Elterngeld - Anspruch und Berechnung - Ratgeber
Die Bundesregierung hat zum 01.01.2007 das Elterngeld eingeführt, welches seine Anwendung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) findet. Es soll nach einer Übergangsphase das Erziehungsgeld vollständig ersetzen und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Ziel des Elterngeldes ist es, dass erwerbstätige Eltern sich, bedingt durch eine berufliche Unterbrechung oder Reduzierung der Wochenstunden auf maximal 30 Stunden, mehr um die Kindeserziehung kümmern und trotzdem keine "spürbaren" finanziellen Einbußen erleiden. Mit dem Elterngeld soll so der berufliche Ausstieg für einen bestimmten Zeitraum honoriert werden. So soll der gespaltene Gedanke "Beruf oder Kind" abgeschafft werden und somit Eltern nicht im Gegensatz zu Kinderlosen benachteiligt werden. Das Elterngeld bietet also Vätern die Möglichkeit, sich mehr um den Nachwuchs zu kümmern und ermöglicht den Müttern einen verbesserten Berufseinstieg.
Elterngeld Ratgeber - Übersicht
- Elterngeld Anspruch und Antrag
- Berechnung Elterngeld
- Elterngeld in anderen Situationen (z.B. Sozialleistungen)
- Mindestbetrag und Höchstbetrag
- Geringverdienerkomponente
- Geschwisterbonus und Mehrlingsbonus
- Anrechnung von Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges
- Elterngeld im Ausland
- Elterngeld als Einkommen anrechnen
- Erziehungsgeld und Elterngeld im Vergleich
Elterngeld Anspruch
War der Anspruch auf Erziehungsgeld für viele Besserverdienende aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze hinfällig, so gilt der Anspruch auf Elterngeld für alle Eltern unabhängig vom Einkommen, soweit sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind, für welches Elterngeld beantragt wird, in einem Haushalt leben, wo er oder sie es selbst betreut und versorgt. Gleichzeitig darf die Person, die den Elterngeld Antrag stellt, nicht oder nur in Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Werden diese Punkte vollständig erfüllt, besteht ein genereller Anspruch auf Elterngeld. Darüber hinaus gibt es für verschiedene Personengruppen auch Ausnahmeregelungen, welche je nach persönlicher Situation den Anspruch auf Elterngeld erhalten, obwohl nicht alle Grundanforderungen erfüllt sind.
Wie lange wird Elterngeld gewährt?
Das neue Elterngeld hingegen richtet sich generell nach dem vorangegangenen Einkommen der Person, welche die Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Wahl der Bezugszeit in Form von Budget oder Regelbetrag fällt hingegen weg. Grundsätzlich werden 67 % des Nettoeinkommens unter Ausschluss von Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als Elterngeld berechnet, mindestens jedoch liegt der Anspruch auf Elterngeld bei 300 Euro (Sockelbetrag).
Anders als beim Erziehungsgeld gibt es keine Beitragsbemessungsgrenzen mehr, ab deren Erreichen kein Erziehungsgeld mehr gezahlt wurde. Im Gegenteil: Beim neuen Elterngeld ist lediglich der grundlegende Höchstbetrag auf 1800 Euro an monatlichem Bezug für ein Kind festgelegt. Das Elterngeld wird dabei über einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt, die über zwei so genannte „Partnermonate“ ergänzt werden können.
Partnermonate für den anderen Elternteil
Die Partnermonate ermöglichen beispielsweise bei der klassischen Rollenverteilung (Mutter bleibt nach der Geburt zu Hause, Vater geht weiter arbeiten) auch dem Kindesvater für einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Monaten zu Hause zu bleiben und in dieser Zeit Elterngeld zu beziehen – sowohl nach dem Elterngeldbezug der Mutter, als auch parallel dazu. Somit besteht ein Anspruch auf Elterngeld und damit eine Förderung von 14 Monaten.
Durch Stellen eines entsprechenden Antrags kann die Dauer der Auszahlung auf den doppelten Zeitraum (24 Monate) verlängert werden, wodurch sich der monatliche Auszahlungsbetrag um die Hälfte verringert. Der Gesamtbetrag des Anspruchs bleibt also auch bei einer Verlängerung gleich.
Alleinerziehende beim Elterngeld
Damit Alleinerzeiehende nicht im Gegensatz zu Elternpaaren benachteiligt werden, können diese auch auf Antrag einen Bewilligungszeitraum von 14 Monaten beim Elterngeld erhalten, also werden dem regulären Zeitraum des Anspruchs auf Elterngeld zuzüglich der zwei Partnermonate, wie sie bei Elternpaaren gewährt werden.
Elterngeld Antrag
Wo und wann wird er gestellt?
