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§ 27 BAföG - Vermögensbegriff

(1) Als Vermögen gelten alle

  1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
  2. Forderungen und sonstige Rechte.

Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

  1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
  2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  3. Nießbrauchsrechte,
  4. Haushaltsgegenstände.

Verwaltungsvorschrift zu § 27 BAföG

Zu Absatz 1

27.1.1 Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.

27.1.2 Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.

27.1.3 Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.

27.1.3 a Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.

27.1.4 Eine Verwertung ist z. B. aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Beispiele: Wenn eine Sache nach der StPO beschlagnahmt oder der Eigentümer als nicht nach § 2136 BGB befreiter Vorerbe (§§ 2100 ff. BGB) oder in Folge Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO) oder in Folge Arrest (§§ 930 f. ZPO) oder einstweiliger Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO) oder als Gemeinschuldner in Folge Konkurseröffnung an der Verfügung über die Forderung oder die Sache gehindert ist. Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB).

27.1.5 Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.

Zu Absatz 2

27.2.1 Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.

27.2.2 Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondere

27.2.3 Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.

27.2.4 Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

27.2.5 Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Personenkraftfahrzeuge. (Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts unter dem AZ.: B 14/7b AS 66/06 R zum angemessenen Wert eines Personenkraftfahrzeuges beim ALG II Vermögen lag dieser Wert bei 7.500 EUR (Verkehrswert). Dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.06.2010 (Az.: 5 c 3/09) widersprochen, so dass ein Pkw bei der BAföG Vermögensanrechnung in voller Höhe berücksichtigt wird.

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