BAföG - Förderung von Schülern und Studenten

Das BAföG – eigentlich die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz – bezeichnet in der Regel die staatliche Förderung für Schüler und Studenten. Informationen zu diesem umfangreichen Thema, beispielsweise zum Anspruch auf die Förderung oder zu den Förderungsarten – finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten (im Menü links).

Ziel des BAföG ist es, auch Kindern aus einkommensschwächeren Familien eine optimale Ausbildung bzw. ein Studium zu ermöglichen, also die Chancengleichheit zu erhöhen. So soll der Bildungsstandard auch insgesamt verbessert werden. Aus dem genannten Grund steht das BAföG allerdings nur Personen zu, deren Eltern ein Einkommen unterhalb der gesetzlichen Freibeträge beziehen und somit nicht für das Studium ihrer Kinder aufkommen können.

BAföG Erhöhung und Änderung 2010 (23. BAföG-Novelle)

Ab 01.10.2010 soll es voraussichtlich folgende Änderungen beim BAföG geben:

Der Bundesrat hat der BAföG Erhöhung am 09.07.2010 zunächst eine Absage erteil, womit sich diese Änderungen, auch bei der Altersbegrenzung etc. noch verzögern. Die Frage über die 23. BAföG Novelle wurde vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss übergeben. Einen festen Termin für eine neue Entscheidung gibt es nicht, klar ist nur, dass die nächste Tagung des Vermittlungsausschusses im September 2010 stattfindet.

1. Bedarfssätze werden um 2% angehoben

Bedarfsbeträge für ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbdarf 366 € ⇒ 373 € 366 € ⇒ 373 €
Bedarf für die Unterkunft 48 € ⇒ 49 € 146 € ⇒ 224 €
KV-Zuschlag 54 € ⇒ 62 € 54 € ⇒ 62 €
PV-Zuschlag 10 € ⇒ 11 € 10 € ⇒ 11 €
Höchstbetrag 478 € ⇒ 495 € 648 € ⇒ 670 €

Der Nachweis der höheren Mietkosten um den Zuschlag bis zu 72 € zu erhalten entfällt. Hierfür wird ein höherer Regelbedarf geleistet.

2. Erhöhung der Einkommensfreibeträge um 3%

Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

  • für Auszubildenden selbst unverändert bei 255 € netto (400 € brutto)
  • für Ehegatte/ Lebenspartner des Auszubildenden 520 € ⇒ 535 €
  • für jedes Kind des Auszubildenden 470 € ⇒ 485 €

Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten/ Lebenspartners

  • vom Einkommen von miteinander verheirateten Eltern 1.555 € ⇒ 1.605 €
  • vom Einkommen jedes Elternteils (nicht miteinander verheiratet) 1.040 € ⇒ 1.070 €
  • vom Einkommen des Ehegatten/ Lebenspartners 1.040 € ⇒ 1.070 €
  • vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten/Lebenspartners des Einkommensbeziehers 520 € ⇒ 535 €
  • für jedes weitere Kind 470 € ⇒ 485 €

Eine Erhöhung der Freibeträge auf das Vermögen des Auszubildenden ist nicht geplant.

3. Sonstige Änderungen

Anhebung der Altersgrenze

Nur für das Masterstudium (Beginn des Studiums) wird die Altersgrenze von derzeit 30 auf 35 Jahre angehoben

Sollte das Studium aufgrund Kindeserziehung erst nach dem 30. Lebensjahr begonnen werden können, muss kein Nachweis mehr geführt werden, dass die Kindeserziehung ursächlich für die Verzögerung ist.

Kein Nachweis über Mietkosten

Ein Nachweis über die Mietkosten ist nicht mehr erforderlich, um den Zuschlag zu den Mietkosten zu erhalten (bei auswärtig untergebrachten Auszubildenden). Es wird eine Wohnkostenpauschale gezahlt.

Abschaffung der Darlehens-Teilerlasse

Die Teilerlasse aufgrund guter Studienleistungen oder Abschluss des Studiums vor der Regelstudienzeit werden letztmalig bis zum 31.12.2012 gewährt.

Leistungsnachweise auch mit ECTS

Die Leistungsnachweise können auch auf Leistungspunkten aus dem European Credit Transfer System (ECTS) basieren, z.B. aus dem ERASMUS-Programm.

Fachrichtungswechsel

Wird ein neues Studium nach einem Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (bis zum Beginn des 4. Fachsemesters), so werden die bisher verbrauchten Semester nicht bei der BAFöG Förderung angerechnet. Das neue Studium wird regulär mit der Hälfte als Zuschuss und der anderen Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gefördert.

Rückzahlung des Bankdarlehens

Wird BAföG über die Regelstudienzeit hinaus geleistet, dann als Bankdarlehen der KfW Förderbank, und zwar als verzinsliches Bankdarlehen. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Rückzahlung bereits 6 Monate nach der letzten, erhaltenen Rate einsetzt. Dieser Zeitraum erhöht sich auf 18 Monate.

Keine Anrechnung von Stipendien

Stipendien aus der Privatwirtschaft werden bis zu einem Betrag von 300 € monatlich nicht als Einkommen auf das BAföG angerechnet.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartner werden den Ehegatten gleichgestellt und im BAföG Gesetz aufgenommen.

Gesetzesentwurf zum 23. BAföGÄndG

Der Gesetzesentwurf vom 04.05.2010 der CDU/ CSU und FDP zum 23. Gesetz über die Änderung des BAföG kann hier nachgelesen werden: Deutscher Bundestag (PDF, 54 Seiten, 334 kB)

Wie bereits angedeutet, wird das BAföG nicht für jeden Schüler bzw. Studenten gezahlt, da hierzu zahlreiche Bedingungen erfüllt werden müssen. Grundsätzlich wird nur die erste Ausbildung gefördert. Konkret werden neben dem Studium an Universitäten auch der Besuch von Fachhochschulen, Akademien, Abendschulen und Kollegs gefördert. Im Einzelfall ist außerdem eine Unterstützung bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule möglich.

Übrigens ist nicht der komplette Förderbetrag ein „Geschenk“ des Staates, vielmehr müssen 50 % der Summe fünf Jahre nach Beendigung der Förderungshöchstdauer, meist der Regellaufzeit, monatlich mit mindestens 105 Euro zurückgezahlt werden, da diese als zinsloses Darlehen gewährt werden. Bei Kindererziehung und einer daher eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, bei besonders guten Leistungen sowie bei einem schnellen Studium ist allerdings ein Teilerlass möglich. Sofern möglich lohnt es sich außerdem, die entsprechenden Rückzahlungen nicht monatlich, sondern in einem Betrag durchzuführen, da dies mit kräftigen Rabatten belohnt wird.

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