Der Antrag auf Elterngeld wird schriftlich mit dem Tag der Geburt des Kindes (Geburtsurkunde) bei der zuständigen Stelle eingereicht. Zuständig sind in diesem Fall die von der Landesregierung festgelegten Stellen. Meist handelt es sich um die gleichen Stellen, bei denen auch schon das Erziehungsgeld beantragt wurde. Die Elterngeld Formulare erhalten Sie bei Ihrem Standesamt. Weitere Informationen erteilt auch das Jugendamt sowie die Stadtverwaltung.
Wichtig ist, dass das Elterngeld nur drei Monate rückwirkend gezahlt wird. Hierbei ist der Zeitpunkt des Elterngeldantrages maßgebend. Sollten Sie das Antragsformular bei der Gemeinde abgeben, so gilt dieser Tag als Tag der Antragstellung.
Das sollten Sie für den Elterngeld Antrag bereithalten:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bescheinigung über das Mutterschaftsgeld (stellt die Krankenkasse aus)
- Bescheinigung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (stellt Arbeitgeber aus)
Zudem sollten Sie schon wissen, für welche Monate Sie Elterngeld erhalten möchten und ob Sie während des Elterngeld Bezuges weiterhin arbeiten werden. Sollte dies der Fall sein, so wird die Elterngeld Stelle nach dem voraussichtlichen Einkommen sowie den voraussichtlichen Wochenstunden fragen.
Elterngeld Berechnung
Die Berechnung ist für alle Elterngeld Anspruchsberechtigten gleich: das Elterngeld beträgt 67% des aus den letzten 12 Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommens (Nettoeinkommen, bereinigtes Einkommen) und ist auch höchstens 1.800 Euro begrenzt. Bei der Ermittlung des Einkommens kommt es aber darauf an, ob man sein Einkommen als Angestellter oder Selbständiger erzielt. Hierzu Erläuterungen weiter unten.
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Elterngeld für Angestellte und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer ist der Anspruch auf Elterngeld vergleichsweise einfach geregelt. Die Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen wie der Wohnsitz in Deutschland und die eigene Betreuung des Kindes sind in diesem Personenkreis besonders verbreitet. Diese Regelungen für das Elterngeld gelten dabei sowohl für Frauen, die im Jahr vor der Entbindung in Vollzeit oder auch in Teilzeit angestellt waren.
Darüber hinaus kann die Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ihrer bzw. seiner Tätigkeit auch während des Bezugszeitraumes von Elterngeld nachgehen, sofern dieser im monatlichen Durchschnitt die 30 Wochenstunden nicht überschreitet. Wird von der Krankenversicherung Mutterschaftsgeld bezahlt, so wird dieses Geld auf die Zahlung des Elterngeldes für den Zeitraum des Mutterschutzes angerechnet. Dies hat bei den meisten Arbeitnehmerinnen zur Folge, dass ihnen im ersten Monat ein verringertes oder gar kein Elterngeld ausgezahlt wird.
Das Elterngeld wird bei Arbeitnehmern aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate errechnet. Es beträgt 67% davon, maximal aber 1.800 Euro.
Das Einkommen bei nichtselbständiger Arbeit wird berechnet, indem das Bruttoeinkommen bereinigt wird (Abzug von Einmalzahlungen, Steuern und Sozialabgaben). Im nächsten Schritt wird von diesem bereinigten Bruttoeinkommen (Nettoeinkommen) ein weiterer Werbungskostensatz von 76,67 Euro monatlich (920 Euro pro Jahr) abgezogen.
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Elterngeld für Beamte
Waren die sozialen Leistungen bei Beamten bisher anders geregelt, als bei normalen Festangestellten, so gilt der Anspruch auf Elterngeld als vergleichbar mit dem eines fest angestellten Mitarbeiters eines Unternehmens. Der einzige Unterschied beim Elterngeldanspruch liegt beim Beginn der Mutterschaft: Eine Beamtin bezieht bei einer Mutterschaft bis einschließlich der 8. Woche nach der Geburt ihr volles Gehalt weiter.
Das bedeutet, dass die verbeamtete Mutter kein Mutterschaftsgeld bekommt, das weiterführende Beamtengehalt tritt jedoch an dessen Stelle. Da das Elterngeld als Ausgleich für die Einkommenseinbußen durch die Geburt steht, wird für diese acht Wochen nach der Geburt das Einkommen auf das Elterngeld angerechnet.
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Elterngeld für Selbständige und Unternehmer
Für Selbständige gelten dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer. Bei Ihnen wird der um Steuern und Sozialabgaben bereinigte Gewinn der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Gleichzeitig darf die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden.
