Düsseldorfer Tabelle 2010 vom 01.01.2010 - Unterhaltstabelle
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde nun zum 01.01.2010 das sächliche Existenzminimum vom 1.932 € auf 2.184 € angehoben. Da sich der Kindesunterhalt am doppelten Freibetrag für das sähliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) orientiert, treten zum 01.01.2010 ebenfalls erhebliche Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und dem damit verbundenen Mindestunterhalt ein. Der doppelte monatliche Kinderfreibetrag beläuft sich ab 01.01.2010 auf 364 € (2.184 x 2 = 4.368 : 12).
In der unten stehenden Düsseldorfer Tabelle finden Sie die neuen Beträge. Eingearbeitet sind bereits auch die Zahlbeträge, die sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (welches ebenfalls zum 01.01.2010 erhöht wurde) ergeben.
Welches Einkommen ist relevant für den Unterhalt
- Unterhaltsrechtliches Einkommen
- Einkommen bei Selbständigen
- Kapitaleinkünfte
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Anrechnung von Steuererstattungen bei der Einkommensermittlung
- Arbeitslosengeld II / Hartz IV
- Andere Sozialleitungen beim unterhaltsrechtlichen Einkommen
- Kein unterhaltsrechtliches Einkommen sind
Düsseldorfer Tabelle 2010 (mit Zahlbetrag)
Die folgende Tabelle enthält neben den normalen Werten auch den jeweiligen Zahlbetrag, der sich nach Abzug des Kindergeldes ergibt. Bei Minderjährigen wird das Kindergeld zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll abgezogen. Das KIndergeld beträgt ab dem 01.01.2010 für das 1. und 2. Kind 184 €, für das 3. Kind 190 € und ab dem 4. Kind 215 €.
Stand: 01.01.2010 [Gültigkeit: ab 01.01.2010]
| Nettoeinkommen des Unterhalts- pflichtigen in € |
Altersstufen in Jahren Beträge in € (§ 1612a Abs. 1 BGB) |
Prozent | Bedarfs- kontroll- betrag in € |
||||
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
| 1. | bis 1.500 Euro | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 770/900 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 225 | 272 | 334 | 304 | 100 | 770/900 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 222 | 269 | 331 | 298 | 100 | 770/900 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 209,50 | 256,50 | 318,50 | 273 | 100 | 770/900 | |
| 2. | 1.501-1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1.000 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 241 | 291 | 356 | 329 | 105 | 1.000 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 238 | 288 | 353 | 323 | 105 | 1.000 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 225,50 | 275,50 | 340,50 | 298 | 105 | 1.000 | |
| 3. | 1.901-2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1.100 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 257 | 309 | 377 | 353 | 110 | 1.100 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 254 | 306 | 374 | 347 | 110 | 1.100 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 241,50 | 293,50 | 361,50 | 322 | 110 | 1.100 | |
| 4. | 2.301-2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1.200 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 273 | 327 | 398 | 378 | 115 | 1.200 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 270 | 324 | 395 | 372 | 115 | 1.200 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 257,50 | 311,50 | 382,50 | 347 | 115 | 1.200 | |
| 5. | 2.701-3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1.300 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 289 | 345 | 420 | 402 | 120 | 1.300 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 286 | 342 | 417 | 396 | 120 | 1.300 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 273,50 | 329,50 | 404,50 | 371 | 120 | 1.300 | |
| 6. | 3.101-3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1.400 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 314 | 374 | 454 | 441 | 128 | 1.400 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 311 | 371 | 451 | 435 | 128 | 1.400 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 298,50 | 358,50 | 438,50 | 410 | 128 | 1.400 | |
| 7. | 3.501-3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1.500 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 340 | 404 | 488 | 480 | 136 | 1.500 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 337 | 401 | 485 | 474 | 136 | 1.500 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 324,50 | 388,50 | 472,50 | 449 | 136 | 1.500 | |
| 8. | 3.901-4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1.600 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 365 | 433 | 522 | 519 | 144 | 1.600 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 362 | 430 | 519 | 513 | 144 | 1.600 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 349,50 | 417,50 | 506,50 | 488 | 144 | 1.600 | |
| 9. | 4.301-4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1.700 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 390 | 462 | 556 | 558 | 152 | 1.700 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 387 | 459 | 553 | 552 | 152 | 1.700 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 374,50 | 446,50 | 540,50 | 527 | 152 | 1.700 | |
| 10. | 4.701-5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1.800 |
| Zahlbetrag 1. und 2. Kind | 416 | 491 | 590 | 597 | 160 | 1.800 | |
| Zahlbetrag 3. Kind | 413 | 488 | 587 | 591 | 160 | 1.800 | |
| Zahlbetrag ab dem 4. Kind | 400,50 | 475,50 | 574,50 | 566 | 160 | 1.800 | |
Liegt das Nettoeinkomen über 5.101 €, so wird nach den Umständen in jedem einzelnen vorliegenden Fall entschieden.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie dient lediglich als Richtlinie, wie hoch der Anspruch auf den Unterhalt ist. Zur Berechnung des Anspruchs wird immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt.
