Unterhalt - Unterhaltspflicht - Unterhaltsrecht

Gerade nach einer Scheidung fangen die Differenzen um den Unterhalt an. Doch auch bei nicht verheirateten gibt es oft Streit um die Unterhaltspflicht, speziell um den Kindesunterhalt.

Bekanntermaßen ist das Unterhaltsrecht reformiert worden mit Wirkung zum 01.01.2008. 

Hintergrund ist eine nachweisbar erhebliche Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse. Eine Anpassung auf rechtlicher Ebene beim Unterhalt ist somit zwingend erforderlich geworden. Nach Maßgabe aktueller Statistiken schreitet die Verarmung minderjähriger Kinder im Zusammenhang mit Ehescheidungen stetig voran. Die Scheidungsquote liegt zur Zeit bei sagenhaften 40%. Es bilden sich immer mehr neue Familien mit Kindern nach Scheitern der vorangegangenen Ehe. Wie ein Damoklesschwert lastete auf diesen Familien bisher die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Auch darf die Ehe nicht weiterhin als eine lebenslange Versorgungseinrichtung verstanden werden. Diesem Umstand soll durch die Gesetzesreform entgegengewirkt werden.


Besteht überhaupt Anspruch auf Unterhalt?

In vielen Fällen ist das Thema Unterhalt ein Streitpunkt, gerade nach einer Scheidung und erst recht, wenn aus der Partnerschaft Kinder hervorgegangen sind. Um sich näher mit dem Thema auseinander zu setzen, sollte von vorne herein geklärt werden, ob überhaupt Unterhaltsanspruch besteht, bevor es weiter zu unnötigen Streitereien kommt.

Der Anspruch auf den Unterhalt hängt von vielerlei Faktoren ab, gerade nach der Reform des Unterhaltsrechts 2008, die ab 01.01.2008 in Kraft getreten ist.

Prüfschema zum Unterhaltsanspruch

Um festzustellen, ob und inwieweit ein Unterhaltsanspruch überhaupt gegeben sein könnte, sind nachfolgende Positionen zu klären. Wichtig ist, dass ein Verwandschaftsverhältnis in gerader Linie bestehen muss.


Unter Anderem finden Sie hier zum Thema Unterhalt folgende Themen:


Drei Ziele im neuen Unterhaltsrecht

Nach Intention des Gesetzgebers sind 3 Ziele im Unterhaltsrecht von wesentlicher Bedeutung, um den vorstehend geschilderten Mißstand aufzulösen:

A.) Stärkung des Kindeswohls durch Unterhalt
B.) Betonung der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten und
C.) Vereinfachung des Unterhaltsrechts

A. Stärkung des Kindeswohlsim Unterhalt:

Um die Stärkung des Kindeswohls mit dem Unterhalt zu erreichen hat der Gesetzgeber 

Eine Änderung der Rangfolge beim Unterhalt bewirkt eine Verbesserung der finanziellen Situation von minderjährigen und ihnen gleichgestellten privilegiert volljährigen Kindern, da die Unterhaltspflicht diesen Bedürftigen gegenüber vorrangig zu befriedigen ist. Dies ist eine ganz entscheidungserheblicher Punkt, der  insbesondere für den Fall Auswirkungen hat, dass aufgrund zu geringer Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten eine Mangelfallberechnung  zwischen minderjährigen Kindern und dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten vorzunehmen ist.

Nach Maßgabe des alten Rechts war das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen zu gleichen Teilen auf die minderjährigen Kinder und den Ehegatten zu verteilen. Nach neuem Recht hingegen ist vorrangig der Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen, und nur das nach Befriedigung des Kindesunterhalts verbleibende Einkommen steht für den Anspruch auf Unterhalt des Ehegatten zur Verfügung.

Unter Umständen kann dies zur Folge haben (sofern nach Befriedigung des Kindesunterhalts kein weiterer Cent zur Verfügung stehen sollte), dass der Ehegatte leer ausgeht und keinen Ehegattenunterhalt erhält. Unterhalt für Kinder geht vor! Dies ergibt sich eindeutig aus der Neuregelung des § 1603 Abs.2 S.2 BGB im Unterhaltsrecht.

Auch hat künftig der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder, die aus einer neuen (ggf. unehelichen) Beziehung stammen, Vorrang vor Ehegattenunterhalt.


B. Betonung der nachehelichen Eigenverantwortung beim Unterhalt:

Dieses gesetzgeberische Ziel kann unter Umständen den geschiedenen Ehegatten sehr hart treffen, da er in mehrfacher Hinsicht zu (mehr) Eigenverantwortlichkeit herangezogen werden soll. So ist mit dem neuen Recht eine Verschärfung der Erwerbsobliegenheit auch bei Betreuung von Kindern (§§ 1569, 1570, 1574 BGB) eingeführt worden, wenn es um die Unterhaltspflicht geht.

Darüberhinaus besteht die Möglichkeit der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 b BGB). Damit verzichtet der geschiedene Ehegatte auf die Garantie des ehelichen Lebensstandards (§ 1578 b BGB; einmal Arzt-Ehegatte – immer Arzt-Ehegatte). Desweiteren ist nunmehr vorgeschrieben, dass vertragliche Unterhaltsvereinbarungen, die vor der Scheidung geschlossen wurden, dem Formerfordernis  ( § 1585 c BGB) unterliegen, d.h. sie müssen notariell abgefasst oder gerichtlich geregelt werden, um in Richtung Unterhalt rechtswirksam zu sein.


C. Vereinfachung im Unterhaltsrecht:

Durch eine gesetzliche Definition des Mindestunterhalts ( § 1612 a BGB) sind nun neue Maßstäbe gesetzt. Auch wurde die Kindergeldanrechnung ( § 1612 b BGB) beim Unterhalt dahingehend abgeändert, dass in Zukunft die bisher gültige Regelbetragsverordnung, die einkommensabhängig unterschiedlich hohe Beträge auf das Kindergeld beim Unterhalt in Anrechnung gebracht hat, abgeschafft wurde, zugunsten einer nunmehr maßgeblichen Halbanrechnung des Kindergeldes (bei einem Kind zur Zeit 154 Euro : 2 = 77 Euro finden Anrechnung).
Durch diese Vorgehensweise soll das angestrebte Ziel der Angleichung zwischen Steuer-, Sozial- und Unterhaltsrecht Umsetzung finden.

Weitere Informationen zur : » Kindergeldanrechnung

Vorstehend sind die wesentlichen Prinzipien des reformierten Unterhaltsrechts dargestellt. Im nachfolgenden Verlauf dieser Abfassung wird bei den jeweiligen Themenpunkten unter Einbeziehung der weiterbestehenden unterhaltsrechtlichen Grundsätze vertieft auf die Gesetzesänderungen beim Unterhalt eingegangen.

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