Halbwaisenrente - Bezug und Höhe
Als Halbwaisenrente bezeichnet man die Bezüge eines Kindes, die gezahlt werden, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist. Sie umfasst einen geringeren Anteil als die Vollwaisenrente, die man dann bekommt, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Voraussetzungen für den Bezug von Halbwaisenrente
Anspruch auf die Halbwaisenrente haben sowohl leibliche Kinder als auch Adoptivkinder. Hinzu kommen die Stief- und Pflegekinder, die zur Haushaltsgemeinschaft der oder des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zählten und für deren überwiegenden Unterhalt der oder die Verstorbene aufgekommen ist. Im Einzelfall können auch dauerhaft im Haushalt des Verstorbenen lebende Enkel zum Kreis der Bezugsberechtigten zählen.
Eine Halbwaisenrente kann nur dann gezahlt werden, wenn der Verstorbene respektive Versicherte die allgemeine Anwartschaftszeit von fünf Jahren erfüllt hat. Bei der Berechnung der Anwartschaft werden folgende Zeiten mit einbezogen:
- vollwertige Beitragszeiten aus Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträgen
- anrechenbare Zeiten der Kindererziehung
- Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen
- Zuschläge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung
- so genannte Ersatzzeiten (politische Gefangenschaft, Kriegsdienst etc.)
Eine Ausnahme bei der mindestens erfüllten Anwartschaftszeit ergibt sich, wenn es sich bei dem verstorbenen Versicherten um einen Berufsanfänger handelt oder der Tod durch einen Arbeitsunfall bzw. durch die unmittelbaren Aufgaben im Kriegs- oder Zivildienst verursacht wurde. Dann gilt die Anwartschaft bereits als erfüllt, wenn nur ein Pflichtbeitrag entrichtet worden ist.
Zeitraum des Bezuges von Halbwaisenrente
Der grundlegende Zeitraum des Bezuges der Halbwaisenrente reicht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Wenn nachgewiesen werden kann, dass sie das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung befindet, kann ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt. Die Halbwaisenrente wird auch für die Dauer eines freiwilligen ökologischen oder freiwilligen sozialen Jahres weiter gezahlt.
Die Weiterzahlung der Halbwaisenrente wird auch dann gewährt, wenn das Kind außerstande ist, sich auf Grund einer Behinderung selbst unterhalten zu können.
Der längstmögliche Zeitraum für den Bezug von Halbwaisenrente endet mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
Der Antrag auf Halbwaisenrente
Der Antrag auf Halbwaisenrente muss unmittelbar nach der Kenntnis vom Tod des Versicherten erfolgen. Das ist deshalb wichtig, weil die Rente maximal für ein Jahr rückwirkend gezahlt werden kann.
Der Antrag muss beim jeweiligen Rententräger gestellt werden. Das kann je nach Lage der Rentenversicherer, die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse des Bundes sein. In einigen großen Städten gibt es noch so genannte Versorgungsämter, die dem Antragsteller beim Ausfüllen der Unterlagen helfen. Anderenfalls sollte man sich direkt an die Mitarbeiter des jeweiligen Trägers wenden.
Bevor über einen Antrag auf Halbwaisenrente entschieden werden kann, muss das Rentenkonto des Verstorbenen geklärt sein. Ist das noch nicht geschehen, müssen spätestens jetzt die noch fehlenden Unterlagen zu den erlangten Anwartschaften beim Rententräger eingereicht werden. Bis vor Kurzem musste man dazu noch die DISOS bemühen, falls man nicht alle Lohn- und Beitragsnachweise vorlegen konnte. Inzwischen sind diese Daten bei den Sozialversicherern eingearbeitet worden und man kann sie notfalls auch über die Krankenkassen erfragen und bescheinigen lassen.
Zusätzlich müssen alle Ausbildungsnachweise des Verstorbenen beim Antrag auf Halbwaisenrente mit eingereicht werden, da einige Ausbildungen sich positiv auf die anrechenbaren Rentenentgeltpunkte auswirken. Handelt es sich bei den Verstorbenen um Frauen, müssen auch die Geburtsurkunden aller Kinder mit vorgelegt werden.