Was als Einkommen anzusehen ist, entnehmen Sie bitte den Informationen unter der Tabelle.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Der Mindestunterhalt eines unterhaltsbedürftigen Kindes bemisst sich neben seiner Lebensstellung im Übrigen zusätzlich nach seinem Alter.
Da das Steuerrecht eine Differenzierung der Höhe des Existenzminimums nach Altersstufen nicht vorsieht, war dies für die Bestimmung des Mindestunterhaltes nachzuholen.
Um eine Regelungsvorgabe zu schaffen, wurde eine Tabelle, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle erstellt. Zwar entfaltet diese Tabelle keine Gesetzeskraft, dennoch bildet sie die allgemeingültige bundeseinheitliche Richtlinie für die Unterhaltsbemessung. Die Düsseldorfer Tabelle wird nach Bedarf in unregelmäßigen Zeitabständen den wirtschaftlichen und/ oder steuerlichen Gegebenheiten angepasst. Demgemäß kann man nicht konkret zeitlich vorherbestimmen wie lange die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle fortbestehen bzw. wann diese erneut abgeändert werden wird. Eine Abänderung ist aktuell mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2009 jüngst geschehen unter anderem aufgrund erheblicher steuerlicher Änderungen, sowie der Anhebung des Kindesgeldes für das 1. und 2. Kind i.H.v. monatlich 154€ auf nunmehr monatlich 164€, für das 3. Kind auf monatlich 170€ und für das 4. Kind auf monatlich 195€. Die Richtlinien der aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit dem Stand: 01.01.2009 basieren auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte, sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
Inhalt der Düsseldorfer Tabelle
Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich die unterschiedlichen Unterhaltsbedarfssätze. Diese gliedern sich zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und zum anderen nach dem Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes. Dabei gelten die ersten drei Alterstufen den minderjährigen Kindern
Die vierte Altersstufe ist für alle Kinder ab 18 Jahren, die noch im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben und in einer allgemeinen Schulausbildung stehen.
Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Die nächsthöhere Altersstufe erreicht ein Kind im Übrigen bereits mit dem Monat, in dem es Geburtstag hat und kann bereits für diesen Monat den aus nächsthöheren Altersstufe maßgeblichen erhöhten Kindesunterhalt verlangen (z.B. K hat Geburtstag am 19.09. und wird 6 Jahre alt, so kann K bereits für den vollen Monat September Kindesunterhalt nach der 2. anstelle der 1. Altersstufe begehren).
Für Studierende und Kinder mit eigenem Hausstand sieht die Düsseldorfer Tabelle bundesweit einen Unterhaltsbedarf i.H.v. monatlich 640€ vor.
Ab 2010 Unterhalt für 2 Unterhaltsberechtigte
Im Übrigen ist zu beachten, dass die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbeträge jeweils darauf beziehen, dass Unterhalt für 2 Unterhaltsberechtigte zu zahlen ist (z.B. 1 Kind + Ehefrau oder 2 Kinder etc.).
