Elterngeld - Anspruch und Berechnung - Ratgeber

Die Bundesregierung hat zum 01.01.2007 das Elterngeld eingeführt, welches seine Anwendung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) findet. Es soll nach einer Übergangsphase das Erziehungsgeld vollständig ersetzen und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Ziel des Elterngeldes ist es, dass erwerbstätige Eltern sich, bedingt durch eine berufliche Unterbrechung oder Reduzierung der Wochenstunden auf maximal 30 Stunden, mehr um die Kindeserziehung kümmern und trotzdem keine "spürbaren" finanziellen Einbußen erleiden. Mit dem Elterngeld soll so der berufliche Ausstieg für einen bestimmten Zeitraum honoriert werden. So soll der gespaltene Gedanke "Beruf oder Kind" abgeschafft werden und somit Eltern nicht im Gegensatz zu Kinderlosen benachteiligt werden. Das Elterngeld bietet also Vätern die Möglichkeit, sich mehr um den Nachwuchs zu kümmern und ermöglicht den Müttern einen verbesserten Berufseinstieg.


Elterngeld Anspruch

War der Anspruch auf Erziehungsgeld für viele Besserverdienende aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze hinfällig, so gilt der Anspruch auf Elterngeld für alle Eltern unabhängig vom Einkommen, soweit sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind, für welches Elterngeld beantragt wird, in einem Haushalt leben, wo er oder sie es selbst betreut und versorgt. Gleichzeitig darf die Person, die den Elterngeld Antrag stellt, nicht oder nur in Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Werden diese Punkte vollständig erfüllt, besteht ein genereller Anspruch auf Elterngeld. Darüber hinaus gibt es für verschiedene Personengruppen auch Ausnahmeregelungen, welche je nach persönlicher Situation den Anspruch auf Elterngeld erhalten, obwohl nicht alle Grundanforderungen erfüllt sind.

Wie lange wird Elterngeld gewährt?

Das neue Elterngeld hingegen richtet sich generell nach dem vorangegangenen Einkommen der Person, welche die Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Wahl der Bezugszeit in Form von Budget oder Regelbetrag fällt hingegen weg. Grundsätzlich werden 67 % des Nettoeinkommens unter Ausschluss von Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als Elterngeld berechnet, mindestens jedoch liegt der Anspruch auf Elterngeld bei 300 Euro (Sockelbetrag).

Anders als beim Erziehungsgeld gibt es keine Beitragsbemessungsgrenzen mehr, ab deren Erreichen kein Erziehungsgeld mehr gezahlt wurde. Im Gegenteil: Beim neuen Elterngeld ist lediglich der grundlegende Höchstbetrag auf 1800 Euro an monatlichem Bezug für ein Kind festgelegt. Das Elterngeld wird dabei über einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt, die über zwei so genannte „Partnermonate“ ergänzt werden können.

Partnermonate für den anderen Elternteil

Die Partnermonate ermöglichen beispielsweise bei der klassischen Rollenverteilung (Mutter bleibt nach der Geburt zu Hause, Vater geht weiter arbeiten) auch dem Kindesvater für einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Monaten zu Hause zu bleiben und in dieser Zeit Elterngeld zu beziehen – sowohl nach dem Elterngeldbezug der Mutter, als auch parallel dazu. Somit besteht ein Anspruch auf Elterngeld und damit eine Förderung von 14 Monaten.

Durch Stellen eines entsprechenden Antrags kann die Dauer der Auszahlung auf den doppelten Zeitraum (24 Monate) verlängert werden, wodurch sich der monatliche Auszahlungsbetrag um die Hälfte verringert. Der Gesamtbetrag des Anspruchs bleibt also auch bei einer Verlängerung gleich.

Alleinerziehende beim Elterngeld

Damit Alleinerzeiehende nicht im Gegensatz zu Elternpaaren benachteiligt werden, können diese auch auf Antrag einen Bewilligungszeitraum von 14 Monaten beim Elterngeld erhalten, also werden dem regulären Zeitraum des Anspruchs auf Elterngeld zuzüglich der zwei Partnermonate, wie sie bei Elternpaaren gewährt werden.