Der Gewinn aus der Tätigkeit während des Bezuges von Elterngeld wird dabei ebenso auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet wie bei einem Arbeitnehmer. Entsprechend müssen Selbständige im Vergleich zu Arbeitnehmern regelmäßig die für die Berechnung notwendigen Unterlagen, wie Bilanzen sowie Gewinn und Verlustrechnungen vorlegen.
Gleichzeitig kann der Selbständige auch Aufträge mit vorübergehenden Aufenthalten im Ausland annehmen, ohne dass ein Anspruch auf Elterngeld in Deutschland erlischt, wie es beispielsweise bei einem Arbeitnehmer der Fall wäre, der für eine befristete Festanstellung im Ausland dort sozialversicherungspflichtig würde.
Angestellte mit selbständiger Nebentätigkeit
Bei angestellten Personen, die neben ihrer Festanstellung einer selbständigen Tätigkeit nach gehen, wird die Höhe der jeweilig daraus resultierenden Einnahmen getrennt berechnet, in der Berechnung der Anspruchshöhe des Elterngeldes jedoch als ein Einkommen zusammengefasst. -
Elterngeld für Studenten und Auszubildende
Generell gilt für den Bezug von Elterngeld die Regelung, dass die berufliche Tätigkeit eine durchschnittliche Wochenzahl von 30 Stunden nicht überschreiten darf. Als Sonderfall gelten jedoch all jene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung stehen. In diesem Fall darf die Tätigkeit die Zahl von 30 Stunden wöchentlich überschreiten, ohne dass der Anspruch auf Elterngeld erlischt. Dazu gehören insbesondere die Berufsausbildung, das Studium, aber auch Weiterbildungen, die für den weiteren beruflichen Werdegang wichtig sind, sowie innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen.
Da für die Berechnung des Elterngeldes das Einkommen vor der Geburt hinzu gezogen wird, kann das Elterngeld für Studenten im Vergleich mit dem Erziehungsgeld sowohl eine Verbesserung bedeuten, wenn neben dem Studium einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen, als auch eine Verschlechterung, wenn ausschließlich studiert wurde. Wird während der Elternzeit jedoch wieder neben dem Studium die berufliche Tätigkeit aufgenommen, so wird das Einkommen in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.
Elterngeld in anderen Situationen (z.B. Sozialleitungen)
Neben dem Personenkreis der Berufstätigen, unabhängig von deren beruflicher Situation (angestellt, selbständig, verbeamtet, etc.) gibt es jedoch auch weitere Personengruppen, die Anspruch auf Elterngeld haben. Zu diesen Gruppen zählen Arbeitslose, Hartz IV Empfänger sowie unterschiedliche Personen, die aus einer besonderen Situation heraus für die Betreuung eines Kindes im ersten Lebensjahr zuständig sind, jedoch nicht zwingend die leiblichen Eltern des Kindes sein müssen.
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Arbeitslose, Hartz IV Empfänger und Geringverdiener
Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld und Hartz 4 Empfänger gelten dieselben Ansprüche wie für Berufstätige. Da jedoch die Höhe des Einkommens, das während der 12 Monate vor der Entbindung erzielt wurde, für die Berechnung des Elterngeldes angesetzt wird, trägt die Regelung des Elterngeldes im Vergleich zum Erziehungsgeld nicht zu einer verbesserten Situation bei. In der Regel greift bei diesem Personenkreis der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro. Dieser Mindestbetrag des Elterngeldes wird bei der Beantragung anderer Sozialleistungen nicht als Einkommen eingestuft.
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Ehepartner, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Lebensgefährten
Das Elterngeld kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater des Kindes beantragt werden, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Elternteile miteinander verheiratet sind. Ist jedoch einer der beiden mit einem anderen Partner verheiratet, kann auch dieser, soweit das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Elterngeld beantragen, sofern durch dessen Erwerbsminderung zu Gunsten des Kindes eine Verschlechterung der finanziellen Situation in der Familie eintritt.
Handelt es sich hingegen lediglich um eine eheähnliche Gemeinschaft, kann der Lebenspartner das Elterngeld nicht beantragen, sofern es sich nicht um sein eigenes Kind handelt. Hingegen kann das Elterngeld auch vom gleichgeschlechtlichen Lebenspartner beantragt werden, wenn diese Partnerschaft urkundlich festgehalten ist (eingetragene Lebenspartnerschaft).
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Betreuende Verwandte, Elterngeld für Pflegekinder und bei Adoption
Wer ein Kind im ersten Lebensjahr adoptiert, hat ebenfalls Anspruch auf das Elterngeld. Des Weiteren sieht die Elterngeldregelung vor, dass Verwandte bis zum dritten Grad der Verwandtschaft das Elterngeld für die Betreuung beantragen können, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Zu diesen schwerwiegenden Gründen zählen beispielsweise schwere Behinderungen, Erkrankungen oder der Tod der leiblichen Eltern innerhalb des Zeitraums, in welchem das Elterngeld bezogen werden kann, also den ersten zwölf beziehungsweise vierzehn Lebensmonaten des Kindes nach der Geburt.
