§ 13 BAföG - Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
- nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
(2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Verwaltungsvorschrift zu § 13 BaföG
zu Absatz 1
13.1.1 Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann.
zu Absatz 2
13.2.1 Wohnt der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, so ist der höhere Bedarfssatz unabhängig von dem Grund der auswärtigen Unterbringung zu leisten.
13.2.2 Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besucht. Eine Prüfung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Melderechts findet nicht statt.
zu Absatz 2a
13.2 a.1
und
13.2 a.2 (weggefallen)
zu Absatz 3
13.3.1 Tz 12.3.1 gilt entsprechend.
13.3.2 Zu- oder Abschläge nach Maßgabe des Absatzes 4 sind nur solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AuslandszuschlagsV.
zu Absatz 3a
13.3a.1 Tz 12. 3a.1 gilt entsprechend.
zu Absatz 4
13.4.1 (weggefallen)
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