Elterngeld Antrag

Wo und wann wird er gestellt?
Der Antrag auf Elterngeld wird schriftlich mit dem Tag der Geburt des Kindes (Geburtsurkunde) bei der zuständigen Stelle eingereicht. Zuständig sind in diesem Fall die von der Landesregierung festgelegten Stellen. Meist handelt es sich um die gleichen Stellen, bei denen auch schon das Erziehungsgeld beantragt wurde. Die Elterngeld Formulare erhalten Sie bei Ihrem Standesamt. Weitere Informationen erteilt auch das Jugendamt sowie die Stadtverwaltung.

Wichtig ist, dass das Elterngeld nur drei Monate rückwirkend gezahlt wird. Hierbei ist der Zeitpunkt des Elterngeldantrages maßgebend. Sollten Sie das Antragsformular bei der Gemeinde abgeben, so gilt dieser Tag als Tag der Antragstellung.

Das sollten Sie für den Elterngeld Antrag bereithalten:


Zudem sollten Sie schon wissen, für welche Monate Sie Elterngeld erhalten möchten und ob Sie während des Elterngeld Bezuges weiterhin arbeiten werden. Sollte dies der Fall sein, so wird die Elterngeld Stelle nach dem voraussichtlichen Einkommen sowie den voraussichtlichen Wochenstunden fragen.

Elterngeld Berechnung

Die Berechnung ist für alle Elterngeld Anspruchsberechtigten gleich: das Elterngeld beträgt 67% des aus den letzten 12 Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommens (Nettoeinkommen, bereinigtes Einkommen) und ist auch höchstens 1.800 Euro begrenzt. Bei der Ermittlung des Einkommens kommt es aber darauf an, ob man sein Einkommen als Angestellter oder Selbständiger erzielt. Hierzu Erläuterungen weiter unten.

Elterngeld in anderen Situationen (z.B. Sozialleitungen)

Neben dem Personenkreis der Berufstätigen, unabhängig von deren beruflicher Situation (angestellt, selbständig, verbeamtet, etc.) gibt es jedoch auch weitere Personengruppen, die Anspruch auf Elterngeld haben. Zu diesen Gruppen zählen Arbeitslose, Hartz IV Empfänger sowie unterschiedliche Personen, die aus einer besonderen Situation heraus für die Betreuung eines Kindes im ersten Lebensjahr zuständig sind, jedoch nicht zwingend die leiblichen Eltern des Kindes sein müssen.


Elterngeld Mindestbetrag und Höchstbetrag

Der Gesetzgeber sieht für das Elterngeld einen Mindestbetrag von 300 Euro und einen Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich vor. Liegt der Betrag, der aus den 67 % des durchschnittlichen Einkommens (Nettoeinkommen!) errechnet wurde, innerhalb dieser Grenzen, so wird dieser so wie er ist für die weitere Berechnung für das Elterngeld übernommen.

Liegt der Betrag jedoch unter dem Betrag von 300 Euro, so wird der Betrag auf den so genannten Sockelbetrag von 300 Euro als Elterngeld angehoben. Liegt der Betrag jedoch über der so genannten Kappungsgrenze von 1.800 Euro, wird der Betrag für die weitere Berechnung auf diesen Betrag gekürzt. Elterngeld ist also pro Kind nur in Höhe von 1.800 Euro möglich, ganz gleich, wie hoch das Nettogehalt vorher war.

Geringverdienerkomponente beim Elterngeld

In Abhängigkeit von den jeweiligen Begebenheiten wird der bisher ermittelte Betrag des Elterngeldes durch unterschiedliche Boni und Zuschüsse erhöht oder durch Anrechnungen gemindert. Einen Zuschuss erhält beispielsweise ein Antragsteller, der in den Monaten vor der Entbindung ein Einkommen unter 1.000 Euro monatlich erzielt hat. Hierbei ist von der so genannten „Geringverdienerkomponente“ die Rede.

Die Geringverdienerkomponente erhöht den Prozentsatz des zu zahlenden Elterngeldes um je 0,1 % je 2 Euro Differenz zu einem Einkommen in Höhe von 1000 Euro. Lag der Verdienst beispielsweise im Durchschnitt bei 600 Euro, so beträgt die Differenz zu einem Verdienst in Höhe von 1.000 Euro 400 Euro. In diesem Fall wird dieser Betrag durch die 2 Euro geteilt (400 : 2 = 200) und mit den Prozentsatz multipliziert (200 x 0,1% = 20 %). Das Ergebnis wird bei der Elterngeld Berechnung den grundlegenden 67 % hinzugerechnet.