In diesen Fällen treten die jeweiligen Personen an die Stelle der Eltern und übernehmen somit deren Rechte und Pflichten. Dazu gehört auch der Anspruch auf Elterngeld in gleicher Höhe, wie es diesen Personen zugestanden hätte, wenn sie selbst das Kind pflegen würden.
Aufnahme von Pflegekindern
Wer ein Pflegekind bei sich aufnimmt, hat keinen Anspruch auf das Elterngeld. Dies liegt darin begründet, dass bei der Aufnahme von Pflegekindern nach dem SGB VIII das zuständige Jugendamt mit monatlichen Beträgen (Pflegegeld) für den notwendigen Lebensunterhalt der Kinder sorgt.
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Anrechnung von Entgeltersatzleistungen
Als Entgeltersatzleistungen gelten alle Leistungen, die ebenso wie das Elterngeld die finanziellen Leistungen aus dem Einkommen ersetzen sollen. Dazu gehören im Fall einer Kindesgeburt beispielsweise von der Krankenversicherung gezahltes Mutterschaftsgeld oder Lohnfortzahlungen bei Beamten bis zur 8. Lebenswoche des Kindes.
In Ausnahmefällen können auch andere Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Zahlungen von Renten (Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, etc.) sowohl der Eltern, als auch der Personen, welche die Position der Eltern aus schwerwiegenden Gründen angenommen haben (Adoption, Betreuung durch Großeltern), angerechnet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn diese Entgeltersatzleistungen nach der Geburt des Kindes gezahlt werden und das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, welches vor der Geburt des Kindes erzielt worden ist (§ 3 Abs. 2 BEEG). Eine Anrechnung findet also nur statt, wenn die Rente an Stelle des Erwerbseinkommens tritt.
Diese Entgeltersatzleistungen haben gegenüber dem Elterngeld Vorrang und sind entsprechend als Einkommen während dem Elterngeldbezug anzurechnen und können den Auszahlungsbetrag des Elterngeldes mindern. Jedoch kommt auch hierbei der Sockelbetrag zum Tragen, so dass im Anspruchsfall eine monatliche Auszahlung von mindestens 300 Euro garantiert ist (bei Mehrlingsgeburten verfielfacht.
Elterngeld Mindestbetrag und Höchstbetrag
Der Gesetzgeber sieht für das Elterngeld einen Mindestbetrag von 300 Euro und einen Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich vor. Liegt der Betrag, der aus den 67 % des durchschnittlichen Einkommens (Nettoeinkommen!) errechnet wurde, innerhalb dieser Grenzen, so wird dieser so wie er ist für die weitere Berechnung für das Elterngeld übernommen.
Liegt der Betrag jedoch unter dem Betrag von 300 Euro, so wird der Betrag auf den so genannten Sockelbetrag von 300 Euro als Elterngeld angehoben. Liegt der Betrag jedoch über der so genannten Kappungsgrenze von 1.800 Euro, wird der Betrag für die weitere Berechnung auf diesen Betrag gekürzt. Elterngeld ist also pro Kind nur in Höhe von 1.800 Euro möglich, ganz gleich, wie hoch das Nettogehalt vorher war.
Geringverdienerkomponente beim Elterngeld
In Abhängigkeit von den jeweiligen Begebenheiten wird der bisher ermittelte Betrag des Elterngeldes durch unterschiedliche Boni und Zuschüsse erhöht oder durch Anrechnungen gemindert. Einen Zuschuss erhält beispielsweise ein Antragsteller, der in den Monaten vor der Entbindung ein Einkommen unter 1.000 Euro monatlich erzielt hat. Hierbei ist von der so genannten „Geringverdienerkomponente“ die Rede.
Die Geringverdienerkomponente erhöht den Prozentsatz des zu zahlenden Elterngeldes um je 0,1 % je 2 Euro Differenz zu einem Einkommen in Höhe von 1000 Euro. Lag der Verdienst beispielsweise im Durchschnitt bei 600 Euro, so beträgt die Differenz zu einem Verdienst in Höhe von 1.000 Euro 400 Euro. In diesem Fall wird dieser Betrag durch die 2 Euro geteilt (400 : 2 = 200) und mit den Prozentsatz multipliziert (200 x 0,1% = 20 %). Das Ergebnis wird bei der Elterngeld Berechnung den grundlegenden 67 % hinzugerechnet.
