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Formvorschrift der Unterhaltsvereinbarung - Unterhaltsrecht

Nach neuem Recht sind Vereinbarungen von Eheleuten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung formbedürftig, d.h. sie bedürfen der notariellen Beurkundung. Sollten Unterhaltsvereinbarung diese Formvorschrift nicht erfüllen, sind sie nicht rechtswirksam zu betrachten und somit nichtig.

Etwas anders gilt, wenn und soweit die Eheleute die Unterhaltsvereinbarung erst nach Rechtskraft der Ehescheidung treffen. Für diesen Fall ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich, um die Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung einzuhalten.

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