1 Euro Job - Ein Euro Job - Hartz 4 IV
Der Ein-Euro Job ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Eingliederungsmaßnahme für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 16 d SGB II. Die offizielle Bezeichnung des Ein-Euro Job lautet "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung".
In diesem Ratgeber zum 1 Euro Job finden Sie sowohl die praktische Ausgestaltung, also also Informationen zur gängigen Praxis bei 1 Euro Jobs, sowie den gesetzlichen Regelungszweck und die Wesensmerkmale dieser Art der Beschäftigung im Rahmen von Arbeitslosengeld II.
Themenübersicht zum 1 Euro Job
- Arbeitgeber und Tätigkeitsfelder
- Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts
- Arbeitszeit
- Höhe der Vergütung - Mehraufwandsentschädigung
- Dauer der Maßnahme
- Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
- Weitere Nebentätigkeit neben dem Ein-Euro Job?
- Heranziehung zum Ein-Euro Job trotz laufender anderer Maßnahme?
- Zumutbarkeit des 1 Euro Jobs
- Verpflichtung zur Arbeitsübernahme
- Sanktionen - mögliche Kürzungen bei Verweigerung
- Rechtsschutz
- Sozialpolitischer Hintergrund des 1 Euro Jobs
- Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II
- Rechtsstellung und Voraussetzungen des Maßnahmeträgers
Arbeitgeber und Tätigkeitsfelder
Die Arbeitsgelegenheiten werden von den Arbeitsagenturen zur Verfügung gestellt, die von interessierten Anbietern eingeschaltet werden. Bei diesen nachfragenden Anbietern handelt es sich zumeist um kommunale Träger oder gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach arbeitslosen Einsatzkräften suchen.
Der Träger stellt bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Durchführung der Maßnahme. Wird diese bewilligt, so erfolgt auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids eine Zuweisung des Arbeitslosen in die Maßnahme.
Klassische Einsatzbereiche sind etwa Garten- und Pflegearbeiten in öffentlichen Grünanlagen und Parks, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten in Städten und Kommunen und gemeinnützige Tätigkeiten in der Alten-, Jugend- und Krankenhilfe.
Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts
Bei den Ein-Euro Jobs handelt es sich nicht um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts wird nicht begründet, so dass auch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Die Beschäftigung erfolgt vielmehr auf Grundlage eines berufspraktischen Einsatzplans. In ihm sind die Einzelheiten über Beginn und Dauer, Tätigkeitsinhalt und Arbeitszeiten, Höhe der Entschädigung, Urlaubsanspruch, Arbeitsschutz, Unfallversicherung und Haftung im Schadensfalle geregelt. Wie sich aus dieser Aufzählung ergibt, gelten die Vorschriften über den Arbeitsschutz und des Bundesurlaubsgesetzes im Rahmen der Beschäftigungsmaßnahme entsprechend. Das bedeutet, dass der Ein-Euro Jobber nicht schlechter gestellt werden darf als ein regulär Beschäftigter. Ihm steht deshalb ebenfalls Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu.
Da die Maßnahmen üblicherweise nicht über zwölf Monate laufen, wird der Urlaubsanspruch anteilig gewährt und beträgt zwei Tage pro Monat. Andererseits ist er allerdings von den Regelungen über das Urlaubsentgelt ausgenommen.
Die Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aus dem Arbeitsschutzgesetz gelten hingegen auch für ihn in vollem Umfang. Als weitere elementare Absicherung kann er sich überdies auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung berufen. Wie der kraft Arbeitsvertrag Beschäftigte kann er sich deshalb auf eine Begrenzung seiner persönlichen Haftung im Schadensfalle auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz berufen.
Arbeitszeit
Wochenarbeitszeit
Die Arbeitszeit für einen Ein-Euro Job beträgt zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche. Diese Werte sind in zweifacher Hinsicht von Bedeutung:
- Unterschreitet die wöchentliche Arbeitszeit die 15 Stunden, lebt die durch die Maßnahme beendete Arbeitslosigkeit wieder auf.
- Überschreitet die Wochenarbeitszeit die 30 Stunden, ist der Ein-Euro job nicht mehr zumutbar, weil dem Betreffenden ausreichend Zeit für Bemühungen um einen regulären Arbeitsplatz verbleiben soll.
