Scheidungskosten - Scheidung Kosten - Anwalt
Prinzipiell fallen bei einer Scheidung sowohl Gerichtskosten, Anwaltskosten als auch Kosten für Telefon, Porto, Kopien und Fahrten an. Pauschale Standardpreise gibt es bei Gerichts- und Anwaltskosten nicht. Neben dem Nettoeinkommen hängen Gerichts- und Anwaltskosten auch vom Gegenstandswert ab. Beim Gegenstandswert, oft auch Streitwert genannt, handelt es sich um einen theoretischen Wert, ein Hilfsmittel. Mit seiner Hilfe kann man in der entsprechenden Gebührentabelle die genauen Kosten ablesen. Die Höhe der Gebühren steigt proportional zum Gegenstandwert der Sache. Oder einfach ausgedrückt: je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. Der Gegenstandwert ist also maßgeblich für die Bestimmung der Gerichts- und Anwaltskosten.
Genau genommen gibt es in Scheidungsfällen immer zwei Gegenstandswerte: den der Scheidung an sich und dann den Streitwert des Versorgungsausgleichs. Für letzteren wird jedoch kein Gegenstandswert angesetzt, wenn dieser notariell ausgeschlossen wurde. Sonst beträgt der Gegenstandwert des Versorgungsausgleichs immer 1000 Euro.
Ausgangspunkt für den Streitwert bilden die mündlichen Angaben der Eheleute zu ihrem Nettoeinkommen, ihrer Schuldenbelastungen usw. Ungefähre Angaben reichen in der Regel dafür aus. Das Nettoeinkommen beider Ehepartner wird miteinander addiert. Von der Summe zieht man nun pro unterhaltsberechtigtem Kind 250 Euro ab. Die verbleibende Summe multipliziert man mit 3 – das ist der Streitwert.
Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und es keine weiteren Streitfragen zu regeln gibt, kann der Streitwert der Scheidung um 25 Prozent reduziert werden. Kosten reduzieren lässt sich auch durch den Verzicht auf die sonst übliche Rechtsmittelfrist von einem Monat.
Im Endeffekt entscheidet das Gericht über die genaue Höhe der Verfahrenskosten einschließlich aller anfallenden Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverfahren werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet: jede Partei zahlt seine eigenen Anwaltskosten und je zur Hälfte die Gerichtskosten. Diese Praxis steht der allgemeinen Regelung gegenüber, dass der Prozessverlierer alle Kosten zu übernehmen hat – selbst die Anwaltskosten des Prozessgewinners.
Prozesskostenhilfe
Ist eine Partei nicht im Stande, alle anfallenden Kosten und Gebühren aus eigener Tasche zu zahlen, besteht bei gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Für die Bewilligung maßgeblich ist das Einkommen des Antragstellers. Weitere Informationen zur » Prozesskostenhilfe
Prozesskostenbeihilfe kann als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden. Liegt der Antragsteller unter einer bestimmten Einkommensgrenze, erhält er die Beihilfe in Form eines Zuschusses. Er muss also nichts zurückzahlen und der Prozess war kostenlos für ihn. Liegt der Antragsteller über der Mindesteinkommensgrenze, wird ihm die Beihilfe als Darlehen gewährt, das er an die Staatskasse zurückzahlen muss.
Prinzipiell gilt: Scheidungen kosten Geld, viel Geld. Zu den Ausgaben zählen nicht nur Anwalts- und Gerichtskosten, sondern auch Kosten für die nunmehr getrennte Lebensführung. Auch das Ehegattensplitting im Rahmen der Einkommenssteuer fällt weg, so dass noch weniger Geld zum Leben zur Verfügung steht. Aber keine Sorge: einen Teil der Ausgaben kann sich jeder über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Scheidungskosten zählen nämlich zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Als außergewöhnliche Belastungen können Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben fallen unter diesen Punkt. Scheidungskosten, die durch ein gerichtliches Verfahren entstehen, sind nur eingeschränkt absetzbar. Steuerneutral verhalten sich Kosten eines Unterhaltsverfahrens, einer Klage auf Zugewinnausgleich, Verfahren zur Hausratsteilung, zur elterlichen Sorge und Verfahren des Umgangsrechts.
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