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Düsseldorfer Tabelle 2010 vom 01.01.2010 - Unterhaltstabelle

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde nun zum 01.01.2010 das sächliche Existenzminimum vom 1.932 € auf 2.184 € angehoben. Da sich der Kindesunterhalt am doppelten Freibetrag für das sähliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) orientiert, treten zum 01.01.2010 ebenfalls erhebliche Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und dem damit verbundenen Mindestunterhalt ein. Der doppelte monatliche Kinderfreibetrag beläuft sich ab 01.01.2010 auf 364 € (2.184 x 2 = 4.368 : 12).

In der unten stehenden Düsseldorfer Tabelle finden Sie die neuen Beträge. Eingearbeitet sind bereits auch die Zahlbeträge, die sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (welches ebenfalls zum 01.01.2010 erhöht wurde) ergeben.



Düsseldorfer Tabelle 2010 (mit Zahlbetrag)

Die folgende Tabelle enthält neben den normalen Werten auch den jeweiligen Zahlbetrag, der sich nach Abzug des Kindergeldes ergibt. Bei Minderjährigen wird das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll abgezogen. Das KIndergeld beträgt ab dem 01.01.2010 für das 1. und 2. Kind 184 €, für das 3. Kind 190 € und ab dem 4. Kind 215 €.

Stand: 01.01.2010 [Gültigkeit: ab 01.01.2010]

Nettoeinkommen des Unterhalts-
pflichtigen in €
Altersstufen in Jahren
Beträge in €
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 Euro 317 364 426 488 100 770/900
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 225 272 334 304 100 770/900
Zahlbetrag 3. Kind 222 269 331 298 100 770/900
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 209,50 256,50 318,50 273 100 770/900
2. 1.501-1.900 333 383 448 513 105 1.000
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 241 291 356 329 105 1.000
Zahlbetrag 3. Kind 238 288 353 323 105 1.000
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 225,50 275,50 340,50 298 105 1.000
3. 1.901-2.300 349 401 469 537 110 1.100
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 257 309 377 353 110 1.100
Zahlbetrag 3. Kind 254 306 374 347 110 1.100
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 241,50 293,50 361,50 322 110 1.100
4. 2.301-2.700 365 419 490 562 115 1.200
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 273 327 398 378 115 1.200
Zahlbetrag 3. Kind 270 324 395 372 115 1.200
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 257,50 311,50 382,50 347 115 1.200
5. 2.701-3.100 381 437 512 586 120 1.300
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 289 345 420 402 120 1.300
Zahlbetrag 3. Kind 286 342 417 396 120 1.300
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 273,50 329,50 404,50 371 120 1.300
6. 3.101-3.500 406 466 546 625 128 1.400
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 314 374 454 441 128 1.400
Zahlbetrag 3. Kind 311 371 451 435 128 1.400
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 298,50 358,50 438,50 410 128 1.400
7. 3.501-3.900 432 496 580 664 136 1.500
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 340 404 488 480 136 1.500
Zahlbetrag 3. Kind 337 401 485 474 136 1.500
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 324,50 388,50 472,50 449 136 1.500
8. 3.901-4.300 457 525 614 703 144 1.600
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 365 433 522 519 144 1.600
Zahlbetrag 3. Kind 362 430 519 513 144 1.600
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 349,50 417,50 506,50 488 144 1.600
9. 4.301-4.700 482 554 648 742 152 1.700
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 390 462 556 558 152 1.700
Zahlbetrag 3. Kind 387 459 553 552 152 1.700
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 374,50 446,50 540,50 527 152 1.700
10. 4.701-5.100 508 583 682 781 160 1.800
Zahlbetrag 1. und 2. Kind 416 491 590 597 160 1.800
Zahlbetrag 3. Kind 413 488 587 591 160 1.800
Zahlbetrag ab dem 4. Kind 400,50 475,50 574,50 566 160 1.800

Liegt das Nettoeinkomen über 5.101 €, so wird nach den Umständen in jedem einzelnen vorliegenden Fall entschieden.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie dient lediglich als Richtlinie, wie hoch der Anspruch auf den Unterhalt ist. Zur Berechnung des Anspruchs wird immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt.

Was als Einkommen anzusehen ist, entnehmen Sie bitte den Informationen unter der Tabelle.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Der Mindestunterhalt eines unterhaltsbedürftigen Kindes bemisst sich neben seiner Lebensstellung im Übrigen zusätzlich nach seinem Alter.

Da das Steuerrecht eine Differenzierung der Höhe des Existenzminimums nach Altersstufen nicht vorsieht, war dies für die Bestimmung des Mindestunterhaltes nachzuholen.