Die betreffende Person würde statt dem Betrag von 402 Euro (= 67 % von 600 Euro) 522 Euro ( =67% + 20 % Geringverdienerkomponente von 600 Euro), also 87% erhalten. Die Geringverdienerkomponente soll einen Unterschied gegenüber Erwerbslosen und Hartz IV Empfängern gewährleisten und Geringverdiener im Fall der Elternschaft gegenüber den Erwerbslosen bei der Elterngeld Berechnung belohnen.
Geschwisterbonus und Mehrlingsbonus beim Elterngeld
Der Geschwisterbonus greift, wenn bei der beantragenden Familie ein Geschwisterkind unter drei Jahren, zwei Kinder unter 6 Jahren oder ein behindertes Kind unter 14 Jahren ebenfalls im Haushalt lebt. Der Geschwisterbonus beträgt 10 % des bis zu diesem Zeitpunkt der ELterngeld Berechnung ermittelten Betrages, besitzt jedoch ähnlich wie das grundlegende Elterngeld einen Sockelbetrag, der in diesem Fall 75 Euro beträgt.
Liegt also das berechnete Elterngeld wie im vorangehenden Beispiel der Geringverdienerkomponente bei 522 Euro, wäre der Geschwisterbonus bei 52,20 Euro und würde den Sockelbetrag nicht erreichen. Somit wird der Bonus auf 75 Euro angehoben. Liegt die Elterngeld Berechnung jedoch beispielsweise bei 850,00 Euro, läge der Geschwisterbonus in Höhe von 10 % bei 85,00 Euro.
Ein weiterer Bonus, der jedoch nicht im nachfolgenden Punkt der Berechnungen berücksichtigt wird, sondern erst zum Abschluss der Berechnungen hinzu geführt wird, ist der Mehrlingsbonus. Dieser Bonus gewährt dem Antragsteller bei der Geburt von Mehrlingen einen zusätzlichen Betrag von 300 Euro je Mehrling, also bei Zwillingen 300 Euro, bei Drillingen 600 Euro, etc.
Anrechnung von Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges
Während dem Bezug von Elterngeld kann die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden, soweit die Tätigkeit eine durchschnittliche Stundenzahl von 30 Stunden je Woche nicht überschreitet. Dieser Verdienst wird entsprechend dem Bezug von Elterngeld angerechnet, indem das Elterngeld auf die Höhe des Differenzbetrages zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes und dem nun erzielten Einkommen als Berechnungsgrundlage für die 67 % reduziert wird.
Liegt der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage des Differenzbetrages unter 300 Euro, greift jedoch auch hier der Sockelbetrag und es kommen weiterhin 300 Euro zur Auszahlung. Der Mehrlingsbonus bleibt ebenso wie der Sockelbetrag bei der Elterngeld Berechnung grundsätzlich von der Anrechnung unberührt.
Elterngeld im Ausland
Über die bisher beschriebenen Situationen hinaus gibt es bisweilen auch einen Anspruch auf den Bezug von Elterngeld, wenn die Eltern eines Kindes im Ausland leben und arbeiten. Wenngleich solche Ansprüche eher die Ausnahme darstellen, sollen sie hier ebenfalls Erwähnung finden.
Dieser Anspruch auf Elterngeld besteht beispielsweise für Mitarbeiter deutscher Firmen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt sind sowie für Menschen, die als Missionare oder Entwicklungshelfer für eine Trägerschaft aus Deutschland tätig sind. In diesen Fällen kann das Elterngeld auch im Ausland bezogen werden, selbst wenn die Antragsteller im Ausland leben.
Elterngeld für Grenzgänger und Ausländer
Als Entgeltersatzleistung für alle Familien mit Neugeborenen gedacht, mussten sich Eltern mit Arbeitgebern jenseits der Grenze aber mit einer Ablehnung ihres Antrags auf Elterngeld zufriedengeben. Schuld war in den vergangenen Monaten seit Einführung des Elterngeldes das sogenannte Beschäftigungslandprinzip, aufgrund dessen die sozialen Leistungen im Beschäftigungsland als maßgeblich betrachtet wurden und Anträge hier zu stellen waren. Wer als Grenzgänger in Ländern ohne vergleichbare Leistungen beschäftigt war, ging damit im vergangenen Jahr leer aus. Für 2009 ergeben sich allerdings weitreichende Neuerungen beim Elterngeld, welche vor allem Grenzgänger in die Schweiz oder andere EU-Staaten betreffen, die zwar einen deutschen Wohnsitz nachweisen können, im Ausland aber einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
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Situation bei zwei beschäftigten Elternteilen im Ausland
Sind beide Elternteile im Ausland beschäftigt, galt bisher das sogenannte Beschäftigungslandprinzip. Für die Gewähr sozialer Leistungen wie dem Elterngeld war nicht der Wohnsitz, sondern das Beschäftigungsland ausschlaggebend. Wer in Schweizer Unternehmen beschäftigt war, musste auf deutsches Elterngeld verzichten und sich statt dessen auf das soziale Netz jenseits der Grenze verlassen. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem neuen Urteil (Urteil vom 20.05.2008 mit Aktenzeichen: C352/06) entschieden, dass jetzt auch Ansprüche aus den Rechten des Wohnstaates geltend gemacht werden können.
