§ 30 BAföG - Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Verwaltungsvorschrift zu § 30 BAföG
30.0.1 Der Auszubildende hat für jeden Bewilligungszeitraum eine Vermögenserklärung abzugeben.
30.0.2 Das jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 anzurechnende Vermögen ist in vollem Umfang gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen und auf den Bedarf anzurechnen.
30.0.3 Zum Begriff "Bewilligungszeitraum" vgl. Tz 50.3.1 bis 50.3.3.
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