Um eine Regelungsvorgabe zu schaffen, wurde eine Tabelle, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle erstellt. Zwar entfaltet diese Tabelle keine Gesetzeskraft, dennoch bildet sie die allgemeingültige bundeseinheitliche Richtlinie für die Unterhaltsbemessung. Die Düsseldorfer Tabelle wird nach Bedarf in unregelmäßigen Zeitabständen den wirtschaftlichen und/ oder steuerlichen Gegebenheiten angepasst. Demgemäß kann man nicht konkret zeitlich vorherbestimmen wie lange die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle fortbestehen bzw. wann diese erneut abgeändert werden wird. Eine Abänderung ist aktuell mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2009 jüngst geschehen unter anderem aufgrund erheblicher steuerlicher Änderungen, sowie der Anhebung des Kindesgeldes für das 1. und 2. Kind i.H.v. monatlich 154€ auf nunmehr monatlich 164€, für das 3. Kind auf monatlich 170€ und für das 4. Kind auf monatlich 195€. Die Richtlinien der aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit dem Stand: 01.01.2009 basieren auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte, sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Inhalt der Düsseldorfer Tabelle

Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich die unterschiedlichen Unterhaltsbedarfssätze. Diese gliedern sich zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und zum anderen nach dem Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes. Dabei gelten die ersten drei Alterstufen den minderjährigen Kindern

Die vierte Altersstufe ist für alle Kinder ab 18 Jahren, die noch im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben und in einer allgemeinen Schulausbildung stehen.

Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Die nächsthöhere Altersstufe erreicht ein Kind im Übrigen bereits mit dem Monat, in dem es Geburtstag hat und kann bereits für diesen Monat den aus nächsthöheren Altersstufe maßgeblichen erhöhten Kindesunterhalt verlangen (z.B. K hat Geburtstag am 19.09. und wird 6 Jahre alt, so kann K bereits für den vollen Monat September Kindesunterhalt nach der 2. anstelle der 1. Altersstufe begehren).

Für Studierende und Kinder mit eigenem Hausstand sieht die Düsseldorfer Tabelle bundesweit einen Unterhaltsbedarf i.H.v. monatlich 640€ vor.

Ab 2010 Unterhalt für 2 Unterhaltsberechtigte

Im Übrigen ist zu beachten, dass die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbeträge jeweils darauf beziehen, dass Unterhalt für 2 Unterhaltsberechtigte zu zahlen ist (z.B. 1 Kind + Ehefrau oder 2 Kinder etc.).

Regelung bis 31.12.2009
Wenn Unterhalt für weniger als 3 Unterhaltsberechtigte zu leisten ist, erschien es nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung in der Regel angemessen den Unterhaltsverpflichteten um (mindestens) 1 Einkommensgruppe höher als es seinem tatsächlichen Nettoarbeitseinkommen entspricht, einzustufen. Dadurch, dass durch die Höherstufung entsprechend mehr Unterhalt gezahlt werden musste als ansich geschuldet, solle eine Übervorteilung desjenigen ausgeschlossen werden, der weniger als 3 Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war.

Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet eine Rubrik als Bedarfskontrollbetrag. Diese Beträge sind nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Diese Rubrik befindet sich in der Düsseldorfer Tabelle am Ende einer jeden Einkommensgruppe.

Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass letztendlich der Unterhaltsverpflichtete finanziell schlechtergestellt ist als einer oder mehrere Unterhaltsberechtigten.

Für den Fall, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten werden sollte, d.h. nach Abzug sämtlicher zu leistender Unterhaltsbeträge ist das rechnerisch dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende „Resteinkommen“ geringer als der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarfskontrollbetrag, so ist es gerechtfertigt den Unterhaltsverpflichteten in die nächst niedrigere Einkommensgruppe einzustufen (somit die Unterhaltsbeträge der Unterhaltsberechtigten entsprechend zu ermäßigen) und zwar so lange wie der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es im Rahmen des Mindestunterhaltes, der sich aus der ersten Einkommensgruppe für alle 4 Altersstufen ergibt, keinen Bedarfskontrollbetrag gibt. Hier ist der reine Selbstbehaltsbetrag maßgeblich. Aus diesem Grunde ist erst ab der 2. Einkommensgruppe ein Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen. Dieser erhöht sich jeweils mit steigendem Einkommen.

Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Um ermitteln zu können, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen muss, ist es erforderlich das Nettoarbeitseinkommen sowie das Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes zu kennen. Im Übrigen ist bei der Bestimmung des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen wie es die Düsseldorfer Tabelle benennt, zu beachten, dass es sich bei diesem Betrag nicht zwingend um den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, den der Unterhaltspflichtige aus Arbeitseinkommen erzielt, handeln muss. Vielmehr ist dieser zunächst sozusagen zu um eine Pauschale von 5% bereinigen (also zu kürzen).

Hintergrund ist, dass mit dieser Pauschale die Arbeitsmittel- bzw. kosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung etc. abgedeckt werden sollen. Diese Pauschale gilt selbstverständlich nicht für Erwerbslose oder Rentner / Pensionäre.

Auch im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt ist eine 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Darüberhinaus können im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt unter Umständen des Einzelfalles auch ehebedingte Schulden abzugsfähig sein.