Diese zeitliche Obergrenze ist der jüngsten Rechtsprechung zu entnehmen. Während das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zunächst schon 30 Stunden Wochenarbeitszeit für nicht mehr zumutbar gehalten hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.03.08, L 3 127/08), entschied das Bundessozialgericht wenig später, dass ein Ein-Euro Jobber eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche grundsätzlich hinzunehmen hat (BSG, Urteil v. 16.12.08, B 4 60/07 R). Das höchstrichterliche Urteil des Bundessozialgerichts zieht damit die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit verbindlich bei 30 Stunden.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzlich ist im Rahmen eines Ein-Euro Jobs Arbeit auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen möglich. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit in einem Betrieb verrichtet wird, in dem Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist.
Findet sich in der dem Ein-Euro Job zugrunde liegenden Beschäftigungsvereinbarung eine ausdrückliche Regelung über die Verpflichtung, in einem solchen Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen zu arbeiten, gilt für den Ein-Euro Jobber keine Ausnahme gegenüber regulär Beschäftigten.
Höhe der Vergütung - Mehraufwandsentschädigung
Der Ein-Euro Jobber erzielt keinen Verdienst im eigentlichen Sinne. Er erhält für seine Arbeit vielmehr eine angemessene Entschädigung für seine Mehraufwendungen. Für die Höhe dieser Entschädigung fehlt es an gesetzliche Regelungen ebenso wie an gerichtlichen Urteilen.
In der Praxis bewegt sich der Stundenlohn im Bereich zwischen einem und zwei Euro. Diese Werte entsprechen der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit, und der daher gebräuchliche Mindestlohn von einem Euro war schließlich auch namensgebend für die Maßnahme.
Je nach Tätigkeit kann die Entschädigung allerdings auch aufgestockt werden, wenn der Ein-Euro Job etwa in anspruchsvoller körperlicher Arbeit besteht. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit stehen die üblichen Zuschläge auch dem Ein-Euro Jobber zu, so dass die Mehraufwandsentschädigung unter diesen Voraussetzungen im Regelfall zu verdoppeln ist.
Wenngleich feste Grenzen für die Höhe der Entschädigung nicht vorgeschrieben sind, muss aber jedenfalls so viel gezahlt werden, dass die dem Ein-Euro Jobber entstehenden Unkosten und Aufwendungen bestritten werden können und ein gewisser finanzieller Anreiz bestehen bleibt.
Unkosten und Aufwendungen
Dies gilt vor allem deshalb, weil mit der Mehraufwandsentschädigung bereits sämtliche dem Ein-Euro Jobber erwachsenden Unkosten abgegolten sind. Erhöhte Aufwendungen für die Verpflegung, Fahrkosten und sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Ausgaben müssen von der Entschädigung beglichen werden. Entsteht durch Art und Umfang der Arbeit ein finanzieller Mehrbedarf, um diese Unkosten zu decken, ist die Entschädigung entsprechend anzuheben.
Keine Anrechnung auf ALG II-Bezüge
Der Ein-Euro Job soll dem ALG II-Bezieher die Möglichkeit eines zusätzlichen Verdienstes bieten. Die Mehraufwandsentschädigung bleibt deshalb grundsätzlich anrechnungsfrei, so dass das ALG II in ungeschmälerter Höhe neben den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiter gezahlt wird. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden ebenfalls weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Schließlich ist der Ein-Euro Jobber über seinen Arbeitgeber auch unfallversichert.
Dauer der Maßnahme
Die zeitlich befristeten Beschäftigungsmaßnahmen laufen in der Regel nach sechs bis neun Monaten aus. Die zeitliche Befristung erklärt sich zudem aus dem der Maßnahme zugrunde liegenden Anliegen und Zweck, den ALG II-Empfänger wieder an das normale Arbeitsleben heranzuführen. Misslingt dies allerdings, ist eine Wiederholung der Maßnahme möglich. So sind einige Ein-Euro Jobs auch mit einer Verlängerungsoption ausgestattet.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Bei den Ein Euro Jobs handelt es sich nicht um Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Verdienst gilt nicht als Lohn, sondern als Entschädigung für entstandene Aufwendungen. Aus diesem Grund sind die Ein-Euro Jobs sozialversicherungsfrei und der Ein Euro Jobber hat auch keine Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung für diese Beschäftigung.
Wie das ALG II selbst sind die Mehraufwandsentschädigungen aus dem Ein Euro Job darüber hinaus auch nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei. Auch unterliegen die Aufwandsentschädigungen nicht dem Progressionsvorbehalt, was sich aus der abschließenden Aufzählung des § 32 b EStG und der damit verbundenen Nichtnennung des Ein Euro Jobs ergibt. Gleichzeitig sind Aufwendungen für die Tätigkeit allerdings gemäß § 3 c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar.
Weitere Nebentätigkeit neben dem Ein-Euro Job?
