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Unterhaltsvorschuss - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - Unterhalt

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Plötzlich alleinerziehend - dabei sind es nicht nur alleinerziehende Frauen, die auf Unterstützung von außen angewiesen sind. Auch Männer stehen in einer solchen Situation vor vollkommen neuen Herausforderungen und müssen sich im Alltag einer Vielzahl von Belastungen stellen. Fällt in einer solchen Situation dann auch noch der Unterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils (gesetzlicher Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB) ganz oder teilweise aus, drohen zudem noch finanzielle Probleme.

Mithilfe des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG bzw. UhVorschG) lässt sich diese Situation wenigstens über einen begrenzten Zeitraum mildern. Der Unterhaltsvorschuss als Sozialleistung dient in erster Linie dazu, die finanziellen Belastungen der alleinerziehenden Elternteile abzufangen, fällt unter die Unterhaltsersatzleistungen und kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Grundsätzlich gilt als eine der Bedingungen ein gemeinsames Zusammenleben von Vater oder Mutter und dem unterhaltsberechtigten Kind im gleichen Haushalt - ob im eigenen Haushalt oder einem anderen spielt dabei keine Rolle. Weiterhin muss das Kind folgende Bedingungen erfüllen, damit dem Unterhaltsvorschuss stattgeben werden kann:

Unterhaltsvorschuss für Ausländer

Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder aus dem Ausland laut § 1 Abs 2a UVG den Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen, sofern sie bzw. der alleinerziehende Elternteil über eine Niederlassungserlaubnis (§ 1 Abs 2a Nr. 2 UVG) oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, welche zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs 2a Nr. 3 UVG).

Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss, der beim zuständigen Jugendamt gestellt wird, bedarf es der Schriftform. Neben der Möglichkeit, alle nötigen Antragsformulare online abzurufen und auszufüllen, können sich Antragsteller auch persönlich an die Jugendämter wenden.

Hier liegen in der Regel nicht nur die notwendigen Formulare aus - auch wer Fragen bezüglich des Unterhaltsvorschusses hat, erfährt nötige Unterstützung. Bei der Antragsentscheidung (Bewilligungsbescheid) gibt es drei Möglichkeiten: Entweder bestätigt das Jugendamt den Anspruch in voller Höhe, bewilligt den Antrag nur in Teilen oder lehnt den Unterhaltsvorschuss ab.

Unterlagen für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG

Bescheid und Widerspruch

Ergeht der Bescheid über den Unterhaltsvorschuss seitens des zuständigen Jugendamtes und ist der Antragsteller mit dem Ergebnis unzufrieden (wenn dem Antrag nur teilweise oder gar nicht entsprochen wird), kann dem Bescheid innerhalb von vier Wochen widersprochen werden, entweder in Schriftform oder zur Niederschrift beim zuständigen Jugendamt. Sofern auch dieser Widerspruch ohne Erfolg bleibt, ist die nächste Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht.

Was ist dem Bescheid auf Unterhaltsvorschuss zu entnehmen?

Zu den wichtigsten Eckpunkten zählt natürlich der Leistungsempfänger - also das Kind - in welcher Höhe und über welchen Zeitraum der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird bzw. ob es zur Anrechnung bestimmter Beträge kommt.

Höhe und Dauer des Unterhaltsvorschusses

Dauer des Bezuges von Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss wird nach § 3 UVG für maximal 72 Monate (6 Jahre) gewährt. Sollte das anspruchsberechtigte Kind vorher das 12. Lebensjahr vollenden, so gilt dies als Ende des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss, unabhängig der 72 Monatsfrist.
Unter Bedingung der Bemühung seitens des alleinerziehenden Elternteils, ausstehende Unterhaltsforderungen zu veranlassen, kann auch Unterhaltsvorschuss rückwirkend für den Monat vor Antragstellung geltend gemacht werden.

Sollte der Zeitraum des Bezuges auf Unterhaltsvorschuss auslaufen und das Kind weiterhin bedürftig sein, so kann sowohl Kinderzuschlag als auch Hartz IV für das Kind beantragt werden.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Für die Höhe über den Unterhaltsvorschuss sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Mindestunterhalt maßgebend. Nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB gilt ein Mindestunterhalt für ein Kind (ab 01.01.2010)

Alter des anspruchsberechtigten Kindes Regelbetrag (Mindestunterhalt)
abzüglich 100% Kindergeld Leistungen nach UVG
von 0 bis 5 Jahren 317 € 184 € 133 €
von 6 bis 11 Jahren 364 € 184 € 180 €

Der Mindestunterhalt bzw. der Unterhaltsvorschuss wird anhand des doppelten Kinderfreibetrages berechnet (2 x 1.932 = 3.864€). Auf den Monat umgerechnet beträgt dieser Kinderfreibetrag 332€. Bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr ist dieser auf 87% zu reduzieren. Danach ist dieser Betrag um das Kindergeld von derzeit 164€ zu kürzen.

Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt monatlich im Voraus, wobei auf volle Beträge aufgerundet wird.

Pflichten beim Unterhaltsvorschuss

In erster Linie gilt die Auskunftspflicht, welche Veränderungen im persönlichen Umfeld des Kindes betreffen, welche für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss von Bedeutung sein können. Dazu gehört unter anderem eine erneute Heirat des Antragstellers, Änderungen der Wohnanschrift, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder wenn dessen Aufenthaltsort bekannt wird.

Daneben ist das Jugendamt natürlich auch daran interessiert, ob beide Eltern wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Weiterhin fällt in den Rahmen der Antragstellung auch eine Auskunftspflicht über den Aufenthalt des anderen Elternteils – weigert sich der alleinerziehende Elternteil, so geht gleichzeitig der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss verloren (§ 3 UVG). Ein Verstoß gegen die eben genannten Pflichten bleibt natürlich nicht ohne Folgen.

Die zuständige Behörde kann Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückfordern, sofern Veränderungen nicht rechtzeitig angezeigt wurden bzw. absichtlich/fahrlässig falsche Angaben im Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgegeben wurden (§ 5 Abs. 1 UVG). Gleiches gilt auch für den Fall, dass dem Kind Unterhaltszahlungen bzw. Waisenbezüge ohne Anrechnung auf den Unterhaltsvorschuss (§ 5 Abs. 2 UVG) ausgezahlt wurden.

Werden diese Meldungen nicht rechtzeitig oder gar nicht unternommen, so handelt der Antragsteller auf UNterhaltsvorschuss ordnungswidrig nach § 10 UVG

Der Unterhaltsvorschuss und andere Sozialleistungen

Speziell vor dem Hintergrund von Hartz IV und der Sicherung des Lebensunterhalts spielt dieses Problem eine erhebliche Rolle. Generell gilt an dieser Stelle, dass in den zuständigen Ämtern der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes gewertet und damit auch auf die Hartz-IV Leistungen angerechnet wird. Wird der erhaltene Unterhaltsvorschuss gegenüber der ARGE nicht angezeigt, drohen am Ende empfindliche Rückforderungen der bereits erhaltenen Leistungen.

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