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Unterhalt volljährige Kinder - Unterhalt volljährig

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie vor dem Gesetz als erwachsen und sind gleichberechtigter Teil der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind voll geschäftsfähig, wahlberechtigt und auch voll strafmündig.

Das umfassende deutsche Unterhaltsrecht sichert den jungen Erwachsenen eine weitreichende finanzielle Unterstützung zu, die von den Eltern zu tragen ist. Obwohl mit dem Erreichen der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht erlischt, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Unterhalt, der sich über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung erstreckt.

Grundsätzlich anders als bei Minderjährigen stellt sich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern dar. Hier ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kinder für sich selbst verantwortlich sind. Aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit Volljährigen gegenüber, ist auch der dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Selbstbehalt höher und liegt bei monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete i.H.v. monatlich 450 € enthalten.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs Volljähriger ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte für den Unterhalt gleichrangig, jedoch anteilig (quotiell) unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Von dem zugrundezulegenden Einkommen ist zunächst bei beiden Elternteilen der ihnen zustehende Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Erst nach Abzug des Selbstbehaltes ist die Haftungsquote zu ermitteln. Diese ist sodann ins Verhältnis zu setzen zu dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten sind auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Auch ist das Kindergeld, soweit es von Volljährigen noch bezogen wird, auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen (wohingegen bei Minderjährigen das Kindergeld nur zur Hälfte Anrechnung findet).

Die Unterhaltspflicht ist unabhängig davon, ob beide Elternteile zusammen oder getrennt leben. Auch Ehepaare in Scheidung müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Den Anspruch auf Unterhalt müssen volljährige Kinder jedoch selbst geltend machen.

Berechnungsbeispiel:

Gesamteinkommen der Eltern (Vater: 2.300 €; Mutter: 1.500 €) = 3.800 €
Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich sodann ein Bedarf des volljährigen Kindes, welches kein Eigeneinkommen hat, studiert und bei der Kindesmutter wohnt, gemäß 7. Einkommensgruppe i.H.v.  (664 € abzüglich 184 € volles Kindergeld) = 480 €

Der Haftungsanteil des Vaters auf diesen Bedarfsbetrag errechnet sich wie folgt:
2.300 € abzüglich Selbstbehalt mit 1.100 € = 1.200 €;
Bedarf i.H.v. 480 € x 1.200 € : 1.600 € =  360€                                                                  

Der Haftungsanteil der Mutter errechnet sich wie folgt:
1.500 € abzüglich Selbstbehalt mit 1.100 € = 400 €;
Bedarf i.H.v. 480 € x 400 € : 1.600 €=  120 €;                                                                    

Der Bedarf des Kindes in Höhe von 480 € wird zu 360 € vom Vater und zu 120 € von der Mutter gedeckt.

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