Regelung bis 31.12.2009
Wenn Unterhalt für weniger als 3 Unterhaltsberechtigte zu leisten ist, erschien es nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung in der Regel angemessen den Unterhaltsverpflichteten um (mindestens) 1 Einkommensgruppe höher als es seinem tatsächlichen Nettoarbeitseinkommen entspricht, einzustufen. Dadurch, dass durch die Höherstufung entsprechend mehr Unterhalt gezahlt werden musste als ansich geschuldet, solle eine Übervorteilung desjenigen ausgeschlossen werden, der weniger als 3 Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war.
Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet eine Rubrik als Bedarfskontrollbetrag. Diese Beträge sind nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Diese Rubrik befindet sich in der Düsseldorfer Tabelle am Ende einer jeden Einkommensgruppe.
Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass letztendlich der Unterhaltsverpflichtete finanziell schlechtergestellt ist als einer oder mehrere Unterhaltsberechtigten.
Für den Fall, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten werden sollte, d.h. nach Abzug sämtlicher zu leistender Unterhaltsbeträge ist das rechnerisch dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende „Resteinkommen“ geringer als der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarfskontrollbetrag, so ist es gerechtfertigt den Unterhaltsverpflichteten in die nächst niedrigere Einkommensgruppe einzustufen (somit die Unterhaltsbeträge der Unterhaltsberechtigten entsprechend zu ermäßigen) und zwar so lange wie der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es im Rahmen des Mindestunterhaltes, der sich aus der ersten Einkommensgruppe für alle 4 Altersstufen ergibt, keinen Bedarfskontrollbetrag gibt. Hier ist der reine Selbstbehaltsbetrag maßgeblich. Aus diesem Grunde ist erst ab der 2. Einkommensgruppe ein Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen. Dieser erhöht sich jeweils mit steigendem Einkommen.
Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
Um ermitteln zu können, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen muss, ist es erforderlich das Nettoarbeitseinkommen sowie das Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes zu kennen. Im Übrigen ist bei der Bestimmung des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen wie es die Düsseldorfer Tabelle benennt, zu beachten, dass es sich bei diesem Betrag nicht zwingend um den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, den der Unterhaltspflichtige aus Arbeitseinkommen erzielt, handeln muss. Vielmehr ist dieser zunächst sozusagen zu um eine Pauschale von 5% bereinigen (also zu kürzen).
Hintergrund ist, dass mit dieser Pauschale die Arbeitsmittel- bzw. kosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung etc. abgedeckt werden sollen. Diese Pauschale gilt selbstverständlich nicht für Erwerbslose oder Rentner / Pensionäre.
Auch im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt ist eine 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Darüberhinaus können im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt unter Umständen des Einzelfalles auch ehebedingte Schulden abzugsfähig sein.
Erst der sich nach Bereinigung von abzugsfähigen Positionen ergebende Betrag ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ist für die Bestimmung des Unterhaltsbetrages ausschließlich das (bereinigte) Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich, auch dann, wenn beispielsweise die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, höhere Eigeneinkünfte erzielt als der unterhaltspflichtige Kindesvater.
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige ein (bereinigtes) Nettoeinkommen erzielen sollte i.H.v. monatlich 1.750€ und er nur einem Kind im Alter von 13 Jahren gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sein sollte, ist der Unterhaltsbetrag wie folgt zu ermitteln:
Berechnung:
Nach Maßgabe des Nettoeinkommens ist der Unterhaltspflichtige in Einkommensgruppe 2 einzustufen, da sein Einkommen zwischen 1.501€ und 1.900€ liegt. Das 13-jährige Kind befindet sich in der 3. Altersstufe, also zwischen 12 und 17 Jahren. Da der Unterhaltspflichtige nur einer Person, nämlich der 13-jährigen Tochter schuldet, und nicht mindestens zwei Personen (siehe: typische Familie), wird der Unterhaltspflichtige eine Einkommensstufe nach oben verschoben, also in die 3. Einkommensstufe für ein Einkommen zwischen 1.901€ und 2.300€. Nun verfolgt man in der 3. Altersstufe die Tabelle so weit nach unten bis man die 3. Einkommensgruppe erreicht hat und hat dann einen Unterhaltsbetrag i.H.v. 469 € ermittelt.