Der Ein-Euro Job ist angelegt als Wiedereingliederungshilfe. Übt der ALG II-Bezieher eine Nebentätigkeit aus, so ist er - wenn auch nur auf Teilzeit- oder Geringfügigkeitsbasis - in den Arbeitsprozess eingebunden. Die Verpflichtung, eine solche Nebentätigkeit aufzugeben, um einen Ein-Euro Job annehmen zu können, verstieße deshalb gegen die erklärte Zielsetzung dieser Maßnahme.
Ein entsprechender Heranziehungsbescheid der Agentur für Arbeit wäre daher rechtswidrig und auf Widerspruch hin aufzuheben. Äußerstenfalls ist vorstellbar, dass Nebentätigkeit und Ein-Euro Job parallel ausgeübt werden, soweit dies zeitlich verträglich ist. Ansonsten hat die Nebentätigkeit als reguläre Beschäftigung stets Vorrang.
Heranziehung zum Ein-Euro Job trotz laufender anderer Maßnahme?
Befindet sich der ALG II-Bezieher bereits in einer laufenden Fördermaßnahme, scheidet eine Verpflichtung zur Übernahme eines Ein-Euro Jobs im Regelfall aus.
Zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitslosen wird zum Zwecke der Arbeitsvermittlung eine so genannte Eingliederungsvereinbarung getroffen. In ihr werden mit verbindlicher Wirkung die Ziele der Arbeitssuche und die hierzu einzusetzenden Mittel und Maßnahmen festgeschrieben. Einigt sich der Arbeitslose mit dem für ihn zuständigen Fallmanager der Arbeitsagentur auf ganz bestimmte Schritte, sind beide Seiten an diese Vereinbarungen gebunden.
Primärer Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Vermittlung des ALG II-Beziehers in eine dauerhafte und geregelte Beschäftigung. Ist Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an einer qualifizierenden Maßnahme, die die beruflichen Aussichten des Arbeitslosen erhöhen soll, würde eine zeitgleich oder nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme eines Ein-Euro Jobs diesen Zweck nachhaltig beeinträchtigen.
Wie schon an anderer Stelle erwähnt, muss dem Arbeitslosen stets ausreichend Zeit bleiben, sich ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg um eine reguläre Arbeitsstelle zu bemühen. Die Pflicht zu Übernahme und Verrichtung des Ein-Euro Jobs erfährt durch dieses Erfordernis eine inhaltliche Begrenzung. Daraus folgt, dass eine Heranziehung des ALG II-Empfängers zu einer Tätigkeit nicht infrage kommt, wenn er bereits in einer qualifizierenden Maßnahme zur Weiter- oder Fortbildung steht oder wenn eine solche vereinbarungsgemäß bevorsteht.
Der Ein Euro Job ist in solchen Fällen nachrangig gegenüber derartigen berufsqualifizierenden Maßnahmen.
Zumutbarkeit des 1 Euro Jobs
Die Zumutbarkeit der Tätigkeit ist in § 10 SGB II gesetzlich im Einzelnen geregelt. Danach ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn
- er ist zu der bestimmten Tätigkeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
- die Tätigkeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit
- die Tätigkeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
- die Tätigkeit ist nicht vereinbar mit der Pflege eines Angehörigen
- der Tätigkeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen
Das Gesetz listet aber auch Einwände und Gründe auf, deren Vorliegen allein die Arbeit nicht unzumutbar machen. Danach ist die Tätigkeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht
- sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
- der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als der frühere Beschäftigungsort
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen
- sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann
Verpflichtung zur Arbeitsübernahme
Der Bezieher von ALG II ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu verrichten. Diese Pflicht kann sich entweder aus der mit der Arbeitsagentur abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergeben. Sie ist in § 15 SGB II vorgesehen und wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages begründet, der für den Arbeitslosen erzwingbare Pflichten erzeugt.
Die Agentur für Arbeit kann aber auch einen Heranziehungsbescheid erlassen, der den ALG II-Empfänger zur Übernahme des Ein-Euro Job verpflichtet. Der Heranziehungsbescheid ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mittels dessen mit bindender Wirkung die Verpflichtung zur Tätigkeit festgelegt wird.
Sanktionen - mögliche Kürzungen bei Verweigerung
Kommt der ALG II-Bezieher dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit empfindlichen Sanktionsmaßnahmen rechnen, deren Art und Umfang in § 31 SGB II näher geregelt sind. Je nach Pflichtenverstoß sieht das Gesetz unterschiedliche Reaktionsmittel zur Ahndung vor, um den Arbeitslosen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten.
