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Unterhaltsberechnung - Unterhalt Berechnung - Unterhalt berechnen

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1610 BGB. Die gerichtliche Praxis orientiert sich bei der Unterhaltsberechnung an den Werten der
» Düsseldorfer Tabelle.

Diese Tabellenwerte ermitteln sich aus dem Einkommen der Eltern und dem Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes. Ein Mindestbetrag bei der Unterhaltsberechnung im Sinne eines Existenzminimums ergibt sich aus den Regelungen des BGB hingegen nicht. Stattdessen sind sogenannte Regelbeträge festgesetzt. Maßstab der Unterhaltshöhe sind somit diese Regelbeträge, die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben.


Unterhaltsberechnung anhand Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle

Diese Regelbeträge unterscheiden sich bei der Unterhaltsberechnung nach der Altersstufe des Kindes und dem Einkommen der Eltern.

Es sind 4 Altersstufen vorhanden, die sich wie folgt gliedern:


Daneben ist das Einkommen der Eltern für die Unterhaltsberechnung maßgeblich. Die niedrigste Einkommensgruppe ist die Gruppe 1 und umfasst Einkünfte bis 1.500 Euro monatlich. Die höchste Einkommensgruppe ist die Gruppe 10 und beinhaltet Einkünfte bis 5.100 Euro monatlich. Mit dem Eintritt in die nächsthöhere Altersstufe und gegebenenfalls auch Einkommensgruppe steigt der Unterhaltsanspruch des Bedürftigen.


Kindergeldanrechnung bei der Unterhaltsberechnung

Zu Beachten ist, dass von den Unterhaltstabellenwerten das Kindergeld anteilig bzw. bei Volljährigkeit in voller Höhe bei der Unterhaltsberechnung abzusetzen ist!

Ab dem 01.01.2008 wurde die Ausnahmeregelung abgeschafft, dass anhand der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird (alte Regelung: ab der 6. Einkommensgruppe). Die aktuelle Regelung sieht vor, dass die Hälfte des Kindergeldes dem Unterhaltsverpflichteten angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt (Pflege und Erziehung des Kindes).

Erst nach Abzug des Kindergeldanteils ergibt sich der Zahlbetrag für den Unterhalt.

Nach Maßgabe der geringsten Altersstufe (=1, 0 – 5 Jahre ) und des niedrigsten Einkommens ( = bis 1.500 Euro) würde ein Unterhaltsanspruch bestehen in Höhe von monatlich (279 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld mit 82 Euro =) 197 Euro.

Bei Vorliegen des niedrigsten Einkommens und der höchsten Altersstufe ergibt sich ein Tabellenunterhaltsanspruch i.H.v. monatlich 408 Euro abzüglich des halben Kindergeldes.

 

Sicherstellung des Mindestunterhalts

Der mit monatlich 197 Euro am niedrigsten bemessene Unterhaltssatz ist von dem Verpflichteten unter Aufbietung all seiner Möglichkeiten auf jeden Fall zu erbringen, da es sich hierbei um den sogenannten Mindestunterhalt handelt.

Weitere Informationen: Mindestunterhalt

Dieser ist auf jeden Fall – wie auch immer – sicherzustellen. Im Falle der Zahlungsweigerung des Verpflichteten hat der Bedürftige gute Chancen nach Maßgabe höchstrichterlicher Rechtsprechung seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Gerichte legen insoweit sehr strenge Maßstäbe an und sparen nicht mit dem Auferlegen harter Anforderungen zu Lasten des Verpflichteten. Auch Arbeitslosigkeit (wenn nicht nur vorübergehend) wird als Entschuldigungs- bzw. Befreiungsgrund nicht akzeptiert.

Im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch des Bedürftigen ist die Begrenzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu sehen.

So ist der Verpflichtete nur in dem Fall zur Zahlung des nach Maßgabe seines Einkommens sich ergebenden Unterhaltsbetrages in voller Höhe gezwungen, wenn und soweit der ihm zustehende notwendige Selbstbehalt mit monatlich 900 Euro nicht unterschritten ist.

Unter Umständen müßte eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass das (wenige, zur Befriedung sämtlicher vorhandener Unterhaltsansprüche nicht ausreichende) Einkommen auf unter Umständen mehrere Unterhaltsbedürftige gleichermaßen bei der Unterhaltsberechnung zu verteilen ist.

Berechnungsbeispiel Unterhaltsberechnung

Vater: Nettoeinkommen 2.300 €
getrennt lebende Mutter: Nettoeinkommen 500 € (kann aufgrund des Kindes 2 nur Teilzeit arbeiten)
Kind 1: 14 Jahre (Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle)
Kind 2: 7 Jahre (Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle)

Berechnung Kindesunterhalt

2.300 € Nettoeinkommen Vater
- 115 € berufsbedingte Kosten (5%)
_____________________________
2.185 € bereinigtes Nettoeinkommen (Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle)
- 333 € Unterhalt Kind 1 (415 € - 82 € hälftiges Kindergeld)
- 273 € Unterhalt Kind 2 (355 € - 82 € hälftiges Kindergeld)
_____________________________
1.579 € verbleibendes Einkommen


Berechnung Ehegattenunterhalt

1.579 € Resteinkommen Vater
500 € Einkommen Mutter
_____________________________
1.079 € Differenz der Einkommen

Von diesen 1.079 € stehen der Mutter 3/7 zu, was abgerundet 462 € ergibt.
Der Vater muss an die Mutter 1.068 € Unterhalt leisten.


Prüfung des Selbstbehaltes

2.185 € bereinigtes Nettoeinkommen
- 333 € Kindesunterhalt Kind 1
- 273 € Kindesunterhalt Kind 2
- 462 € Ehegattenunterhalt
______________________________
1.117 € verbleibendes Einkommen des Vaters

Der Selbstbehalt des Vaters in Höhe von 1.000 € ist gewahrt, damit werden die Zahlbeträge nicht gekürzt.

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