Für alle Grenzgänger ergibt sich aus dieser Tatsache beim Elterngeld natürlich nun ein vollkommen neues Bild. Wer im Ausland (EU oder Schweiz) arbeitet und seinen Beitrag zur Sozialversicherung leistet, aber in Deutschland lebt, kann auch auf deutsche Sozialleistungen zurückgreifen und erfolgreich Elterngeld beantragen. Was die Gültigkeit dieser neuen Regelungen betrifft, so können laut dem Bundesfamilienministerium Neuanträge auf Elterngeld sofort nach den neuen Richtlinien bearbeitet werden. Allerdings sind dazu auch Änderungen bei den Vorschriften zum Elterngeld auf Landesebene nötig, wodurch sich die Umsetzung der Neuregelung verzögern kann.
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Regelung bei einem im Ausland beschäftigten Elternteil
Familien, in denen Beschäftigungsverhältnisse jeweils in Deutschland und dem europäischen Ausland vorliegen, hatten bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ihren Anspruch auf Elterngeld durchsetzen können. An dieser Stelle ändert sich für die betroffenen Eltern (mit einem Grenzgänger) also de facto nichts und Elterngeld kann im gewohnten Rahmen bezogen werden. Von dieser Tatsache sind Elternteile auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie keiner angestellten Beschäftigung, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.
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Wohnsitz im Ausland, aber in Deutschland beschäftigt
Bei Familien, die zwar in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, aber ihren Wohnsitz im europäischen Ausland oder der Schweiz haben, greift in jedem Fall das Beschäftigungslandprinzip. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland berechtigt in diesem Fall zum Erhalt von Elterngeld. Dabei spielt es für das Elterngeld keine Rolle, ob der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird, der Arbeitgeber aber in Deutschland sitzt, oder die Verlegung des Wohnsitzes nur von vorübergehender Dauer ist (befristete Versetzung in ausländische Unternehmensteile). Im letzteren Fall muss aber weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sein. Ähnliche Regelungen gelten beim Elterngeld für ins Ausland abgeordnete Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (Angehörige deutscher Botschaften) oder Entwicklungshelfer internationaler Organisationen. Grenzgänger haben also auch in diesem Fall gute Aussichten auf Elterngeld.
Elterngeld als Einkommen anrechnen
Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung von Seiten des Staates, die als steuer- und abgabenfreies Einkommen den Spagat zwischen Berufstätigkeit und Familie überbrücken helfen sowie das finanzielle Loch mildern soll, welches in jungen Familien durch den Wegfall eines Einkommens aufgrund der Geburt eines Kindes entsteht.
Als ein Einkommen hat das Elterngeld jedoch je nach Höhe Einfluss auf andere Leistungen. In wie weit das Elterngeld jedoch angerechnet wird und welche Auswirkungen die Zahlung des Elterngeldes auf Fördermittel und Sozialleistungen hat, ist dabei unterschiedlich.
Status des Elterngeldes als Einkommen
Generell ist jede Art von Einkommen auf soziale Leistungen und Förderungen anrechnungsfähig. Auch das Elterngeld gilt vor dem Gesetz als Einkommen, wird jedoch nur bedingt auf unterschiedliche Leistungen angerechnet. So wird das Elterngeld (unterliegt dem Progressionsvorbehalt) beispielsweise bei der Einkommensteuererklärung für die Einkommensermittlung als Einkommen für die Ermittlung des Steuersatzes hinzugezogen jedoch bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuern nicht berechnet.
Nur die Differenz zwischen Einkommen und Elterngeld wird besteuert. Die Besteuerung erfolgt in Höhe des Steuersatzes, der zu zahlen gewesen wäre, wenn das Elterngeld ein normales Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit eingestuft würde.
In der Einkommensteuererklärung (auch als Lohnsteuerjahresausgleich bekannt) sind die Leistungen des Elterngeldes in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) in der Zeile 27 einzutragen. Hierzu sollte man die Zahl verwenden, die vom Amt bescheinigt wird und als Nachweis für die Einkommensteuererklärung gilt. Hierbei ist zu beachten: Der Betrag des Elterngeldes ist um 300 Euro monatlich zu kürzen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies ergibt sich aus der Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 21.11.2007 - S 2282 A - 22 - St 217. Grund für diese Kürzung ist, dass auch 300 Euro Elterngeld gezahlt werden, wenn vorher kein Einkommen bezogen wurde, daher kann dieser Betrag nicht der Steuerberechnung unterzogen werden.
