bafoeg-aktuell.de » Recht » Unterhalt » minderjährige Kinder (Mindestunterhalt)

Mindestunterhalt minderjährige Kinder - Kindesunterhalt - Unterhalt

Ein Ziel der Reformbemühungen, nämlich das Unterhaltsrecht zu vereinfachen, wird zum einen durch die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder und zum anderen auch durch die Neureglung der Kindergeldverrechnung ganz eindeutig erreicht.

Nach § 1612a BGB ist ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Nach Maßgabe des alten Rechts orientierte sich der unterste Betragssatz im Kindesunterhalt an den Beträgen der Regelbetragsverordnung (der Düsseldorfer Tabelle). Nach neuem Recht ist Grundlage der Ermittlung der Mindestunterhaltsbeträge das sächliche Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts. Demgemäß orientiert sich der Mindestunterhalt an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs.6 S.1 EStG.

Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes (Kindesunterhalt) sicherzustellen. Das sächliche Existenzminimum richtet sich nach dem vom Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf. Der Mindestbedarf wird von der Bundesregierung alle 2 Jahre ermittelt und bildet dann die Grundlage für die steuerlichen Freibeträge.

Der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) beträgt ab 2010 jährlich (2 x 2.184  €)  = 4.368 €, somit monatlich 364€. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe.

Altersstufen für den Mindestunterhalt

Altersstufe
Berechnung nach § 1612 a Abs. 1 BGB Mindestunterhalt
1.
(0 - 5 Jahre)
2.184 € x 2 : 12 x 87% 317 €
2.
(6 - 11 Jahre)
2.184 € x 2 : 12 x 100% 364 €
3.
(12 - 17 Jahre)
2.184 € x 2 : 12 x 117% 426 €

Zahlbeträge für den Mindestunterhalt ab 2010

Nach Abzug des halben Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge für den Mindestunterhalt ab 2010:

Altersstufe
Bei 100%igem Mindesunterhalt für erste und zweite Kinder Bei 100%igem Mindesunterhalt für dritte Kinder
Bei 100%igem Mindesunterhalt für vierte Kinder
1.
(0 - 5 Jahre)
317 € - 92 € = 225 € 317 € - 95 € = 222 € 317 € - 107,50 € = 209,50 €
2.
(6 - 11 Jahre)
364 € - 92 € = 272 € 364 € - 95 € = 269 € 364 € - 107,50 € = 256,50 €
3.
(12 - 17 Jahre)
426 € - 92 € = 334 € 426 € - 95 € = 331 € 426 € - 107,50 € = 318,50 €

Selbstbehalt beim Mindestunterhalt des Unterhaltspflichtigen

Die Festlegung für den gesetzlichen Mindestunterhalt bedeutet nicht, dass der Unterhaltspflichtige auch in dieser Höhe auf jeden Fall zur Zahlung des Kindesunterhalt verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht ist vielmehr abhängig von seiner Leistungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang hat als notwendiger Selbstbehalt die Sicherung seines eigenen Existenzminimums Vorrang vor allen Unterhaltsverpflichtungen anderen Personen gegenüber.

Der Selbstbehalt im Zusammenhang mit Mindestunterhalt für minderjährige Kinder bzw. Unterhalt gegenüber Volljährigen, unverheirateten Kindern, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden ( sog. privilegierte Volljährige) liegt für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 900 € und für den nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 770 € monatlich. Hierin sind bis zu 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten.

Diese Selbstbehaltsbeträge, die im Übrigen im Zuge der Unterhaltsreform nicht abgeändert worden sind, müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Wenn und soweit über den Selbstbehalt hinausgehende Beträge zur Verfügung stehen, sind diese zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen anderer Personen einzusetzen.

Beweispflicht des Unterhaltsverpflichteten beim Mindestunterhalt

Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig! Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen. Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann! 

Düsseldorfer Tabelle maßgeblich für Unterhaltsbedarf

Im Übrigen richtet sich der Unterhaltsbedarf der Kinder aktuell nach der mit Wirkung ab 01.01.2010 maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in 4 Altersstufen und zwar:

  1. Altersstufe: 0 – 5 Jahre
  2. Altersstufe: 6 – 11 Jahre
  3. Altersstufe: 12 – 17 Jahre
  4. Altersstufe: ab 18 Jahren

Mit steigendem Lebensalter des Kindes erhöht sich dessen Unterhaltsanspruch. Dieser ist mindestens in Höhe des zuvor genannten Mindestunterhalts sicherzustellen. Ob und inwieweit ein über den Mindestunterhaltsbetrag hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist die Düsseldorfer Tabelle neben den Altersstufen weiter untergliedert in Einkommensgruppen. Die 1.Einkommensgruppe umfasst ein Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.500 € monatlich. Bei diesem Einkommen ist der Mindestunterhalt zu zahlen. Die 2. Einkommensgruppe umfasst ein monatliches Nettoeinkommen von 1.501 € - 1.900 € , die 3. Einkommensgruppe von 1.901 € - 2.300 € usw., d.h., die Einkommensgruppen steigern sich jeweils um 300 € netto mehr.

Hier geht es zur  Düsseldorfer Tabelle

noch Fragen?

Noch nicht alle Fragen beantwortet? Unser Forum schafft Abhilfe.
» Unterhalt Forum

Informationen zu: BAföG - Hartz IV - Kindergeld - Wohngeld - Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle - Elterngeld - Meister-BAföG - Bildungskredit

copyright © 2006 - 2010 bafoeg-aktuell.de - Mindestunterhalt minderjährige Kinder - Kindesunterhalt - Unterhalt