Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt - Kindergeld
Grundsätzlich haben beide Elternteile Anspruch auf das Kindergeld. Zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung wird das Kindergeld jedoch nur an einen Elternteil ausgezahlt und zwar nach dem Obhutsprinzip (derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält das Kindergeld). Beim aktuellen Unterhaltsrecht kommt hier die Kindergeldanrechnung zum tragen.
Da beide Eltern gleichermaßen Anrecht auf das Kindergeld haben, bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern. Dieser wird dadurch bewirkt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte bedarfsdeckend (Kindergeldanrechnung) auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder angerechnet wird und das bei Volljährigen in voller Höhe. Mit der Kindergeldanrechnung wird die Rechtslage geschaffen, die vor dem 01.07.1998 maßgeblich war. Somit ist bei einem Unterhaltsbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle i.H.v. beispielsweise 293 € monatlich von dem Unterhaltspflichtigen lediglich ein Zahlbetrag zu leisten i.H.v. (293 € abzüglich hälftiges Kindergeld nach der Kindergeldanrechnung mit 82 €) = 211 € monatlich.
Zu beachten ist, dass Kindergeld nicht als unterhaltspflichtiges Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist und demzufolge weder bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts als Einkommen noch bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle als Einkommen eine Rolle spielt.
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