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Bedarfsgemeinschaft Hartz 4 - Arbeitslosengeld II 2

Eine so genannte Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Dies hat naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die vorzunehmende Bedarfsberechnung für Hartz IV. Diese erfolgt sodann unter Einbeziehung des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person.

Sind im Haushalt des erwerbsfähiogen Antzragstellers auch Personen in der Bedarfsgemeinschaft, die nicht erwerbsfähig sind, so können diese Leistungen nur in Form von Sozialgeld erhalten.

Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Für den Fall, dass Sie seit länger als 1 Jahr mit einem Partner zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder Einkommens- oder Vermögensbefugnisse des anderen innehaben, wird automatisch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Den Nachweis, dass diese Vermutung unzutreffend ist, hat der Betroffene zu führen.

Grundsätzlich ist es aber von der Seite des Gesetzgeber so, dass keine Unterhaltspflicht bei Unverheirateten besteht. Somit kann nicht gleich davon ausgegangen werden, dass der eine Bewohner den anderen unterstützt. Auch ist ein Zeitraum von einem Jahr nicht repräsentativ. So sollte man sich, wenn reell keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, auch gegen diese Vermutung wehren. Dies erfolgt am besten mit den Widerspruch gegen den Hartz IV Bescheid und wenn das nicht hilft, dann bleibt nur noch der Weg vor das Sozialgericht.

Wann liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor?

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch bei Bewohnen der gleichen Wohnung nicht vor, wenn und soweit eine getrennte Haushaltsführung gegeben ist. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten./p>

Regelsatz bei Bedarfsgemeinschaften

Bei der Bedarfsgemeinschaft wird ein Regelsatz von 323 Euro gewährt, wenn man von zwei Anspruchsberechtigten ausgeht (zwei Personen á 90 Prozent des Regelbedarfes von 359 Euro ergibt ~ 646 Euro).

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft


Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft


Da diese Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Diese können wiederum bei Bedürftigkeit auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet und so kann es passieren, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.

Übergang von Bedarfsgemeinschaft in Haushaltsgemeinschaft

Beispiel: Vollendet der Sohn, der bei seinen Eltern in der Bedarfsgemeinschaft lebt das 25. Lebensjahr, so scheidet er automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Er selbst bildet eine Haushaltsgemsinschaft.

Folgen einer Bedarfsgemeinschaft

Dass der Regelsatz in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist, ist eine Sache. Der andere Punkt ist aber, wie bereits oben geschrieben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Bedarfsgemeinschaft untereinander Unterhalt geleistet wird. So wird also nicht nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, sondern das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft, was zu erheblichen Leistungskürzungen führen kann. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt es bei Unverheirateten aber nicht!

Aus diesem Grund sollte der Antragsteller den Mitbewohner/ Mitbewohnerin in der Bedarfsgemeinschaft nicht als Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft im Antrag eintragen sondern als Mitbewohner/ Untermieter.

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