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Unterhalt - Leistungsumfang

Von der Unterhaltsgewährung umfasst ist der gesamte Lebensbedarf. Darunter fällt Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse und Freizeit einschließlich der Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen ( § 1610 II BGB). Ausgeschlossen sind Unterhaltspflichten, die der Bedürftige seinerseits zu erfüllen hat, da anderenfalls sich für den Bedürftigen die Möglichkeit ergäbe ohne besonderen Eigenaufwand auf Unterhaltspflichten Dritter zurückzugreifen.

Das Maß der Unterhaltsverpflichtung kann stark variieren in Qualität und Quantität. Es lässt sich in diesem Zusammenhang auch keine allgemeingültige Aussage treffen, da jeder Sachverhalt anders gelagert und somit vom Einzelfall abhängig ist.

Standard ist jedoch die Gewährung von angemessenem Unterhalt. Dieser richtet sich nach den unterschiedlichen bisherigen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bedürftigen. Damit wird klargestellt, dass es keineswegs ausschließlich nur um das Notwendigste geht. Eine Grenze der Möglichkeit der Inanspruchnahme ist dort gesetzt, wo die Gefährdung des eigenen Lebensbedarfs des in Anspruchgenommenen beginnt.

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