Erst der sich nach Bereinigung von abzugsfähigen Positionen ergebende Betrag ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ist für die Bestimmung des Unterhaltsbetrages ausschließlich das (bereinigte) Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich, auch dann, wenn beispielsweise die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, höhere Eigeneinkünfte erzielt als der unterhaltspflichtige Kindesvater.

Berechnungsbeispiel:

Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige ein (bereinigtes) Nettoeinkommen erzielen sollte i.H.v. monatlich 1.750€ und er nur einem Kind im Alter von 13 Jahren gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sein sollte, ist der Unterhaltsbetrag wie folgt zu ermitteln:

Berechnung:

Nach Maßgabe des Nettoeinkommens ist der Unterhaltspflichtige in Einkommensgruppe 2 einzustufen, da sein Einkommen zwischen 1.501€ und 1.900€ liegt. Das 13-jährige Kind befindet sich in der 3. Altersstufe, also zwischen 12 und 17 Jahren. Da der Unterhaltspflichtige nur einer Person, nämlich der 13-jährigen Tochter schuldet, und nicht mindestens zwei Personen (siehe: typische Familie), wird der Unterhaltspflichtige eine Einkommensstufe nach oben verschoben, also in die 3. Einkommensstufe für ein Einkommen zwischen 1.901€ und 2.300€. Nun verfolgt man in der 3. Altersstufe die Tabelle so weit nach unten bis man die 3. Einkommensgruppe erreicht hat und hat dann einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 469 € ermittelt.

Bezogen auf vorgenanntes Unterhaltsbeispiel entspricht der Tabellenunterhalt nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe zwar einem Betrag i.H.v. monatlich 469 €. Der tatsächlich von dem Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsbetrag ist jedoch zunächst um das halbe Kindergeld zu reduzieren (bereinigen) und ergibt somit einen Unterhaltsbetrag i.H.v. monatlich (469 € abzüglich hälftigen Kindergeldanteil mit {469 €- (184€ : 2 = 92) = 377€}. Dieser Betrag steht dem Kind als Zahlbetrag zu.


Für den Fall, dass ein minderjähriges Kind, aber aufgrund Erzielung eigener Einkünfte nicht dessen Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, unterhaltsberechtigt sein sollte, ist es für die Höhe des dem Kind zustehenden Unterhaltsbedarfs völlig unerheblich, in welcher Höhe die Eigeneinkünfte der Kindesmutter liegen, selbst dann, wenn diese das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters übersteigen sollten. Der Unterhaltsbedarf des Kindes orientiert sich in diesem Fall ausschließlich an der Höhe des Nettoarbeitseinkommens des Kindesvaters.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Berechnung des Einkomens ist grundsätzlich zunächst vom Jahresbruttoeinkommen auszugehen, einschließlich kleiner Einmalzahlungen und Überstundenvergütungen. So ist von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate auszugehen, in denen auch kleinere Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld anteilig mit einfließen. Handelt es sich um höhere Einmalzahlungen, wie z.B. Abfindungen etc. so sind diese Zahlungen auf mehrere Jahre (angemessener Zeitraum) zu verteilen.

Spesen und ähnliche Zahlungen sind nach dem jeweiligen Einzelfall seperat nach den Umständen anzurechnen. Hierbei können Beträge in Höhe von 1/3 bzw. 1/2 der gezahlten Spesen Anrechnung finden.

Sofern durch geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Eigenaufwendungen erspart werden, z.B. Firmenwagen, vergünstigte Wohnung, Kost und Logis etc., sind diese Zuwendungen ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen.

Einkommen bei Selbständigen

Um das Einkommen von Selbständigen auf die Unterhaltsberechnung zu ermittelt, sollte von einem durchschnittlichen Gewinn eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren ausgegangen werden. Kann keine geeignete oder zuverlässige Gewinnermittlung erstellt werden, so kann in Ausnahmefällen auch von der Differenz zwischen den Entnahmen und den Einlagen ermittelt werden.

Kapitaleinkünfte

Kapitaleinkünfte sind in vollem Umfang unterhaltsrechtliches Einkommen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Im Fall der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird zur Berechnung des Unterhalts der Überschuss zugrunde gelegt. Kosten für Instandhaltung können nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschal angesetzt werden.

Anrechnung von Steuererstattungen bei der Einkommensermittlung

Für Steuererstattungen gilt das In-Prinzip, dies bedeutet, dass die Steuererstattungen in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie anfallen. Um bei Selbständigen ein repräsentatives Einkommen zu ermitteln, kann auch in diesem Fall der Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden (Für-Prinzip).

Arbeitslosengeld II / Hartz IV

Hartz IV und weitere Leistungen (z.B. Sozialgeld) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gelten als Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten wird es nicht als Einkommen angesehen.

Andere Sozialleitungen beim unterhaltsrechtlichen Einkommen

Als Einkommen werden folgende Sozialleitungen angesehen:


Kein unterhaltsrechtliches Einkommen sind

Kindergeld sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gelten nicht als Einkommen im Sinne der Düsseldorfer Tabelle.

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