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Trennungsunterhalt - Ehegattenunterhalt - nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt ist mit dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute zu gewähren und zwar vor dem Hintergrund, dass mit der Trennung die ökonomische Basis für die Lebensführung beider Eheleute zerbrochen ist. §1361 BGB gewährt deshalb aus dem Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Bindung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Der Trennungsunterhalt ist unabhängig von den Trennungsgründen zu gewähren. Zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs auf Trennungsunterhalt gehört somit die Trennung der Eheleute. Wann eine Trennung im gesetzlichen Sinne vorliegt, ist in § 1567 BGB geregelt. Danach muss eine Trennung nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung bedeuten, um Anspruch auf Trennungsunterhalt zu haben. Eine Trennungssituation kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Entscheidend ist, dass die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung eingestellt wird und die Eheleute auch im Übrigen einen voneinander unabhängigen Lebenswandel führen.

Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen auf Trennungsunterhalt gehören die allgemeinen Anforderungen an Unterhaltsansprüche, nämlich Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Als Grund und Maß des Unterhaltsanspruchs stellt § 1361 Abs.1 S.1 BGB auf den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt (Trennungsunterhalt) ab. Somit verhält es sich im Grundsatz so, dass die ehelichen Lebensverhältnisse sich bestimmen aus den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt ist auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet. Ob und inwieweit Bedürftigkeit vorliegt, entscheidet sich im Wesentlichen an der Frage, ob der Unterhaltsbedürftige verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) nachzugehen.

Nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung soll dem getrennt lebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit dem Trennungsunterhalt die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Ablauf des Trennungsjahres und nach den Umständen des Einzelfalles auch darüber hinaus, nicht erwerbsverpflichtet sein zu müssen, soweit dies auch während des Zusammenlebens (beispielsweise wegen Kindesbetreuung) der Fall war.

Das Jahr nach Einleitung der Trennung soll dazu dienen, sein Leben neu zu ordnen und eigenverantwortlich zu agieren. Während dieser Zeit ist Unterhalt (Trennungsunterhalt) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu gewähren.
Die Grenze der Leistungsfähigkeit bildet der dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Selbstbehalt. Dieser liegt beim Trennungsunterhalt,  gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten, bei monatlich 1.000 €. Der Unterhaltspflichtige hat an den Berechtigten 3/7 seines Nettoeinkommens bzw. 3/7 des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt auszukehren. Zuvor sind für berufsbedingte Aufwendungen 5% als Pauschbetrag in Abzug zu bringen.

Auch sind ehebedingte Darlehnsbeträge (berücksichtigungsfähige Schulden) vom Einkommen absetzbar. Um ehebedingte Darlehn handelt es sich dann, wenn diese während Bestehen der Ehe aufgenommen worden sind.

Berechnungsbeispiel 1 zum Trennungsunterhalt:

Der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.000 €, die Ehefrau hat kein Eigeneinkommen, es besteht ein Kredit mit monatlichen Raten i.H.v. 250 €. Es ist zur Ermittlung für den Trennungsunterhalt wie folgt zu rechnen:

Monatliches Netto mit                                                                       2.000 €

abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen mit                          100 €

Zwischensumme:                                                                              1.900 €

abzüglich Darlehn                                                                                 250 €

verbleibt ein anrechnungsfähiges Netto mit                                1.650 €


Von diesem Betrag steht der Ehefrau ein Anteil von 3/7 =            707 €

zu. Diesen Betrag wird sie jedoch nicht in voller Höhe bekommen, da nach Abzug von 707,-€ von 1.650,-€ der dem Ehemann zustehende Selbstbehalt i.H.v. 1.000,-€ nicht gewahrt wäre. Demgemäß würde die Ehefrau nur einen Trennungsunterhalt von 650,-€ realisieren können.     

Sollten unterhaltsberechtigte Kinder vorhandne sein, würden zuvor die Unterhaltsbeträge der Kinder in voller Höhe nach Maßgabe der Gesetzesreform vor dem Trennungsunterhalt in Abzug gebracht und die Ehefrau würde unter Umständen leer ausgehen.

Berechnungsbeispiel 2 zum Trennungsunterhalt:

Der Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.000,-€, die Ehefrau über Eigeneinkünfte i.H.v. monatlich 650,-€ und es ist ein Darlehn zu zahlen mit monatlichen Raten i.H.v. 250,-€. Es ist zu rechnen wie folgt:

Monatliches Netto des Ehemannes mit                                        2.000 €

abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen mit                         100 €

Zwischensumme:                                                                              1.900 €

abzüglich Darlehn mit                                                                           250 €

verbleibt ein anrechnungsfähiges Netto mit                                 1.650 €


Monatliches Netto der Ehefrau mit                                                     650 €

abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen mit                       32,50 €

verbleibt ein anrechnungsfähiges Netto mit                               617,50 €

Nun ist die Differenz aus beiden anrechnungsfähigen Einkommen zu ermitteln und es ergibt sich ein Betrag i.H.v. (1650,-€ - 617,50 €=)    1.032,50€ . Von diesem Betrag stehen der Ehefrau 3/7 = 442,50 € als Trennungsunterhalt zu.

Nach Abzug dieses Unterhaltsbetrages vom anrechnungsfähigen Einkommen des Ehemannes verbleiben diesem mehr als 1.000,-€ monatlich mit der Folge, dass der Unterhalt (Trennungsunterhalt) in voller Höhe zu zahlen ist, da der Selbstbehalt gewahrt ist.

WICHTIG zu wissen ist, dass während der Trennungszeit neb en dem Trennungsunterhalt weiterhin unverändert Anspruch auf Familienkrankenversicherung für die Ehegatten besteht und eine eigene Krankenversicherung erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung zu führen ist! Mit diesem Zeitpunkt endet die Familienversicherung für den geschiedenen Ehegatten, nicht jedoch für die Kinder!

 

Darüberhinaus ist von entscheidender Bedeutung, dass mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt! Danach ist gegebenenfalls Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt) zu gewähren. Die Modalitäten im Geschiedenenunterhalt sind gleichzusetzen mit denen im Trennungsunterhalt. Auf den Geschiedenenunterhalt hat die Gesetzesreform ganz erhebliche Auswirkungen, wohingegen der Trennungsunterhalt von der Gesetzesreform nicht betroffen ist.

Weitere Informationen: » Geschiedenenunterhalt

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