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Keine Anrechnung auf Unterhaltsleistungen
Wird Elterngeld von einem Menschen bezogen, der gegenüber anderen Personen Unterhalt leisten muss, wie das beispielsweise bei Kindern und Expartnern nach einer Scheidung der Fall ist, wird das Elterngeld nur bedingt als Einkommen angesehen. Die Sockelbeträge in Höhe von 300 Euro (Mindestbetrag) sowie gezahlte Mehrlingsboni dürfen für die Berechnung des Unterhaltsanspruches nicht herangezogen werden. Eine Elterngeldzahlung, die jedoch höher als der nicht zu berechnende Sockelbetrag ausfällt, kann zur Zahlung von Unterhaltsleistungen gegenüber anderen angerechnet werden.
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Einfluss des Elterngeldes auf Sozialleistungen
Wer einen Antrag auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Hartz 4 oder Wohngeld stellt, muss für die Berechnung der Sozialleistungen alle Einkünfte offen legen. Zu diesen zählt auch der Bezug von Elterngeld, das entweder bereits beim Antrag oder auch als Einkommensveränderung im Rahmen der Informationspflicht angegeben werden muss.
Da es sich beim Elterngeld jedoch um eine steuer- und abgabenfreie Einkommensart handelt, darf der Sockelbetrag nicht in solche Berechnungen einfließen. Das bedeutet, dass 300 Euro des bezogenen Elterngeldes nicht im Zusammenhang mit anderen Sozialleistungen angerechnet werden dürfen - beziehungsweise 150 Euro monatlich, wenn die Verlängerungsoption auf die doppelte Anzahl der Monatsbeiträge gewählt wurde.
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Sockelbeträge sind nicht anrechnungsfähig
Auch der Mehrlingsbonus in Höhe von 300 Euro je Mehrling wird bei der Ermittlung von Sozialleistungen nicht angerechnet. Beide Beträge werden entsprechend zusätzlich zu den Sozialleistungen ausgezahlt. Elterngeldzahlungen die über diese Sockelbeträge hinausgehen, werden hingegen angerechnet und können somit Leistungen wie Arbeitslosengeld, Hartz IV oder Wohngeld schmälern.
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Einfluss des Elterngeldes auf Fördermittel
Fördermittel werden vom Staat aus vergleichbaren Gründen gezahlt wie das Elterngeld. Ein besonderer Fall ist dabei das so genannte BAföG, das Studierenden als Zuschuss oder günstiges Darlehen zum Lebensunterhalt während der Studienzeit gewährt wird. Der Bezug von Fördermitteln wird im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes als Einkommen angesetzt, weshalb den meisten Studenten, die Eltern werden, ähnlich wie Erwerbslosen, nur der Sockelbetrag zusteht.
Entsprechend der Gesetzgebung ist der Sockelbetrag jedoch nicht anrechnungsfähig, weshalb das Elterngeld in diesem Fall keinen Einfluss auf die Zahlung von Fördermitteln hat. Dies dürfte jedoch gerade für Studenten nicht wirklich tröstlich sein, da sie häufig mit den geringsten Fördersätzen über die Runden kommen müssen.
Beispielberechnung für den Progressionsvorbehalt und die Steuerbelastung:
Hierzu setzen wir ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Elterngeld) von 30.000 Euro für beide Ehegatten voraus. Anschließend das zu versteuernde Einkommen von 40.000 Euro, welches sich aus dem Einkommen von 30.000 Euro zuzüglich 13.000 Euro Elterngeld (bereinigt um den Kürzungsbetrag von 300 Euro monatlich[1]) = 10.000 Euro zusammensetzt.
| Einkommen und Steuer | zu versteuerndes Einkommen 30.000 € |
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € |
||
| Betrag in € | in % | Betrag in € | in % | |
| Einkommensteuer | 3.084,00 | 10,28 | 5.700,00 | 14,25 |
| Kirchensteuer | 277,56 | 0,93 | 513,00 | 1,28 |
| Solidaritätszuschlag | 169,62 | 0,57 | 313,50 | 0,78 |
| Gesamtbelastung | 3.531,18 | 11,78 | 6.526,50 | 16,31 |
Da wie bereits oben beschrieben ist, das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird es selbst nicht besteuert, aber der erhöhte Einkommensteuersatz verwendet, diese Berechnung würde dann folgendermaßen aussehen:
| Einkommen und Steuer | zu versteuerndes Einkommen (mit erhöhtem Steuersatz) 30.000 € |
Mehrbelastung | ||
| Betrag in € | in % | Betrag in € | in % | |
| Einkommensteuer | 4.275,00 | 14,25 | 1.191,00 | 3,97 |
| Kirchensteuer | 384,00 | 1,28 | 106,44 | 0,35 |
| Solidaritätszuschlag | 234,00 | 0,78 | 67,38 | 0,21 |
| Gesamtbelastung | 4.893,00 | 16,31 | 1.364,82 | 4,53 |
Gerade durch die Berechnung mit dem Progressionsvorbehalt kann es aufgrund des Elterngeldes zu Steuernachzahlungen bzw. geringeren Einkommensteuererstattungen kommen, obwohl die Leistungen selbst nicht versteuert werden!
