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Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB - Ehegattenunterhalt

Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung im Betreuungsunterhalt sind:

1. Keine Erwerbsobliegenheit bis das Kind drei Jahre alt ist und
2. wenn das Kind drei Jahre alt ist, kein Ausschluss einer ganztägigen Fremdbetreuung!

Somit steht dem betreuenden Elternteil ein zeitlich auf 3 Jahre befristeter Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Dies gilt im Übrigen auch für Betreuung von nichtehelichen Kindern gleichermaßen. Demgemäß steht ein Anspruch auf Basisunterhalt für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes auch der nichtehelichen Kindesmutter zu. Eine Differenzierung von ehelichen und nichtehelichen Kindern wird somit nicht mehr vorgenommen.

Nach Ablauf der 3-Jahresfrist ist sodann zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Gründen des konkreten Einzelfalls zu verlängern ist. Liegen keine Verlängerungsgründe vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung. Dies bedeutet eine Abkehr vom bisherigen Altersphasenmodell beim Betreuungsunterhalt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, welche jedoch nachzuweisen wäre.

Entscheidend für die Versagung von weiterem Betreuungsunterhalt ist die Prüfung der Frage, ob für das zu betreuende Kind überhaupt konkret ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind natürlich die Besonderheiten vor Ort und die konkreten Möglichkeiten zu berücksichtigen. Bei bestehender Betreuungsmöglichkeit soll eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden können, dessen zeitlicher Umfang dem der Betreuungsmöglichkeit entspricht.

Für den Fall, dass zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich sein sollte, kommt daneben noch Betreuungsunterhalt in Betracht. Die Neuregelung verlangt demnach keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Demnach verlängert sich der Betreuungsunterhalt, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. In diesem Zusammenhang gelten in erster Linie kindbezogene Gründe. So können vorgeschlagene Betreuungsangebote abgelehnt werden, soweit diese sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren lassen. Auch kommt eine Verlängerung der Gewährung von Betreuungsunterhalt aus ehebezogenen Billigkeitsgründen gem. § 1570 Abs.2 BGB in Betracht. Die Begründung liegt in der nachehelichen Solidarität. Maßgebend ist insoweit das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückstellt, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden, als einem Elternteil, der von vornherein alsbald wieder in seien Beruf zurückkehren will. In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung nicht nur die praktizierte Kinderbetreuung, sondern vor allem auch die Lebensplanung der Eheleute. In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab.

Hier ein aktuelles Urteil des BGH: Neuregelung des Betreuungsunterhalts

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