Die betreffende Person würde statt dem Betrag von  402 Euro (= 67 % von 600 Euro) 522 Euro ( =67% + 20 % Geringverdienerkomponente von 600 Euro), also 87% erhalten. Die Geringverdienerkomponente soll einen Unterschied gegenüber Erwerbslosen und Hartz IV Empfängern gewährleisten und Geringverdiener im Fall der Elternschaft gegenüber den Erwerbslosen bei der Elterngeld Berechnung belohnen.

Geschwisterbonus und Mehrlingsbonus beim Elterngeld

Der Geschwisterbonus greift, wenn bei der beantragenden Familie ein Geschwisterkind unter drei Jahren, zwei Kinder unter 6 Jahren oder ein behindertes Kind unter 14 Jahren ebenfalls im Haushalt lebt. Der Geschwisterbonus beträgt 10 % des bis zu diesem Zeitpunkt der ELterngeld Berechnung ermittelten Betrages, besitzt jedoch ähnlich wie das grundlegende Elterngeld einen Sockelbetrag, der in diesem Fall 75 Euro beträgt.

Liegt also das berechnete Elterngeld wie im vorangehenden Beispiel der Geringverdienerkomponente bei 522 Euro, wäre der Geschwisterbonus bei 52,20 Euro und würde den Sockelbetrag nicht erreichen. Somit wird der Bonus auf 75 Euro angehoben. Liegt die Elterngeld Berechnung jedoch beispielsweise bei 850,00 Euro, läge der Geschwisterbonus in Höhe von 10 % bei 85,00 Euro.

Ein weiterer Bonus, der jedoch nicht im nachfolgenden Punkt der Berechnungen berücksichtigt wird, sondern erst zum Abschluss der Berechnungen hinzu geführt wird, ist der Mehrlingsbonus. Dieser Bonus gewährt dem Antragsteller bei der Geburt von Mehrlingen einen zusätzlichen Betrag von 300 Euro je Mehrling, also bei Zwillingen 300 Euro, bei Drillingen 600 Euro, etc.

Anrechnung von Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges

Während dem Bezug von Elterngeld kann die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden, soweit die Tätigkeit eine durchschnittliche Stundenzahl von 30 Stunden je Woche nicht überschreitet. Dieser Verdienst wird entsprechend dem Bezug von Elterngeld angerechnet, indem das Elterngeld auf die Höhe des Differenzbetrages zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes und dem nun erzielten Einkommen als Berechnungsgrundlage für die 67 % reduziert wird.

Liegt der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage des Differenzbetrages unter 300 Euro, greift jedoch auch hier der Sockelbetrag und es kommen weiterhin 300 Euro zur Auszahlung. Der Mehrlingsbonus bleibt ebenso wie der Sockelbetrag bei der Elterngeld Berechnung grundsätzlich von der Anrechnung unberührt.

Elterngeld im Ausland

Über die bisher beschriebenen Situationen hinaus gibt es bisweilen auch einen Anspruch auf den Bezug von Elterngeld, wenn die Eltern eines Kindes im Ausland leben und arbeiten. Wenngleich solche Ansprüche eher die Ausnahme darstellen, sollen sie hier ebenfalls Erwähnung finden.

Dieser Anspruch auf Elterngeld besteht beispielsweise für Mitarbeiter deutscher Firmen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt sind sowie für Menschen, die als Missionare oder Entwicklungshelfer für eine Trägerschaft aus Deutschland tätig sind. In diesen Fällen kann das Elterngeld auch im Ausland bezogen werden, selbst wenn die Antragsteller im Ausland leben.

Elterngeld für Grenzgänger und Ausländer

Als Entgeltersatzleistung für alle Familien mit Neugeborenen gedacht, mussten sich Eltern mit Arbeitgebern jenseits der Grenze aber mit einer Ablehnung ihres Antrags auf Elterngeld zufriedengeben. Schuld war in den vergangenen Monaten seit Einführung des Elterngeldes das sogenannte Beschäftigungslandprinzip, aufgrund dessen die sozialen Leistungen im Beschäftigungsland als maßgeblich betrachtet wurden und Anträge hier zu stellen waren. Wer als Grenzgänger in Ländern ohne vergleichbare Leistungen beschäftigt war, ging damit im vergangenen Jahr leer aus. Für 2009 ergeben sich allerdings weitreichende Neuerungen beim Elterngeld, welche vor allem Grenzgänger in die Schweiz oder andere EU-Staaten betreffen, die zwar einen deutschen Wohnsitz nachweisen können, im Ausland aber einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Elterngeld als Einkommen anrechnen

Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung von Seiten des Staates, die als steuer- und abgabenfreies Einkommen den Spagat zwischen Berufstätigkeit und Familie überbrücken helfen sowie das finanzielle Loch mildern soll, welches in jungen Familien durch den Wegfall  eines Einkommens aufgrund der Geburt eines Kindes entsteht.