Erziehungsgeld und Elterngeld im Vergleich
Im Gegensatz zum Elterngeld wird das Erziehungsgeld an Eltern auf Antrag für die Kinder bezahlt, wenn diese vor dem 31.12.2006 geboren wurden. Je nach Wahl der Eltern konnte das Erziehungsgeld für einen Zeitraum von zwei Jahren über den so genannten Regelbetrag in einer Höhe von bis zu 300 Euro oder im Budget für ein Jahr in Höhe von 450 Euro beantragt werden. Diese Pauschalisierung der Erziehungsgeld Zahlung ging dabei jedoch nicht auf die individuellen Bedürfnisse und Lebensstandards der beantragenden Familien ein.
Maßgeblich für die Wahl zwischen Budget- und Regelbeitrag beim Erziehungsgeld waren dabei die Beitragsbemessungsgrenzen, die nach dem Gesamteinkommen der Familie berechnet wurden. Beim Regelbetrag über einen Zeitraum von 24 Monaten wurde im zweiten Jahr entsprechend dem Einkommen der Familie das Erziehungsgeld gekürzt, im Budgetfall hingegen wurden über einen Zeitraum von 12 Monaten die 450 Euro vollständig ausgezahlt. Entsprechend kam gerade für Besserverdienende häufig nur das Erziehungsgeld als Budgetzahlung in Betracht, da ihnen bei der Wahl des Regelbetrages im zweiten Jahr zumeist große Teile oder gar das ganze Erziehungsgeld gestrichen wurden. Sie kamen daher nur bedingt in den Genuss einer staatlichen Unterstützung während der Elternzeit.
Erhöhung des Elterngeldes durch Geschwisterbonus und Mehrlingsgeburten
Neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld gibt es zusätzliche Punkte in der Berechnung, welche den Betrag des auszuzahlenden Elterngeldes noch erhöhen. Dazu gehören beispielsweise Zuschüsse für kleine Geschwisterkinder in Höhe von 10 % des Elterngeldes (mindestens jedoch 75 Euro) für ein Kind unter 3 Jahren bzw. wenn zwei Kinder unter 6 Jahren ebenfalls im Haushalt betreut werden. Einen Sonderfall stellt dabei ein behindertes Kind unter 14 Jahren dar, für welches ebenfalls ein Geschwisterbonus in den Auszahlungsbetrag einfließt.
Ein weiterer Zuschuss wird bei Geburt von Mehrlingen in Höhe von 300 Euro je Mehrlingskind gewährt. Das bedeutet, dass bei der Geburt von Zwillingen weitere 300 Euro, bei der Geburt von Drillingen weitere 600 Euro Elterngeld zu erhalten sind. Somit kann der Höchstbetrag von 1800 Euro bei einer Zwillingsgeburt auf bis zu 2100 Euro steigen. Sollten Geschwisterkinder existieren, ist eine weitere Elterngeld Erhöhung möglich.
Ein weiterer Aspekt, der sich beim Elterngeld gegenüber dem Erziehungsgeld verändert hat, ist die Wahl der Bezugsperson. Während beim Erziehungsgeld innerhalb der Elternzeit einmalig zwischen Mutter und Vater gewechselt werden konnte, ist es nun auch möglich, dass beide Partner gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Lediglich die Zahl der in Anspruch genommenen Monatsbezüge kann nicht erhöht werden, was bedeutet, dass beide Partner gleichzeitig eine Zeit von sieben Monaten in Anspruch nehmen können, in denen sie zusammen das Elterngeld beziehen.
[1] Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegt das Elterngeld in voller Höhe, also auch der Sockelbetrag von 300 Euro, dem Progressionsvorbehalt. So entschied das Finanzgerich Nürnberg mit seinem Urteil vom 19.02.2009 unter dem Aktenzeichen 6 K 1859/2008. Gegen dieses Urteil ist allerdings beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig. Es ist also zu überlegen, ob gegen bereits erteile Bescheide Einspruch eingelegt werden soll. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann im gleichen Zuge ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
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