Hartz IV 4 Bescheid - Widerspruch - Arbeitslosengeld II
Über jede Entscheidung zum Antrag auf Leistung des Arbeitslosengeld II / Hartz IV ergeht ein schriftlicher Bescheid, der unbedingt vom Antragsteller genau geprüft werden sollte.
Dieser Bescheid muss zwingend über eine Rechtsbehelfsbelehrung verfügen. Aus dieser ist zu entnehmen, welche Schritte in welcher Frist zu machen sind, wenn der Bescheid nicht in Ordnung ist.
Wenn der Bescheid in Ordnung ist, muss nichts weiter veranlasst werden.
Rechtsbehelfsverfahren
Widerspruch
Enthält der Bescheid Fehler oder kann diesem nicht entsprochen werden, so muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Bescheides schriftlich oder persönlich zur Niederschrift Widerspruch bei der zuständigen ARGE eingelegt werden.
Entscheidung über den Widerspruch
Die ARGE wird nach einem fristgerecht eingelegtem Widerspruch den Hartz 4 Bescheid erneut prüfen und entscheiden.
Die Entscheidung erfolgt in Form eines Widerspruchsbescheides, gegen den nur noch in Form einer Klage vor dem Sozialgericht vorgegangen werden kann.
Wenn der Bescheid in Ordnung ist, muss nichts weiter veranlasst werden.
Klage gegen den Widerspruchsbescheid
Ist der Widerspruchsbescheid fehlerhaft oder entspricht nicht den Vorstellungen, so kann gegen diesen Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
Welches Sozialgericht zuständig ist und in welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, lässt sich dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Eine Klage vor dem Sozialgericht ist gebührenfrei und auch ist ein Anwalt nicht erforderlich. Stattdessen kann man eine Vertrauensperson heranziehen. Sollte dennoch ein Anwalt nebötigt werden, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, welche für die Kosten des Anwalts aufkommen.
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