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Anrechnung des Einkommens beim BAföG

Grundsätzlich deckt das BAföG nur den Bedarf, den man nicht mit eigenen Mitteln aufbringen kann. Somit bedeutet dies, dass der errechnete Bedarf durch Anrechnung des eigenen Einkommens gekürzt wird. Das Gleiche gilt für das Einkommen der Eltern (soweit Unterhaltspflicht besteht) oder das des Ehegatten (falls vorhanden).

Die genauen Anrechnungsbeträge unterscheiden sich nachdem, um wessen Einkommen es sich handelt. Dabei wird in der unten aufgeführten Reihenfolge angerechnet.

Die Einkommensanrechnung findet in folgender Reihenfolge statt:

1. das Einkommen des Auszubildenden
2. das Einkommen des Ehegattens oder Lebenspartners (falls vorhanden)
3. das Einkommen der Eltern

Freibeträge vom Einkommen: Antragsteller, Ehegatte/ Lebenspartner und Eltern

Freibetrag für monatlicher Freibetrag (bis 09/2010) aktueller, monatlicher Freibetrag ab 10/2010
Auszubildender (Antragsteller) 255,00 € 255,00 €
Ehegatte/ Lebenspartner des Auszubildenden 1.040.00 € 1.070,00 €
verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Eltern 1.555,00 € 1.605,00 €
nicht verheiratete Elternteile (jeweils) 1.040,00 € 1.070,00 €
Ehegatte des Elternteils (ohne Eltern-Kind Beziehung zum Auszubildenden) 520,00 € 535,00 €
jedes weitere Kind des Einkommenbeziehers 470,00 € 485,00 €

Sollte ein oder mehrere der o.g. Einkommen zur Finanzierung der Ausbildung ausreichen, kann es passieren, dass nur ein geringer Betrag oder gar kein BAföG ausgezahlt wird.

Für die Anrechung an die Förderung durch BAföG ist ausschließlich das nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkommen.

Zu den anrechenbaren Einkünften gehören:

Von diesen Beträgen werden noch Freibeträge nach dem BAföG abgezogen. Bei Einkünften, die im Rahmen eines Praktikums erzielt werden, ist der Abzug von etwaigen Freibeträgen nach dem BAföG nicht möglich.

Unberücksichtigt jedoch bleiben:

Welcher Zeitraum ist für die Anrechnung des Einkommens maßgeblich?

Zu beachten ist, dass es nicht relevant ist, für welchen Zeitraum Geld fließt, es zählt ausschließlich der Zeitraum, in dem das Geld vereinnahmt wurde (Zuflussprinzip).

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