Arbeitslosengeld Sperrzeit - Sperrfrist beim ALG 1 I

Die Agentur für Arbeit kann Sperrzeiten verhängen, während derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Diese Zeiten wirken sich dann natürlich auf die Bezugsdauer aus, die dadurch verkürzt wird.

Eigene Kündigung oder Selbstverschulden
Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund sein Beschäftigungsverhältnis beendet oder die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten vorsätzlich herbeiführt. Während der bestehenden Arbeitslosigkeit werden Sperrzeiten verhängt, wenn beispielsweise gegen das Gebot der Mitarbeit bei der Arbeitssuche verstoßen wird.

Auflösungsvertrag und Abfindung
Arbeitnehmer beenden ihr Arbeitsverhältnis nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch Abschließen eines Auflösungsvertrags oder wenn sie als langjährig beschäftigte Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden sind. Auch im Falle einer Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung wird eine Sperrzeit verhängt.

Eigene Kündigung aus wichtigem Grund
Sperrzeiten werden nicht verhängt, wenn der Leistungsempfänger einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann und belegen kann, dass unter „Berücksichtigung der Gesamtumstände“ kein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Bei eigener Kündigung wäre beispielsweise Mobbing ein „wichtiger Grund“, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Zu diesen Gründen zählt bei der Ablehnung einer Arbeit beispielsweise, dass Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten werden oder die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Sperrzeiten wegen mangelnder Bemühungen

Sperrzeiten werden außerdem verhängt, wenn die Pflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht eingehalten werden sprich, eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht angenommen und angetreten wird oder durch das eigene Verhalten verhindert wird, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt; wenn die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verweigert oder abgebrochen wird, bzw. keine Eigenbemühungen (Berwerbungen etc.)unternommen werden, um eine neue Stelle zu finden; bei Meldeversäumnissen, also wenn Termine der Agentur für Arbeit nicht wahrgenommen werden; oder wenn die Arbeitssuchendmeldung zu spät erfolgt.

Dauer der Sperrzeiten

Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, in manchen Fällen drei oder sechs Wochen. Bei unzureichenden Eigenbemühungen wird eine Sperrzeit von zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen und verspäteter Arbeitssuchendmeldung von einer Woche verhängt. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit vermindert sich die Anspruchsdauer außerdem mindestens um ein Viertel, also bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten um acht Monate. Werden Sperrzeiten von mindesten 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett.

Arbeitslosengeld II während der Sperrzeiten

Kann der Leistungsempfänger während einer Sperrzeit seinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten, kann er gegebenenfalls Leistungen zur Grundsicherung, also Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen.

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