Bezogen auf vorgenanntes Unterhaltsbeispiel entspricht der Tabellenunterhalt nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe zwar einem Betrag i.H.v. monatlich 469 €. Der tatsächlich von dem Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsbetrag ist jedoch zunächst um das halbe Kindergeld zu reduzieren (bereinigen) und ergibt somit einen Unterhaltsbetrag i.H.v. monatlich (469 € abzüglich hälftigen Kindergeldanteil mit {469 €- (184€ : 2 = 92) = 377€}. Dieser Betrag steht dem Kind als Zahlbetrag zu.
Für den Fall, dass ein minderjähriges Kind, aber aufgrund Erzielung eigener Einkünfte nicht dessen Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, unterhaltsberechtigt sein sollte, ist es für die Höhe des dem Kind zustehenden Unterhaltsbedarfs völlig unerheblich, in welcher Höhe die Eigeneinkünfte der Kindesmutter liegen, selbst dann, wenn diese das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters übersteigen sollten. Der Unterhaltsbedarf des Kindes orientiert sich in diesem Fall ausschließlich an der Höhe des Nettoarbeitseinkommens des Kindesvaters.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Berechnung des Einkomens ist grundsätzlich zunächst vom Jahresbruttoeinkommen auszugehen, einschließlich kleiner Einmalzahlungen und Überstundenvergütungen. So ist von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate auszugehen, in denen auch kleinere Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld anteilig mit einfließen. Handelt es sich um höhere Einmalzahlungen, wie z.B. Abfindungen etc. so sind diese Zahlungen auf mehrere Jahre (angemessener Zeitraum) zu verteilen.
Spesen und ähnliche Zahlungen sind nach dem jeweiligen Einzelfall seperat nach den Umständen anzurechnen. Hierbei können Beträge in Höhe von 1/3 bzw. 1/2 der gezahlten Spesen Anrechnung finden.
Sofern durch geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Eigenaufwendungen erspart werden, z.B. Firmenwagen, vergünstigte Wohnung, Kost und Logis etc., sind diese Zuwendungen ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen.
Einkommen bei Selbständigen
Um das Einkommen von Selbständigen auf die Unterhaltsberechnung zu ermittelt, sollte von einem durchschnittlichen Gewinn eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren ausgegangen werden. Kann keine geeignete oder zuverlässige Gewinnermittlung erstellt werden, so kann in Ausnahmefällen auch von der Differenz zwischen den Entnahmen und den Einlagen ermittelt werden.
Kapitaleinkünfte sind in vollem Umfang unterhaltsrechtliches Einkommen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Im Fall der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird zur Berechnung des Unterhalts der Überschuss zugrunde gelegt. Kosten für Instandhaltung können nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschal angesetzt werden.
Anrechnung von Steuererstattungen bei der Einkommensermittlung
Für Steuererstattungen gilt das In-Prinzip, dies bedeutet, dass die Steuererstattungen in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie anfallen. Um bei Selbständigen ein repräsentatives Einkommen zu ermitteln, kann auch in diesem Fall der Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden (Für-Prinzip).
Arbeitslosengeld II / Hartz IV
Hartz IV und weitere Leistungen (z.B. Sozialgeld) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gelten als Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten wird es nicht als Einkommen angesehen.
Andere Sozialleitungen beim unterhaltsrechtlichen Einkommen
Als Einkommen werden folgende Sozialleitungen angesehen:
- Arbeitslosengeld I
- Krankengeld
- BAföG (ohne Vorausleistungen) inklusive des Darlehensanteils
- Wohngeld, sofern es nicht zur Deckung erhöhter Wohnkosten verwendet wird
- Elterngeld, jedoch bleiben vom Elterngeld 300 Euro (bei Mehrlingsgeburten jeweils 300 Euro) anrechnungsfrei. Das übersteigende Elterngeld wird ungekürzt als unterhaltsrechtliches Einkommen angesehen.
- Unfallrente, Versorgungsrente
- Erziehungsgeld (nur im Ausnahmefall des § 9 (2) BErzGG)
- Nach Abzug der tatsächlichen Mehraufwendungen:
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Pflege- und Schwerbehindertenzulagen
- Blindengeld
Kein unterhaltsrechtliches Einkommen sind
Kindergeld sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gelten nicht als Einkommen im Sinne der Düsseldorfer Tabelle.
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