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Unterhalt Auskunft - Auskunftspflicht - Auskunftsanspruch

Der Klärung der unterhaltsrechtlichen Lage dienen Ansprüche des Unterhaltsberechtigten auf Erteilung von Auskunft des Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Demgemäß ist in § 1605 Abs.1 Satz 1 BGB geregelt, dass Verwandte in gerader Linie gegenseitig verpflichtet sind, sich vorgenannte Auskunft zu erteilen, wenn und soweit dies der Feststellung von Anspruch auf Unterhalt dient. Die Auskunftspflicht besteht für den Arbeitnehmer bzw. Beamten darin, seine Verdienstabrechnungen für die vergangenen zwölf Monate vorzulegen und für den Selbständigen bedeutet dies die Vorlage der Einnahmen-/Überschussrechnung für die vergangenen drei Jahre.

Es handelt sich dabei im Übrigen nicht um eine einmalige Pflicht zur Auskunft, sondern die Auskunftserteilung kann alle zwei Jahre beim Unterhalt verlangt werden, um zu prüfen, ob sich irgendwelche Änderungen insoweit ergeben haben. Sollten sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners maßgeblich verändert haben, besteht die Möglichkeit eine Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels zu beantragen.

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