Ebenso, wenn das Kind zum Beispiel vom anderen Elternteil auszieht und beim Elternteil einzieht, wo es bisher nicht gelebt hat. Weiterhin ist eine Erstausstattung für Kleidung möglich.
Erstausstattung für die Wohnung
Grundsätzlich ist die Erstausstattung für die Wohnung beim Auszug aus dem elterlichen Haus möglich. Ebenfalls, wenn der Leistungsbezieher aus einem Haftaufenthalt zurückkehrt, der mehr als sechs Monate angedauert hat. Die Erstausstattung ist weiterhin möglich, wenn vor dem Bezug einer Wohnung die Obdachlosigkeit gegeben war.
Zur Erstausstattung für die Wohnung gehören insbesondere Einrichtungsgegenstände und Möbel. Der Fernseher zählt, wie bereits erwähnt, nicht dazu. Eine Waschmaschine hingegen ist nach § 23 SGB II jedem Leistungsbezieher zu gewähren, sie wird als notwendig angesehen.
Erstausstattung bei Familienzuwachs
Bei der Geburt eines Kindes kann die Erstausstattung beantragt werden. Typische Dinge, die hierbei gewährt werden, sind Kinderwagen, Hochstuhl, Wickelkommode und Babybetten. Die Erstausstattung für ein Kind wird immer dann gewährt, wenn sie notwendig wird. Der Hochstuhl zum Beispiel wird erst später benötigt, die Leistungen hierfür sind somit später zu erbringen.
Bei mehreren Kindern sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung für das zweite Kind genauso genutzt werden kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Geburten zu nah beieinander liegen und beide Kinder zum Beispiel im Kinderwagen geschoben werden müssen.
Erstausstattung auch bei Kleidung möglich
Ebenfalls kann die Erstausstattung für Kleidung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Schwangere, die einen Anspruch auf Umstandskleidung haben. Allerdings wird diese Erstausstattung nur dann gewährt, wenn keine Umstandskleidung, etwa von früheren Geburten, mehr vorhanden ist. Ein neugeborenes Baby ist ebenfalls mit Säuglingskleidung auszustatten. Die weitere Kleidung, die für das Kind benötigt wird, ist jedoch aus der Regelleistung zu zahlen, die für das Kind ebenso wie für die Eltern gewährt wird. Weiterhin ist die Erstausstattung möglich, wenn die komplette Kleidung verloren oder vernichtet wurde, etwa durch Diebstahl, Brand und ähnliches.
Zahlung der Erstausstattung
Die Erstausstattung für Kleidung oder Wohnung bzw. bei Schwangerschaft und Geburt wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Dabei kann die Erstausstattung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Da die Bestimmungen teilweise von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein können, lohnt sich die Nachfrage vor Ort.
Ersatzbeschaffung hingegen wird nicht gewährt. Hier kann unter besonderen Umständen die Übernahme der Kosten vereinbart werden, allerdings werden diese Beschaffungen lediglich auf Darlehensbasis finanziert.
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