Scheidung - Ablauf - Trennungsjahr - Familienrecht

Eine Scheidung erfolgt immer auf dem Amtsweg durch einen Richter. In der Regel findet das Verfahren vor dem Amtsgericht, genauer: dem Familiengericht, statt. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, den es in anderen Verfahren nicht gibt. Das bedeutet konkret, dass sich mindestens der Antragsteller vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Der Ehepartner kann wählen, ob er sich selbst vertreten möchte oder sich professionellen juristischen Beistand holt.

Auf Antrag ist es möglich, alle Familiensachen im Scheidungsverfahren mit geltend zu machen. Das bedeutet, wenn man vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellt, können zum Beispiel Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs und Kindesunterhalt, Güterfragen und Fragen der Wohnsituation mit verhandelt werden. Zwingend und in jedem Fall zu regeln ist der Versorgungsausgleich, für den kein separater Antrag gestellt werden muss.

Natürlich können Scheidungsfolgen auch außergerichtlich geklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Beispiel ein Ehevertrag vorliegt. Prinzipiell ist es beispielsweise möglich, auf Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt zu verzichten. Die getroffenen Vereinbarungen müssen lediglich notariell beurkundet werden.

Nach Einhaltung des Trennungsjahres kommt es zur Verhandlung vor dem Familiengericht. Missfällt das Urteil kann jede der beiden Parteien Rechtsmittel, also Berufung, einlegen. Das Berufungsverfahren findet dann vor dem Oberlandesgericht, Revisionen vor dem Bundesgerichtshof statt.

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