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Anspruch auf Unterhalt eines nichtehelichen Elternteils

Für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes steht auch dem nichtehelichen Elternteil gleichermaßen wie dem geschiedenen im Falle der Bedürftigkeit ein Anspruch auf den sogenannten Basisunterhalt wegen Betreuung eines Kindes zu. Ohne Ausnahme wird für diesen Zeitrahmen keinem Elternteil – ob ehelich oder nichtehelich – eine Erwerbstätigkeit zugemutet. Ebenso wird auch für die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Elternteils nach Billigkeitserwägungen (objektive Betreuungsmöglichkeit des Kindes etc.)verlängert. Auch hier kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an.

Mit dem neuen Recht kehrt der Gesetzgeber ab von den Pauschalbeurteilungen.

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