Sanktionen bis zu 100% möglich
Weigert er sich, einen ihm zumutbaren Ein Euro Job zu verrichten, droht zunächst eine Kürzung des ALG II in zwei 30%-Schritten, bis er die Arbeit entweder annimmt oder er nur noch 40% seiner Leistungen erhält. Die maßgebliche Bezugsgröße ist dabei der Regelsatz in § 20 SGB II, der 359 Euro beträgt. Eine erste Kürzung um 30% würde demnach das ALG II auf 251,30 Euro reduzieren, eine zweite Kürzung beließe ihm noch 143,60 Euro. Lässt der ALG II-Empfänger sich von beiden Warnschüssen nicht beeindrucken, ordnet das Gesetz bei jeder weiteren Pflichtverletzung eine Minderung der Bezüge um 100% an, so dass keinerlei Leistungen mehr erbracht werden.
Ausgleich der Sanktionen durch Sachleistungen
Bei einer Minderung der Bezüge von ALG II um mehr als 30% besteht allerdings die Möglichkeit, die entfallende Regelleistung durch ergänzende und geldwerte Sachleistungen auszugleichen. Diese müssen vom Leistungsträger erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Sanktionen bei U25
Für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis 25 Jahren, die ALG II erhalten, gelten verschärfte Regelungen. Weigern sie sich, einen zumutbaren Ein-Euro Job zu übernehmen, so werden die Leistungen in einem einzigen Schritt gestrichen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden dann unmittelbar an den Vermieter gezahlt, und die Regelleistungen werden durch Sachleistungen ersetzt.
Maximal 3 Monate
Die Wirkung sämtlicher Maßnahmen zu Absenkung und Streichung des ALG II begrenzt § 31 SGB II auf die Dauer von drei Monaten, während der auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII besteht.
Andererseits können die Sanktionen des § 31 SGB II nicht verhängt werden, wenn der ALG II-Bezieher für seine Weigerung einen wichtigen Grund nachweisen kann. Damit wird auf die gesetzlich im Einzelnen bestimmten Gründe zur Zumutbarkeit der Tätigkeit im Sinne des § 10 SGB II Bezug genommen.
Rechtsschutz
Ist der zum 1 Euro Job herangezogene Arbeitslose der Auffassung, die Verpflichtung sei nicht rechtens, kann er sich dagegen zur Wehr setzen und um Rechtsschutz nachsuchen. Ist er durch Verwaltungsakt zum Ein-Euro Job verpflichtet worden, kann er gegen diesen Bescheid zunächst Widerspruch einlegen. Hilft die Arbeitsagentur dem Widerspruch nicht ab, steht ihm der Weg zum Sozialgericht offen.
Bei Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung beruht die Verpflichtung auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dessen Geltung kann nicht mit den Mitteln von Widerspruch und Anfechtungsklage beseitigt werden. In diesem Fall empfiehlt sich zunächst die Erhebung einer Gegenvorstellung bei der Arbeitsagentur. Hält diese trotz eines vom ALG II-Beziehers etwa angeführten wichtigen Grundes an ihrer Entscheidung fest, kann unter Umständen vorläufiger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung bei Gericht begehrt werden.
Es ist auch denkbar, den Ein-Euro Job nicht anzutreten, einen darauf ergehenden Kürzungsbescheid abzuwarten und diesen sodann im Wege der Anfechtungsklage auf seine Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.
Sozialpolitischer Hintergrund des 1 Euro Jobs
Im Zuge der Verabschiedung der Hartz IV-Gesetze wurden auch die so genannten Ein-Euro Jobs geschaffen (amtliche Bezeichnung: Arbeitgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung).
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, insbesondere Langzeitarbeitslosen die Perspektive auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu eröffnen. Wenngleich nach den bisherigen Erfahrungen dieser Optimismus kaum gerechtfertigt erscheint, bleibt doch unbestritten, dass den Empfängern von ALG II-Leistungen zumindest die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Arbeitsleben (wenn auch in der Regel nur vorübergehend) verschafft wird, und besonders von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Menschen gezielt an einen strukturierten Tagesablauf neu herangeführt werden können.
