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Kindesunterhalt - Unterhalt Kinder - Scheidung - Kind

Die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren, ist gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden.

Es ergeben sich beim Kindesunterhalt jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten.

Dem minderjährigen Kind gegenüber verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf des Kindes mit Unterhalt sicherzustellen. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kinderunterhalts. Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.

Die Höhe des Untarhalts können Sie der » Düsseldorfer Tabelle entnehmen

Kindesunterhalt Berechnungsbeispiele

Auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2009)

A. Kind (K), 8 Jahre, (bereinigtes) Nettoeinkommen des Vaters (V) 1.800€:

V: Einkommensgruppe 2 (Einkommen 1.501€ - 1.900€)

K: 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre)

aber: da V die Grundbedingungen der Düsseldorfer Tabelle (3 Unterhaltsverpflichtete) nicht erfüllt, ist er um mindestens 1 Einkommensgruppe höher zu stufen, also: Einkommensgruppe 3 (1.901€ - 2.300€).

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs: 355€ als Tabellenbetrag, so dass hievon noch das hälftige Kindergeld mit 82€ abzusetzen ist und sich dann ein Zahlbetrag i.H.v. 273€ monatlich als Kindesunterhalt ergibt.


B. Kind 1 (K 1) 5 Jahre, K 2 12 Jahre, K 3 14 Jahre, Vater (V) erzielt ein bereinigtes Netto i.H.v. monatlich 2.400€ und muss Kindesunterhalt für drei Kinder leisten:

V: Einkommensgruppe 4 (Einkommen 2.301€ - 2.700€)

K1: 1. Altersstufe (0 - 5 Jahre)
K2: 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre)
K3: 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre)

Berechnung Unterhaltsbedfarf:
K1: 324€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 242€
K2: 434€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 352€
K3: 434€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 352€
Gesamtsumme Kindesunterhalt         = 946€


C. Kind 1 (K1) 7 Jahre, K2 13 Jahre, Mutter (M) hat bereinigte Einkünfte i.H.v. monatlich 400€, Vater (V) erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 2.290€:

Zunächst ist der Unterhaltsbedarf der Kinder vorrangig vor dem Unterhaltsbedarf der Mutter zu ermitteln.

V: Einkommensgruppe 3 (Einkommen 1.3901€ - 2.300€)

K1: 2. Altersstufe (0 - 5 Jahre)
K2: 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre)

Berechnung Unterhaltsbedfarf:

K1: 355€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 273€
K2: 415€ - 82€ (hälftiges Kindergeld) = 333€

Gesamtsumme Kindesunterhalt (Zahlbeträge): 606€
Gesamtsumme Kindesunterhalt (Tabellenbeträge): 770€

Für die Ermittlung des der Mutter zustehenden Unterhalts ist es erforderlich, vorab die Tabellenbeträge im Kindesunterhalt vom Einkommen des Vaters abzusetzen:

Einkommen V 2.290€
abzüglich Tabellenunterhalt für 2 Kinder 770€
verbleibt ein für Ehegattenunterhalt der M
anrechnungsfähiges Einkommen des V monatlich 1.520€
abzüglich Eigeneinkünfte der M 400€
so dass ein Betrag i.H.v. verbleibt 1.120€
Von diesem Differenzbetrag stehen M 3/7 zu 480€


In allen 3 Rechenbeispielen ist nach Abzug der jeweils zu zahlenden Unterhaltsbeträge der dem V zustehende Selbstbehalt (von monatlich 900€ gegenüber Minderjährigen und i.H.v. monatlich 1.000€ dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber )gewahrt.

Wenn dieser Betrag unterschritten gewesen wäre, hätte eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen werden müssen.

Selbstbehalt beim Kindesunterhalt

Als Selbstbehalt wird derjenige Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltsverpflichteten unabhängig von dessen Unterhaltsschuld unangetastet zu verbleiben hat. Mit diesem Betrag soll der Unterhaltsschuldner in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Man unterscheidet zwischen dem sogenannten kleinen Selbstbehalt und dem großen Selbstbehalt.

Der kleine Selbstbehalt deckt betragsmäßig allenfalls diejenigen Kosten, die der Unterhaltsschuldner mindestens benötigt, um seinen eigenen notwendigen Bedarf bezüglich Wohn- Lebenshaltungskosten etc. decken zu können. Mit dem großen Selbstbehalt ist ein Betrag gemeint, der zur Deckung des angemessenen Eigenbedarfs ausreichend sein soll. Der notwendige Bedarf ist immer geringer als der angemessene Bedarf.

