Anrechnung des Einkommens beim BAföG
Grundsätzlich deckt das BAföG nur den Bedarf, den man nicht mit eigenen Mitteln aufbringen kann. Somit bedeutet dies, dass der errechnete Bedarf durch Anrechnung des eigenen Einkommens gekürzt wird. Das Gleiche gilt für das Einkommen der Eltern (soweit Unterhaltspflicht besteht) oder das des Ehegatten (falls vorhanden).
Die genauen Anrechnungsbeträge unterscheiden sich nachdem, um wessen Einkommen es sich handelt. Dabei wird in der unten aufgeführten Reihenfolge angerechnet.
Die Einkommensanrechnung findet in folgender Reihenfolge statt:
1. das Einkommen des Auszubildenden
2. das Einkommen des Ehegattens oder Lebenspartners (falls vorhanden)
3. das Einkommen der Eltern
Freibeträge vom Einkommen: Antragsteller, Ehegatte/ Lebenspartner und Eltern
| Freibetrag für | monatlicher Freibetrag (bis 09/2010) | aktueller, monatlicher Freibetrag ab 10/2010 |
| Auszubildender (Antragsteller) | 255,00 € | 255,00 € |
| Ehegatte/ Lebenspartner des Auszubildenden | 1.040.00 € | 1.070,00 € |
| verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Eltern | 1.555,00 € | 1.605,00 € |
| nicht verheiratete Elternteile (jeweils) | 1.040,00 € | 1.070,00 € |
| Ehegatte des Elternteils (ohne Eltern-Kind Beziehung zum Auszubildenden) | 520,00 € | 535,00 € |
| jedes weitere Kind des Einkommenbeziehers | 470,00 € | 485,00 € |
Sollte ein oder mehrere der o.g. Einkommen zur Finanzierung der Ausbildung ausreichen, kann es passieren, dass nur ein geringer Betrag oder gar kein BAföG ausgezahlt wird.
Für die Anrechung an die Förderung durch BAföG ist ausschließlich das nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkommen.
Zu den anrechenbaren Einkünften gehören:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Überschuss)
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (nach Abzug der Werbungskosten)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten)
- Sonstige Einkünfte nach dem EStG
- Ausbildungsbeihilfen (steuerfrei nach EStG)
Von diesen Beträgen werden noch Freibeträge nach dem BAföG abgezogen. Bei Einkünften, die im Rahmen eines Praktikums erzielt werden, ist der Abzug von etwaigen Freibeträgen nach dem BAföG nicht möglich.
Unberücksichtigt jedoch bleiben:
- Leistungen nach dem BAföG
- Stipendien bis zu 300 Euro
- Unterhaltsleistungen von den Eltern
- Unterhaltsleistungen des Ehegatten (soweit nicht dauernd getrennt lebend!)
- Sozialhilfe
- Kindergeld, Erziehungsgeld
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Bildungsprogramm des Bundes
Welcher Zeitraum ist für die Anrechnung des Einkommens maßgeblich?
- Antragsteller: Die Prognose für den jeweiligen Bewilligungszeitraum
- Ehegatte: vorletzter Veranlagungszeitraum vor der Antragstellung (Januar bis Dezember)
- Eltern: siehe Ehegatte
Zu beachten ist, dass es nicht relevant ist, für welchen Zeitraum Geld fließt, es zählt ausschließlich der Zeitraum, in dem das Geld vereinnahmt wurde (Zuflussprinzip).
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