Unterhaltsbedarf - Unterhalt Bedarf - Unterhaltsanspruch
Unterhaltsbedarf nach altem Recht
Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten, also der Betrag, den er zur angemessenen finanziellen Deckung seines Lebens benötigt, bestimmte sich nach altem Recht sowohl für den getrennt lebenden als auch den geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse wiederum orientierten sich nach den bis dato erreichten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dieser Maßstab hatte gewöhnlich auch Gültigkeit für den Unterhaltsbedarf minderjähriger und in der Ausbildung befindlicher Kinder.
weitere Informationen: Kindesunterhalt
Hingegen kennt der Verwandtenunterhalt im Übrigen keine Lebensstandardgarantie.
Änderungen im Ehegattenunterhalt
Nach neuem Recht differenziert der Gesetzgeber den anzulegenden Maßstab im Hinblick auf Ehegattenunterhalt zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt (nachehelichem Unterhalt).
Im Trennungsunterhalt hat sich infolge der Gesetzesnovelle nichts Wesentliches geändert. Insoweit bestimmt sich der Unterhaltsbedarf in dieser ehelichen (Trennungs-) Phase weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (eheliche Lebensverhältnisse) des Unterhaltspflichtigen.
Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch für den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehegatte partizipiert nicht länger an den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern muss sich auf den „angemessenen Lebensbedarf“ (§ 1578 b Abs.1 BGB) verweisen lassen.
Dabei ist auf die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten vor Eheschließung oder die Lebensstellung abzustellen, die der Berechtigte ohne die Ehe erreicht hätte! In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob und inwieweit der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile (z.B. Zurückstellung der eigenen beruflichen Fortentwicklung aufgrund Kindesbetreuung) erlitten hat.
Diese sind entsprechend im Rahmen des Unterhaltsbedarfs auszugleichen. Gleiche Maßstäbe können unter Umständen auch schon für den noch getrennt lebenden Ehegatten gelten, wenn und soweit das Trennungsjahr abgelaufen ist.
weitere Informationen: Geschiedenenunterhalt
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