Hartz IV 4 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosengeld 2
Tritt während des laufenden Bezuges von Hartz IV eine Arbeitsunfähigkeit ein, bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten und darüber hinaus werden die bisherigen Leistungen des ALG II weiterhin gewährt.
Das Vorliegen einer arbeitsunfähigen Erkrankung ist der ARGE unverzüglich durch eine ärztliche Bescheinigung anzuzeigen. Daraus muss sich auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.
Gegebenenfalls ist eine Folgebescheinigung beizubringen für den Fall, dass die Erkrankung länger als bisher einschätzbar andauert. Auch der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Behörde unmittelbar anzuzeigen.
Wenn und soweit Sie der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollten, hat der Träger die Möglichkeit Leistungskürzungen vorzunehmen.
Noch nicht alle Fragen beantwortet? Unser Forum schafft Abhilfe.
» Hartz IV Forum
