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Unterhalt - Was ist Leistungsfähigkeit?

Leistungsfähigkeit ist neben Bedarf und Bedürftigkeit die dritte allgemeine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs. Sie stellt die Relation zwischen dem Unterhaltsanspruch und der aktuellen finanziellen Lage des Unterhaltsverpflichteten dar. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten setzt dem Unterhaltsanspruch des Berechtigten somit eine Grenze, die in vielen Fällen niedriger liegt als der an sich rechnerisch vorhandene Bedarf (wo nicht mehr ist, kann auch nicht mehr verteilt werden). Nicht selten wendet der Unterhaltspflichtige gegen einen Unterhaltsanspruch ein, dass er in Höhe des Bedarfs nicht leistungsfähig sei. Die Einwendung allein genügt natürlich nicht. Der Unterhaltsverpflichtete muss natürlich dieses Vorbringen glaubhaft machen, d.h. er muss es auch beweisen.

Arbeitseinkommen als Maßstab der Leistungsfähigkeit

Maßstab der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners ist in der Regel dessen Arbeitseinkommen. Zum Arbeitseinkommen gehören grundsätzlich alle Leistungen, die der Arbeitnehmer aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Entscheidend im Hinblick auf Geldleistungen ist das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird hinzugerechnet. Darüberhinaus finden Anrechnung:


Bei der Leistungsfähigkeit wird In Bezug auf Sachleistungen berücksichtigt, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer Vergünstigungen in Form von verbilligtem Erwerb von Waren, vom Arbeitgeber gewährter Wohnraum oder die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs eingeräumt wird.

Leistungsfähigkeit und Einkommen von Selbständigen

Bei Selbständigen ist Grundlage der Leistungsfähigkeit die Einnahme-/Überschussrechnung für die letzten 3 Jahre. Von wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass das steuerrechtliche Einkommen nicht gleichzusetzen ist mit dem unterhaltsrechtlich zugrundezulegenden Einkommen. Dies bedeutet, dass ein Selbständiger unter steuerlichem Aspekt geringere Einkünfte (aufgrund Abschreibungsmöglichkeiten, die ja auch einem geldwerten Vorteil entsprechen) hat, als unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens.

Selbstbehalt als Ende der Leistungsfähigkeit

Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auf jeden Fall der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Die Leistungsfähigkeit endet in jedem Fall dort, wo dem Unerhaltspflichtigen nicht mehr genügend Mittel verbleiben, seinen eigenen Lebensbedarf sicherzustellen.
Man unterscheidet zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltes ergibt sich aus den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle. So beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern, gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit sie im Haushalt eines Elternteiles leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 € monatlich und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900 € monatlich.
Diese Beträge sind mit Abänderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008 nicht angehoben worden, sondern waren bereits maßgeblich bei der davor gültigen Düsseldorfer Tabelle. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern liegt bei 1.100 € monatlich. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten liegt bei 1.000 € monatlich und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

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