Hartz IV 4 bei ehemaligen Arbeitslosengeld Beziehern
Bezieher von herkömmlichen Arbeitslosengeld nehmen eine Sonderstellung ein:
Wenn und soweit sie erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sind und innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bezuges von Arbeitslosengeld I Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen, können Sie für eine Übergangszeit von zwei Jahren einen monatlichen Zuschlag zum ALG II nach § 24 SGB II erhalten.
Dieser Zuschlag wird unmittelbar im Anschluss an den letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld I gezahlt und beträgt 2/3 der Differenz vom Arbeitslosengeld II (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung) zum bisherigen Arbeitslosengeld I + Wohngeld, jedoch höchstens:
- im 1. Jahr (100%)
- 320 € (bei Partnern)
- 160 € (bei Alleinstehenden)
- 60 € für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind
- im 2. Jahr (50%)
- 160 € (bei Partnern)
- 80 € (bei Alleinstehenden)
- 30 € für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind
Die Berechnungsformel des Zuschlagsanspruchs lautet demnach wie folgt:
(Arbeitslosengeld + Wohngeld) - (Arbeitslosengeld II + Leistungen für Unterkunft und Heizung)=Differenzbetrag.
Der positive Differenzbetrag wird mit 2 multipliziert und sodann durch 3 geteilt, so dass sich daraus der Zuschlagsbetrag ergibt.
Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft, die vorher Arbeitslosengeld I Bezieher waren, erhält jeder gesondert den Zuschlagbetrag.
Für den Fall, dass Hartz 4 wegen Pflichtverletzung durch den Bezieher abzusenken ist, entfällt der Zuschlagsbetrag vollständig.
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