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Hartz IV 4 bei ehemaligen Arbeitslosengeld Beziehern

Bezieher von herkömmlichen Arbeitslosengeld nehmen eine Sonderstellung ein:

Wenn und soweit sie erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sind und innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Bezuges von Arbeitslosengeld I Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen, können Sie für eine Übergangszeit von zwei Jahren einen monatlichen Zuschlag zum ALG II nach § 24 SGB II erhalten.

Dieser Zuschlag wird unmittelbar im Anschluss an den letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld I gezahlt und beträgt 2/3 der Differenz vom Arbeitslosengeld II (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung) zum bisherigen Arbeitslosengeld I + Wohngeld, jedoch höchstens:

Die Berechnungsformel des Zuschlagsanspruchs lautet demnach wie folgt:

(Arbeitslosengeld + Wohngeld) - (Arbeitslosengeld II + Leistungen für Unterkunft und Heizung)=Differenzbetrag.

Der positive Differenzbetrag wird mit 2 multipliziert und sodann durch 3 geteilt, so dass sich daraus der Zuschlagsbetrag ergibt.

Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft, die vorher Arbeitslosengeld I Bezieher waren, erhält jeder gesondert den Zuschlagbetrag.

Für den Fall, dass Hartz 4 wegen Pflichtverletzung durch den Bezieher abzusenken ist, entfällt der Zuschlagsbetrag vollständig.

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