Sozialleistungen als unterhaltsrechtliches Einkommen
Einkünfte aus Sozialleistungen
sind grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen
beim Unterhalt, es sei denn das Gesetz nimmt eine andere Bestimmung vor. So ist zum Beispiel Arbeitslosengeld auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, Arbeitseinkommen. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten wird bei Bezug von Arbeitslosengeld diese auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Anderenfalls würde dem Berechtigte ungeschmälerter Anspruch auf Unterhalt und darüber hinaus Arbeitslosengeld zustehen.
Bei Bezug von Hartz IV / Arbeitslosengeld II hat die Agentur für Arbeit für die Zeit, für die er einem Bedürftigen Hilfe gewährt, die Möglichkeit den an sich Unterhaltspflichtigen in Regress zu nehmen und quasi die gewährten Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erstattet zu verlangen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist das Arbeitslosengeld II beim Unterhaltsberechtigten nicht als EInkommen.
Ein ähnliches Verfahren kennt das Recht der Ausbildungsförderung: Leisten die Eltern dem auszubildenden Kind nicht den von ihnen nach dem BAföG angesonnenen Unterhaltsbetrag, so kann vom Staat die Ausbildungsfinanzierung vorausgeleistet werden. Im Gegenzug geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern auf den Staat über und kann von dieser Institution aus weiterverfolgt werden. Beim Unterhaltsberechtigten werden BAföG-Leistungen als Einkommen gewertet und zwar auch dann, wenn diese Leistungen darlehnsweise gewährt werden. Eine Ausnahme bilden lediglich Vorausleistungen gemäß §§ 36 und 37 BAföG.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind beim Unterhaltsberechtigten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Auch ist das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz kein unterhaltspflichtiges Einkommen.
Pflegegeld hingegen kann als Einkommen zugerechnet werden, wenn und soweit nicht nachweisbar ist, dass das gewährte Pflegegeld nicht in vollem Umfang für die erbrachte Pflege auch tatsächlich verbraucht wird.
Wohngeld wird nach seiner Zweckbestimmung zum Ausgleich erhöhter Wohnkosten gewährt. Bei der Gewährung von öffentlich-rechtlichen Leistungen lautet der Grundsatz an sich, dass es auf die Zweckbestimmung der gewährten Leistung nicht ankommen soll. Demgemäss wäre Wohngeld dem einkommen zuzurechnen. Die Praxis regelt dies jedoch anders und zwar in der Form, dass dem bezogenen Wohngeld stillschweigend der erhöhte Aufwand für die Wohnung entgegengehalten wird. Besonders hohe, aber nicht zu umgehende Kosten der Wohnung können beim Berechtigten als Mehrbedarf angesehen werden und beim Unterhaltsverpflichteten als Grund für die Erhöhung des Selbstbehaltes. Auf diese Weise neutralisieren sich erhöhter Wohnaufwand und Wohngeld.
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