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Riester Rente Zulage - Zulagenberechtigung

Eine fest kalkulierte und großzügige Komponente im nützlichen Riester Rente Sparplan ist natürlich die staatliche Förderung, bzw. die Riester Zulage. Voraussetzung dafür ist, dass der Riester Rente Nehmer der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegt (kein Sozialhilfeempfänger, Student, Erwerbsunfähiger, etc.), innerhalb Deutschlands lebt und keine nicht-versicherungspflichtige Selbständigkeit vorherrscht.

Zulagenberechtigte Personen zur Riester Rente sind dem zu Folge:

Kindererziehungszeitnehmer

Familien mit Kindern übernehmen von Haus aus eine ansehnliche Verantwortung im Bereich der Erziehung und auch der wirtschaftlichen Belastung und stehen folglich bei einer staatlichen Förderung oftmals im Mittelpunkt des politischen Interesse. Wer ein Kind erzieht, dem soll dadurch aus reiner Selbstverständnis heraus kein Nachteil entstehen. Deshalb sind Personen, die eine Elternzeit bis maximal zum 3. Lebensjahr des Kindes nehmen ebenso für Riester Zulagen berechtigt. Eine Bestätigung der Elternzeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.

Riester Rente Zulagen - Grundzulage und Kinderzulage

Jahr Grundzulage pro Person Ehepaar (jeweils eigener Vertrag)
Kinderzulage je Kind
ab 2008 154 € 308 € 185 €*
2006/ 2007 114 € 228 € 138 €
2004/ 2005 76 € 152 € 92 €
2002/ 2003 38 € 76 € 46 €

*Für Kinder, die 2008 oder später geboren wurden, wird eine Kinderzulage von 300 € geleistet.

Mindestbeiträge zur Riester Rente

Um die volle Riester Zulage zu erhalten, müssen folgende Mindestbeiträge in die Riester Rente geleistet werden. Hierbei ist beim Prozentsatz vom (sozialversicherungspflichtigen) Vorjahreseinkommen auszugehen, vermindert um die erhaltene, staatliche Zulage:

Jahr  Mindestbetrag
Maximalbetrag
ab 2008 4 % 2.100 €
ab 2006 3 % 1.575 €
ab 2004 2 % 1.050 €
2002/ 2003 1 % 525 €

Sockelbeitrag

Jahr ohne Kind
ein Kind
zwei Kinder
ab 2005 60 €/ Jahr
2002 - 2004 45 €/ Jahr 38 €/ Jahr 30 €/ Jahr

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