Als ein Einkommen hat das Elterngeld jedoch je nach Höhe Einfluss auf andere Leistungen. In wie weit das Elterngeld jedoch angerechnet wird und welche Auswirkungen die Zahlung des Elterngeldes auf Fördermittel und Sozialleistungen hat, ist dabei unterschiedlich.

Status des Elterngeldes als Einkommen

Generell ist jede Art von Einkommen auf soziale Leistungen und Förderungen anrechnungsfähig. Auch das Elterngeld gilt vor dem Gesetz als Einkommen, wird jedoch nur bedingt auf unterschiedliche Leistungen angerechnet. So wird das Elterngeld (unterliegt dem Progressionsvorbehalt) beispielsweise bei der Einkommensteuererklärung für die Einkommensermittlung als Einkommen für die Ermittlung des Steuersatzes hinzugezogen jedoch bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuern nicht berechnet.

Nur die Differenz zwischen Einkommen und Elterngeld wird besteuert. Die Besteuerung erfolgt in Höhe des Steuersatzes, der zu zahlen gewesen wäre, wenn das Elterngeld ein normales Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit eingestuft würde.

In der Einkommensteuererklärung (auch als Lohnsteuerjahresausgleich bekannt) sind die Leistungen des Elterngeldes in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) in der Zeile 27 einzutragen. Hierzu sollte man die Zahl verwenden, die vom Amt bescheinigt wird und als Nachweis für die Einkommensteuererklärung gilt. Hierbei ist zu beachten: Der Betrag des Elterngeldes ist um 300 Euro monatlich zu kürzen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies ergibt sich aus der Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 21.11.2007 - S 2282 A - 22 - St 217. Grund für diese Kürzung ist, dass auch 300 Euro Elterngeld gezahlt werden, wenn vorher kein Einkommen bezogen wurde, daher kann dieser Betrag nicht der Steuerberechnung unterzogen werden. 

Beispielberechnung für den Progressionsvorbehalt und die Steuerbelastung:
Hierzu setzen wir ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Elterngeld) von 30.000 Euro für beide Ehegatten voraus. Anschließend das zu versteuernde Einkommen von 40.000 Euro, welches sich aus dem Einkommen von 30.000 Euro zuzüglich 13.000 Euro Elterngeld (bereinigt um den Kürzungsbetrag von 300 Euro monatlich[1]) = 10.000 Euro zusammensetzt.

Einkommen und Steuer zu versteuerndes Einkommen
30.000 €
zu versteuerndes Einkommen
40.000 €
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 3.084,00 10,28 5.700,00 14,25
Kirchensteuer 277,56 0,93 513,00 1,28
Solidaritätszuschlag 169,62 0,57 313,50 0,78
Gesamtbelastung 3.531,18 11,78 6.526,50 16,31

Da wie bereits oben beschrieben ist, das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird es selbst nicht besteuert, aber der erhöhte Einkommensteuersatz verwendet, diese Berechnung würde dann folgendermaßen aussehen:

Einkommen und Steuer zu versteuerndes Einkommen
(mit erhöhtem Steuersatz
)
30.000 €
Mehrbelastung
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 4.275,00 14,25 1.191,00 3,97
Kirchensteuer 384,00 1,28 106,44 0,35
Solidaritätszuschlag 234,00 0,78 67,38 0,21
Gesamtbelastung 4.893,00 16,31 1.364,82 4,53

Gerade durch die Berechnung mit dem Progressionsvorbehalt kann es aufgrund des Elterngeldes zu Steuernachzahlungen bzw. geringeren Einkommensteuererstattungen kommen, obwohl die Leistungen selbst nicht versteuert werden!

