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§ 22 BAföG - Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

  1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,
  2. der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.

Verwaltungsvorschrift zu § 22 BAföG

zu Absatz 1

22.1.1 Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind

  1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 76,67 Euro
  2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 4,25 Euro
  3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a EStG ein Betrag von 8,50 Euro

als Werbungskosten abzuziehen. Dies gilt nicht für Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind.
Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese anstelle der Pauschbeträge abzuziehen.

zu Absatz 3

22.3.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

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