Darüberhinaus wird im Hinblick auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltsbetrages danach differenziert, ob dieser erwerbstätig oder nicht erwerbstätig (arbeitslos oder Rentner/ Pensionär) ist. Dem Erwerbstätigen steht ein höherer Selbstbehalt zu als dem Nichterwerbstätigen.

Auch ist der Selbstbehalt, der dem Unterhaltsschuldner zusteht niedriger, wenn einem minderjährigen Kind bzw. einem privilegiert Volljährigen (lebt noch im Haushalt eines Elternteils und befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung) Kindesunterhalt geschuldet wird als wenn Kindesunterhalt gegenüber einem volljährigen Kind zu zahlen ist.

Die Selbstbehaltsbeträge nach Maßgabe der seit 01.01.2009 geltenden Düsseldorfer Tabelle sind unverändert von der vormals in 2008 gültigen Tabelle übernommen worden.

Danach steht einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten, der einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind gegenüber Kindesunterhalt zu zahlen hat, ein notwendiger Selbstbehalt i.H.v. monatlich 900€ zu. In diesem Betrag sind 360€ für Unterkunft und Verpflegung einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehaltsbetrag, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner zusteht ist auf monatlich 770€ reduziert.

Soweit Volljährigen gegenüber Unterhalt geschuldet wird, steht dem Unterhaltsschuldner ein angemessener Selbstbehalt i.H.v. monatlich 1.100€ zu. In diesem Betrag ist eine Warmmiete von monatlich 450€ enthalten. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten beträgt monatlich 1.000€.

Es kann dem Unterhaltsschuldner, insbesondere bei einer Unterhaltspflicht mehrerer Personen gegenüber, durchaus passieren, dass er sein Nettoeinkommen bis zum Erreichen des ihm zustehenden Selbstbehaltes komplett für Unterhaltszahlungen verwenden muss. Sollte das vorhandene Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ohne Gefährdung bzw. Unterschreitung des ihm zustehenden Selbstbehaltes nicht ausreichen, um sämtliche Unterhaltsberechtigten zufrieden zu stellen, so ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.

Zählkinder/ Zählkindervorteil beim Kindesunterhalt

Ein sogenannter Zählkindvorteil steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Anrechnung des Kindergeldes im Kindesunterhalt.

Da bekanntermaßen die Höhe des monatlichen Kindergeldes mit der Anzahl der Kinder steigt, könnte man davon ausgehen, dass dieser Umstand auch in der Unterhaltsberechnung entsprechende Berücksichtigung findet. Dies ist jedoch auch nach der Unterhaltsreform nicht der Fall. Der Zählkindvorteil bleibt gemäß § 1612b Abs. 2 BGB weiterhin außer Betracht.

Beispiel:

Wenn beispielsweise eine Kindesmutter aus erster Ehe bereits 3 Kinder und ein weiteres aus einer anderen Beziehung hat, so wird auch für das 4. Kind Kindergeld nur i.H.v. 164€ berücksichtigt, obgleich es tatsächlich Kindergeld i.H.v. 195€ erhält. Der (angenommenermaßen) unterhaltsverpflichtete Vater muss demgemäß den Tabellenunterhaltsbetrag abzüglich eines Kindergeldanteils von nur 82€ zahlen. Demgemäß kommt der Zählkindvorteil ausschließlich der Kindesmutter zugute und wirkt sich in der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes nicht aus.


Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit

Im Falle von Arbeitslosigkeit ist der Unterhalt Schuldner verpflichtet nachzuweisen, dass er sich in ausreichend Maße um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Der Maßstab für das „ausreichende Maß“ wird in der Regel durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmt und liegt zur Zeit bei mindestens 20 Bewerbungen pro Monat.

Barunterhalt und Naturalunterhalt als Kindesunterhalt

Im Übrigen besteht ein enger Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt, denn : der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt in der Regel schon durch sein Pflege- und Erziehungsleistung seinen Unterhalt, und zwar im Sinne des sogenannten Naturalunterhalts als Kindesunterhalt. Der andere Elternteil ist dem Kind gegenüber zur Erbringung von Barunterhalt als Kindesunterhalt verpflichtet. Dem unterhaltsbedürftigen Kind wird keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet, solange es sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet. Schließlich soll eine solche Ausbildung die Basis für eine angemessene berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit bilden. Während dieser Zeit sind also die Eltern verpflichtet sowohl den allgemeinen Unterhalt des Kindes (Wohnung, Nahrung etc.) als auch die speziellen Ausbildungskosten aufzubringen.

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr im Zusammenhang mit dem Minderjährigenunterhalt den Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt eingeführt.

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