Riester Förderung - staatliche Förderung der Riester Rente
Die Summe der staatlichen Riester Förderung ist explizit festgelegt und gestaffelt. Dabei werden zwei Bewertungskomponenten nach dem Einkommensteuergesetz der Berechnung zur Riester Rente Förderung zugrunde gelegt:
- Altersvorsorgezulage
- Sonderausgabenabzug
Altersvorsorgezulage
Die Altersvorsorgezulage besteht aus der Grundzulage sowie einer entsprechenden Kinderzulage. Bedingung für die Kinderzulage ist, dass für das jeweilige Kind im beantragten Zulagenjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.
Die Riester Zulage wurde seit deren Einführung nach oben gestaffelt, in Balance mit den Beitragserhöhungen vom vorjährigen Bruttoeinkommenspotential. Der Sockelbeitrag liegt zur Zeit bei 60,-- Euro, damit die Bezuschussung generell erfolgen kann.
Sonderausgabenabzug
Der Sonderausgabenabzug steht ständig in der öffentlichen Kritik, da er durchschnittlich kaum zum Tragen kommt. Der darin möglich bezifferten Steuerersparnis liegt der Zulagenanspruch zugrunde, da es sonst logischerweise zu einer Doppelförderung kommen würde. Doch für die wenigen Ausnahmefälle (z.B. Großverdiener) ist hier eine hilfreiche Regelung niedergeschrieben.
Missbrauch der Riester Förderung
Ein Missbrauch der staatlichen Riester Förderung führt dazu, dass alle Gelder unverzüglich zurückbezahlt werden müssen, zuzüglich einer gesetzlich vorgeschriebenen Besteuerung. Eine Missachtung der Regularien stellt beispielsweise eine grundlose Kündigung der Riester-Rente dar, eine Zweckentfremdung oder mangelhafte Zurückzahlung bei Geldentnahmen für Wohneigentum sowie einem Umzug ins Ausland.
Einen Sonderfall innerhalb der Riester-Rente stellt der Tod des Zulagenberechtigten dar. Hier kann eine angemessene Hinterbliebenenregelung in Kraft treten, die in der Regel ausschließlich durch den Ehepartner übernommen werden kann. Kinder und andere Verwandte werden im Normalfall davon ausgeschlossen.
Riester Rente Förderung beantragen
Um für die Riester Rente die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Altersvorsorgende einen dem entsprechenden jährlichen Antrag oder einen gültigen Dauerzulagenatrag stellen, was stets erst zum vollständigen Ablauf des Kalenderjahres erfolgen kann.
Das dazu entsprechende Antragsformular wird seitens des Riester Rente Vertragspartners im jeweiligen Folgejahr fristgerecht übermittelt und auch diesem ausgefüllt wieder zurückgesandt. Somit besteht dann dessen Verpflichtung zur Weiterleitung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen nach Berlin, wo eine Zulagenberechnung erfolgt und direkt an den Anbieter für den entsprechenden Vertrag überwiesen wird.
Der Dauerzulagenantrag wird nur dann verändert, wenn eine neue Einkommenssituation des Vertragspartners oder ähnliches vorliegt.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA
Die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hat ihren Hauptsitz in Brandenburg an der Havel und ist dem Deutschen Rentenversicherung Bund zugehörig. Die Hauptaufgaben der ZfA im Bezug auf die Riester Rente sind unter anderem:
- das Zulageverfahren = die Zulagenberechnung sowie deren Auszahlung auf den Riester-Renten-Vertrag, Vertragsüberwachungen bei Beleihungen, Datenabgleiche mit unterschiedlichst zuständigen Behören (z.B. Finanzamt, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, usw.)
- das Altersvermögensgesetz findet seine Regelung innerhalb des Einkommensteuergesetzes und ist mit der aktuellen Rentenreform 2002 in Kraft getreten.
- das Alterseinkünftegesetz = gültig seit 2005, beschäftigt sich vor allem mit den Besteuerungsarten der Rentenvorsorge während der aktiven Erwerbstätigkeit und der Rentenauszahlung im Alter.
- das Rentenbezugsmitteilungsverfahren = Mitteilungspflicht der zuständigen Dienststellen (gesetzliche Rentenkasse, Pensionsfonds, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, usw.)an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung.
Anschrift der ZfADeutsche Rentenversicherung BundZentrale Zulagenstelle für Altersvermögen D - 10868 Berlin |
Kontaktdaten der ZfATel.: 03381 / 21 22 23 24 (Zulageverfahren)Fax: 030 / 86 52 75 00 eMail: zulagenstelle@drv-bund.de Homepage: www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de |