Erziehungsgeld und Elterngeld im Vergleich

Im Gegensatz zum Elterngeld wird das Erziehungsgeld an Eltern auf Antrag für die Kinder bezahlt, wenn diese vor dem 31.12.2006 geboren wurden. Je nach Wahl der Eltern konnte das Erziehungsgeld für einen Zeitraum von zwei Jahren über den so genannten Regelbetrag in einer Höhe von bis zu 300 Euro oder im Budget für ein Jahr in Höhe von 450 Euro beantragt werden. Diese Pauschalisierung der Erziehungsgeld Zahlung ging dabei jedoch nicht auf die individuellen Bedürfnisse und Lebensstandards der beantragenden Familien ein.

Maßgeblich für die Wahl zwischen Budget- und Regelbeitrag beim Erziehungsgeld waren dabei die Beitragsbemessungsgrenzen, die nach dem Gesamteinkommen der Familie berechnet wurden. Beim Regelbetrag über einen Zeitraum von 24 Monaten wurde im zweiten Jahr entsprechend dem Einkommen der Familie das Erziehungsgeld gekürzt, im Budgetfall hingegen wurden über einen Zeitraum von 12 Monaten die 450 Euro vollständig ausgezahlt. Entsprechend kam gerade für Besserverdienende häufig nur das Erziehungsgeld als Budgetzahlung in Betracht, da ihnen bei der Wahl des Regelbetrages im zweiten Jahr zumeist große Teile oder gar das ganze Erziehungsgeld gestrichen wurden. Sie kamen daher nur bedingt in den Genuss einer staatlichen Unterstützung während der Elternzeit.

Erhöhung des Elterngeldes durch Geschwisterbonus und Mehrlingsgeburten

Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld gibt es zusätzliche Punkte in der Berechnung, welche den Betrag des auszuzahlenden Elterngeldes noch erhöhen. Dazu gehören beispielsweise Zuschüsse für kleine Geschwisterkinder in Höhe von 10 % des Elterngeldes (mindestens jedoch 75 Euro) für ein Kind unter 3 Jahren bzw. wenn zwei Kinder unter 6 Jahren ebenfalls im Haushalt betreut werden. Einen Sonderfall stellt dabei ein behindertes Kind unter 14 Jahren dar, für welches ebenfalls ein Geschwisterbonus in den Auszahlungsbetrag einfließt.

Ein weiterer Zuschuss wird bei Geburt von Mehrlingen in Höhe von 300 Euro je Mehrlingskind gewährt. Das bedeutet, dass bei der Geburt von Zwillingen weitere 300 Euro, bei der Geburt von Drillingen weitere 600 Euro Elterngeld zu erhalten sind. Somit kann der Höchstbetrag von 1800 Euro bei einer Zwillingsgeburt auf bis zu 2100 Euro steigen. Sollten Geschwisterkinder existieren, ist eine weitere Elterngeld Erhöhung möglich.

Ein weiterer Aspekt, der sich beim Elterngeld gegenüber dem Erziehungsgeld verändert hat, ist die Wahl der Bezugsperson. Während beim Erziehungsgeld innerhalb der Elternzeit einmalig zwischen Mutter und Vater gewechselt werden konnte, ist es nun auch möglich, dass beide Partner gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Lediglich die Zahl der in Anspruch genommenen Monatsbezüge kann nicht erhöht werden, was bedeutet, dass beide Partner gleichzeitig eine Zeit von sieben Monaten in Anspruch nehmen können, in denen sie zusammen das Elterngeld beziehen.



[1] Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegt das Elterngeld in voller Höhe, also auch der Sockelbetrag von 300 Euro, dem Progressionsvorbehalt. So entschied das Finanzgerich Nürnberg mit seinem Urteil vom 19.02.2009 unter dem Aktenzeichen 6 K 1859/2008. Gegen dieses Urteil ist allerdings beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig. Es ist also zu überlegen, ob gegen bereits erteile Bescheide Einspruch eingelegt werden soll. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann im gleichen Zuge ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

noch Fragen?

Noch nicht alle Fragen beantwortet? Unser Forum schafft Abhilfe.
» Elterngeld Forum

Informationen zu: BAföG - Hartz IV - Kindergeld - Wohngeld - Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle - Elterngeld - Meister-BAföG - Bildungskredit

copyright © 2006 - 2009 bafoeg-aktuell.de - Elterngeld Ratgeber - Antrag Elterngeld - Anspruch und Berechnung