Berechnung der Halbwaisenrente
Die Höhe der Halbwaisenrente berechnet sich aus dem Rentenanspruch, den der Verstorbene bis zum Zeitpunkt seines Todes erworben hatte. Für die Halbwaisenrente werden nach dem § 68 SGB VII zwanzig Prozent des jährlichen Verdienstens angesetzt, den der Versicherte unmittelbar vor seinem Tod hatte. Dabei darf die Summe aller Hinterbliebenenrenten achtzig Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten nicht übersteigen.
Bei der Berechnung der Halbwaisenrente werden eigene Bezüge des hinterbliebenen Kindes nach Abzug eines monatlichen Freibetrages angerechnet, dieser liegt bei:
- Ost: 410,78 €
- West: 467,46 €
Die Teile des Einkommens, die diesen Freibetrag übersteigen, werden aber nicht vollständig, sondern nur zu vierzig Prozent auf die Rente angerechnet. Zu den anrechenbaren Einkommensarten zählen unter Anderem:
- Arbeitsentgelt
- Dienstbezüge
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitslosengeld
- Übergangsgeld
- Renten aus eigenen Ansprüchen
Andere Einkommensarten wiederum dürfen auf die Halbwaisenrente nicht angerechnet werden. Dazu gehören Harz IV Leistungen, Erziehungsgeld, Sozialhilfe und Wohngeld sowie Leistungen, die aus einer freiwilligen Zusatzversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stammen.
Anrechnung der Halbwaisenrente auf andere soziale Leistungen
Es gibt verschiedene soziale Einkommensersatzleistungen und Unterstützungen, auf die die Halbwaisenrente angerechnet werden kann, da sie rein rechtlich als vollwertiges Einkommen behandelt wird. Das betrifft vor allem:
- Bafög
- Hartz IV
- Sozialhilfe
- Wohngeld
Zusammenfassend könnte man sagen, dass die Halbwaisenrente in voller Höhe überall dort angerechnet wird, wo soziale Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Sicherung des Obdachs gezahlt werden.
Die Halbwaisenrente in der Krankenversicherung und beim Fiskus
Die Einkünfte aus der Halbwaisenrente unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Da bedeutet, dass bei der Einkommenssteuererklärung die Anlage Rente immer mit ausgefüllt werden muss. Dabei fließt aber nicht der volle Rentenbetrag mit in die Steuer ein, sondern immer nur der so genannte Ertragsanteil, den man sich vom Rententräger nennen lassen kann. Er ist abhängig von dem Zeitraum, der beim verstorbenen Versicherten noch bis zum Eintritt der Altersrente vergehen würde. Der so errechnete Betrag wird noch gekürzt um eine Werbungskostenpauschale.
Wer eine Halbwaisenrente bezieht, wird darüber in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung pflichtversichert. Der zu zahlende Beitrag errechnet sich aus dem tatsächlichen vom Versicherten erworbenen Rentenanspruch. Eventuell zusätzlich gezahlte Auffüllbeträge bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Daraus erklärt sich auch, dass sich der Zahlbetrag im Falle einer Rentenerhöhung bei einigen Halbwaisenrentenempfängern ein wenig vermindert, weil der Anteil der beitragspflichtigen Rente steigt.
Wer eine private Krankenversicherung hat oder freiwillig gesetzlich versichert ist, der kann sich den Zuschuss des Rententrägers zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag auch mit auszahlen lassen. In diesem Falle käme der Bruttobetrag der Halbwaisenrente zuzüglich der Zuschüsse zur Auszahlung. Dem Antrag sind die Nachweise über das Bestehen einer privaten oder freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung beizufügen.
Halbwaisenrente und Erziehungsrente - Was viele nicht wissen
Wer ein halbwaisenberechtigtes Kind aus einer geschiedenen Ehe im Haushalt hat, der hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Dennoch können auch in diesem Falle die erziehenden Elternteile wirtschaftlich mit abgesichert werden. Leider ist die Erziehungsrente noch sehr wenig bekannt. Sie wird für den Fall gezahlt, dass der erziehende Elternteil nicht wieder geheiratet hat und die Halbwaise unter achtzehn Jahre alt ist. Die Erziehungsrente wird einkommensabhängig aus dem Rentenanspruch des erziehenden Elternteils gezahlt. Also im Zweifelsfall bei den Rententrägern immer mit anfragen, ob ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht.
Noch nicht alle Fragen beantwortet? Unser Forum schafft Abhilfe.
» Forum
