BAföG Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG
Nicht nur im Hinblick auf eine optimale Betreuung der Kinder sondern auch in finanzieller Hinsicht kann der Wunsch, zur Verbesserung der eigenen beruflichen Situation ein Studium zu beginnen, oft nicht realisiert werden. Auch ein bereits begonnenes Studium kann häufig im Falle einer Schwangerschaft nicht oder nur unzureichend weiter fortgeführt werden, da vielfach die finanziellen Belastungen für die junge Familie bzw. für Alleinerziehende zu hoch sind. Ein weiterer Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang ist auch die Einschränkung der zeitlichen Flexibilität, so dass das notwendige Lernen für das Studium leicht ins Hintertreffen gerät.
Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss für den Nachwuchs
Aktuelle Veränderungen in den BAföG-Regelungen tragen jedoch seit Neuestem dazu bei, dass studentische Eltern einen Kinderbetreuungszuschlag erwarten dürfen, der darüber hinaus gar als Vollzuschuss gezahlt wird. Demzufolge muss diese Form der Ausbildungsförderung nicht zurückgezahlt werden. Mit einem monatlichen Betrag von bis zu 113 Euro zusätzlich zur bisherigen Förderung werden die Auszubildenden bezuschusst, die mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren im Haushalt zu versorgen haben. Des Weiteren erhalten sie für jedes weitere, eigene Kind 85 Euro. Laut § 14 b des BAföG Gesetzes verhält es sich jedoch so, dass - sofern beide Elternteile BAföG-berechtigt sind, sie jeweils untereinander den Förderungsempfänger ausmachen können, da nicht beide gleichzeitig förderungsberechtigt sind. Wichtig im Hinblick auf die Antragstellung ist, dass diese so früh als möglich beim zuständigen Amt eingereicht wird.
Weitere Informationen: Studieren mit Kind
Anhebungen des Förderhöchstsatzes
Anmerkend soll in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass zum 1. Oktober 2008 der Förderhöchstsatz beim BAföG von bislang 585 Euro auf 643 Euro angehoben wurde. Im Gegenzug müssen Studierende jedoch damit rechnen, dass zum 1. Januar 2010 der jeweils erteilte Kinderteilerlass beim Darlehensanteil abgeschafft werden wird.
Empfänger von Sozialleistungen dürfen aufatmen, denn laut geltender Bestimmungen darf der Bezug des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b BAföG nicht auf die übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Für den Fall, dass Alleinerziehende eine Unterstützung zum Lebensunterhalt (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II) bekommen, besteht bei einem Bezug des Kinderbetreuungszuschlags kein Anspruch mehr auf den Erhalt des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Übrigens sind einige Veränderungen in Sachen BAföG neu: Verheiratete werden in Zukunft von einer Erhöhung der Leistungen um etwa zehn Prozent sowie einer Anhebung der Freibeträge um acht Prozent profitieren können, so dass der Förderhöchstsatz 643 Euro betragen wird.
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