§ 18d BAföG - Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:
- die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erlöschen, und
- die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
Verwaltungsvorschrift zu § 18d BAföG
18 d.0.1 Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum 30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres nach Absatz 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich zu entrichtender Umsatzsteuer mit. 65 v. H. dieser Beträge werden ihr bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 v. H. dieser Beträge werden der Bank zu den genannten Terminen von den Ländern nach Maßgabe der auf die Darlehensnehmer der jeweiligen Länder entfallenden Anteile erstattet. Die Überweisungen von Bund und Ländern erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.
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