Verjährung der Unterhaltspflicht - Verjährung Unterhalt
Die Unterhaltspflicht verjährt grundsätzlich nicht. Wichtig zu wissen, ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit beschränkt, und zwar nur für einen Zeitraum von 1 Monat vor Antragstellung. Für den davor liegenden Zeitraum kann Unterhalt rückwirkend nicht geltend gemacht werden.
Hintergrund ist, dass der in Anspruch genommene nicht mit hohen Unterhaltsrückständen überrascht werden soll und in der Lage sein muss, rechtzeitig Rücklagen zu bilden, da Umfang und Bestehen einer Unterhaltspflicht häufig nicht abschätzbar sind. Somit kann die Unterhaltsrente für bereits vergangene Zeiträume im Allgemeinen nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu welchem der in Anspruch genommene entweder:
a) zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert worden oder
b) mit der Unterhaltsleistung in Verzug gekommen oder
c) auf Unterhalt verklagt worden ist. Im Falle einer Feststellung der Unterhaltsverpflichtung setzt der Zahlungsbeginn rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung ein.
Für die Geltendmachung von Sonderbedarf gilt, dass diese Forderung nur im Verlauf eines Jahres seit ihrem Entstehens geltend gemacht werden kann.
Da, wie bereits beschrieben, der Unterhalt nicht der Verjährung unterliegt, kann dieser Anspruch jederzeit geltend gemacht bzw. beantragt werden.
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