Unterhaltsanspruch - Unterhaltszahlungen - Anspruch Unterhalt
Unterhaltsanspruch bezeichnet den Betrag, den der Unterhaltsberechtigte zum Zwecke der Bestreitung seines Lebensbedarfs (Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse, Freizeit etc.) von dem Unterhatspflichtigen verlangen kann. Der Unterhaltsanspruch geht auf Zahlung einer monatlich im voraus zu gewährenden Geldrente.
Um einen Unterhaltsanspruch geltend machen zu können, müssen 2 wesentliche Voraussetzungen gegeben sein, und zwar zum einen muss der Beanspruchende bedürftig und zum anderen der in Anspruch genommene leistungsfähig sein.
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Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Somit beruht die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.
In gerader Linie miteinander verwandt sind Personen, „deren eine von der anderen abstammt“ (§ 1589 BGB). Somit sind in gerader Linie verwandt: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel usw.
Weitere Infos zum Unterhaltsanspruch: » Rangfolge
Auch sind Ehegatten einander zu Unterhalt verpflichtet (§§ 1360, 1569 ff BGB). Zwischen den Ehegatten wird die Unterhaltspflicht durch das Rechtsinstitut der Eheschließung begründet, Gleiches gilt für Lebenspartnerschaften. Darüberhinaus kann ein Unterhaltsanspruch sich aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB) ergeben. Danach steht der Mutter eines nichtehelichen Kindes ebenfalls ein eigener Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu.
Der Unterhaltsanspruch kann sich nicht nur aus dem Gesetz (wie oben genannt), sondern auch aus einem Vertrag ergeben. Nach neuem Recht sind vertragliche Unterhaltsvereinbarungen nur dann rechtswirksam, wenn sie notariell geschlossen worden sind.
Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch
Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und der in Anspruch genommene leistungsfähig ist.
Mit der Unterhaltsreform ab 2008 wurde nun auch ein einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgesetzt. Der Unterhaltsanspruch beträgt:
- Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 270 Euro
- Für Kinder ab 7 Jahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 322 Euro
- Für Kinder ab 13 Jahren: 365 Euro
Weitere Bedarfssätze können Sie der » Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Dauer des Unterhaltsanspruchs
Nach der Reformierung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 haben Mütter (verheiratet oder nicht!) nur noch einen Unterhaltsanspruch von mindestens drei Jahren nach Geburt des gemeinsamen Kindes (Betreuuungsunterhalt). Dies ist so gesehen ein "schmerzhafter" Einschnitt aus Sicht der Mutter, da nach bisherigem Unterhaltsrecht der Betreuungsunterhalt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes zustand bzw. bis zum Besuch der 3. Schulklasse.
Ab Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes muss die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachkommen, um für ihren Lebenunterhalt selbst zu sorgen (Eigenverantwortung), ihr eigener Unterhaltsanspruch für die Betreeung erlischt. Der Kindesunterhalt bleibt aber vom Betreuungsunterhalt unberührt, da der Unterhaltsanspruch des Kindes weiterhin besteht.
Weitere Informationen zum: » Betreuungsunterhalt
Der Unterhaltsanspruch kann über die Dauer von drei Jahren hinausgehen, wenn eine envernehmliche Regelung der Ehegatten besteht, dass die Kindsmutter die Erwerbstätigkeit zum Wohle des Kindes aufgegeben hat. Ferner besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, sofern der Mutter des gemeinsamen Kindes keine Kinderbetreuungsmöglichkeit gegeben ist.
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