Und gelingt auch nur in wenigen Fällen die Vermittlung des Arbeitslosen in ein dauerhaftes neues Beschäftigungsverhältnis mittels dieser Maßnahme, so bietet sie ihm immerhin einen bescheidenen Hinzuverdienst zu der staatlichen Unterstützung. Die Ein-Euro Jobs sehen sich aber auch teils vehementer Kritik ausgesetzt. Unterschiedlichste gesellschaftliche Gruppen, Einrichtungen und Verbände bezweifeln in grundsätzlicher Weise die arbeitsmarktpolitische Tauglichkeit der Maßnahme, und von Seiten der Gewerkschaften und Interessenvertretungen der Arbeitslosen wird ihr stigmatisierende (sozial diskriminierende, verurteilende) Wirkung unterstellt, die an der Ausnutzung von Arbeitskraft zu weit untertariflicher Entlohnung festgemacht wird.
Ein zentraler Einwand zielt ferner auf die statistische Behandlung der Ein-Euro Jobs. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 15 Stunden in der Woche, wird der Ein-Euro Jobber in der offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als Arbeitsloser geführt. Ganz zu Recht begegnet diese Praxis durchgreifenden Bedenken, denn tatsächlich löst die Tätigkeit im Rahmen dieser Maßnahme keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der Vorwurf der statistischen Beschönigung der wirklichen Verhältnisse ist vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen.
Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II
Die Schaffung der Ein-Euro Jobs ist nicht voraussetzungslos möglich. Vielmehr müssen ganz bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die die Bereitstellung von "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" rechtfertigen. Der Zweck dieser Vorbehaltsregelung ergibt sich aus dem arbeitsmarktpolitischen Bestreben, reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht durch die Ermöglichung konkurrenzlos billiger Ein-Euro Jobs zu vernichten oder zu gefährden.
Um dieses Ziel sicherzustellen, knüpft § 16 d SGB II die Arbeitsgelegenheiten an zwei elementare Voraussetzungen. Der Ein-Euro Job muss danach im öffentlichen Interesse liegen und darüber hinaus zusätzlich sein. Bei der Bestimmung der Rechtsbegriffe des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit liefert § 16 d SGB II keinen Aufschluss. Die maßgeblichen Definitionen zu den genannten Voraussetzungen enthält vielmehr § 261 SGB III im Zusammenhang mit der Behandlung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die dort getroffenen Festlegungen gelten gleichermaßen für die Ein-Euro Jobs.
Öffentliches Interesse
Danach liegen die Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Demgegenüber liegen Arbeiten, deren Arbeitsergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, nicht im öffentlichen Interesse.
Allerdings wird das öffentliche Interesse nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn nur sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
Entscheidend sind deshalb die in der Maßnahme von dem Träger bezeichneten zu verrichtenden Tätigkeiten. Wie oben erläutert, handelt es sich dabei im Regelfall um kommunale Verbände oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Maßnahmen nahezu immer der Allgemeinheit dienen und die folglich im öffentlichen Interesse liegen.
Zusätzlichkeit
"Zusätzlich" sind die Arbeiten dann, wenn sie ohne die Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind (das sind Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand) oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden können.
Insbesondere das Zusätzlichkeitskriterium soll verhindern, dass durch Ein-Euro Jobs reguläre Beschäftigungsverhältnisse verdrängt oder gar vernichtet werden. Daher wäre beispielsweise die Besetzung von vorübergehend freien Stellen durch einen Ein-Euro Jobber grundsätzlich unzulässig. Umgekehrt gilt auch, dass als Folge der Arbeitsgelegenheit nicht die Schaffung regulärer Stellen vereitelt werden darf.
Als besondere arbeitsmarktpolitische Ausprägung der Zusätzlichkeit muss der Ein-Euro Job daher auch wettbewerbsneutral sein.
Rechtsstellung und Voraussetzungen des Maßnahmeträgers
Der jeweilige Maßnahmeträger hat der Agentur für Arbeit bei Antrag auf Bewilligung der Förderung eine präzise Projekt- und Tätigkeitsbeschreibung zu unterbreiten. Nur wenn die Tätigkeiten den Vorgaben des § 16 d SGB II entsprechen und im Übrigen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel nicht entgegenstehen, wird diesem Antrag stattgegeben.
Der durchführende Maßnahmeträger erhält daraufhin den Beitrag zur Bestreitung der Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro Jobber sowie eine weiteren Beitrag zur Aufbringung seiner ihm selbst entstehenden Verwaltungskosten.
In dem Antrag des Maßnahmeträgers kommt folgenden Punkten besondere Bedeutung zu
- Beschreibung des Maßnahmeziels
- Darlegung des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit
- konkrete Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsinhalte
- Beginn und Dauer der Maßnahme
- Umfang und Regelung der Arbeitszeit
- Höhe der beabsichtigten Mehraufwandsentschädigung
- Kostenkalkulation der Maßnahme
- Darlegung der selbst beanspruchten Pauschale zur Deckung der Verwaltungskosten
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