Angemessene Wohnkosten - Wohnraum bei Hartz IV
Wer Hartz IV bezieht, hat grundsätzlich Anrecht auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II, ebenso wie auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei spielen der angemessene Wohnraum, das Alter, die Höhe der Miete und ob ein Ein-Personen- oder Mehr-Personen-Haushalt vorliegt, eine wichtige Rolle.
Angemessener Wohnraum
Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Allerdings sind dies nur grobe Richtwerte. Liegt eine Wohnung mit 50 Quadratmeter Wohnfläche für eine Person noch im Rahmen der angemessenen Kosten, so wird in den seltensten Fällen die Kostenerstattung verweigert. Maßgeblich sind hierbei immer die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
Höhe der Miete
Die Höhe der Miete wird von Kommune zu Kommune gesondert bestimmt. Dabei orientiert man sich in der Regel an den Höchstsätzen aus dem Wohngeldgesetz, kurz WoGG. Hier sollte jeder Leistungsempfänger sich bei den örtlichen Stellen erkundigen. Ebenfalls ist eine Orientierung an günstigen Mieten vorzunehmen, jedoch nicht an den günstigsten Mieten.
In welchem Alter werden die Kosten für Wohnraum übernommen?
Grundsätzlich können die Kosten für Unterkunft und Heizung nur für Personen über 25 Jahren übernommen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn der Auszug aus der elterlichen Wohnung vor dem 17. Februar 2006 erfolgte. Alle anderen Leistungsempfänger unter 25 Jahren müssen einen der folgenden Punkte erfüllen, um ein Anrecht auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten:
- Der Auszug aus der elterlichen Wohnung muss beruflich veranlasst sein.
- Das Zusammenleben mit den Eltern ist aus diversen Gründen nicht mehr zumutbar.
- Vor dem Auszug müssen Anträge auf die Übernahme der Kosten gestellt worden sein.
- Der Leistungsempfänger musste beruflich ausziehen, erhält zusätzliche Leistungen aus der Berufsausbildungsbeihilfe oder über BAFöG.
Grundsätzlich ist also vor dem Auszug aus der elterlichen Wohnung sicherzustellen, dass die ARGE die Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt.
Zahlung der Kosten
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel an den Leistungsempfänger erbracht. Sollte eine zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsempfänger nicht garantiert werden können, werden die Zahlungen direkt an den Vermieter geleistet. Dies ist bereits im § 22 SGB II vermerkt.
Entstehende Erstattungen aus einer zu hohen Nebenkostenvorauszahlung zählen im Monat der Zahlung zum Einkommen und verringern den Anspruch auf Hartz IV Leistungen. Nachzahlungen werden in der Regel von der ARGE übernommen, ausgenommen sind dabei jedoch die Stromkosten. Mietschulden werden generell nicht von der ARGE übernommen. Allerdings können diese als Darlehen getragen werden, sofern andernfalls die Wohnungslosigkeit droht. Die Mietkaution, die zu Beginn eines Mietverhältnisses fällig wird, kann von der ARGE als Darlehen übernommen werden. In jedem Fall sollte der entsprechende Antrag nach SGB II jedoch vor dem Umzug gestellt und bewilligt werden.
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