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BAföG Bedarf - Grundbedarf, Wohnpauschale und KV/ PV Pauschale

Ist es geklärt, dass ein Anspruch auf BAföG besteht, möchte man natürlich wissen, wie viel BAföG man bekommt. Dazu muss man den Bedarf ermitteln, der von verschiedenen Faktoren abhängt. Der z. Zt. höchste Bedarfssatz beläuft sich ab dem 01.10.2010 auf 670 Euro, davor lag er bei 648 Euro.

Sollten sich die Auszubildenden/ Studenten während ihrer förderungsfähigen Ausbildung bzw. Studium der Kindeserziehung von unter 10 Jährigen widmen, entsteht zusätzlich ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro monatlich als Vollzuschuss.

Die Höhe des BAföG Bedarfes richtet sich nach folgenden Faktoren:

Über den grob errechneten Bedarf kann man zunächst einen ungefähren BAföG Zahlbetrag errechnen, der persönlich auf den BAföG Bedarf des Antragstellers (aufgrund seiner Verhältnisse) zugeschnitten ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In den nachfolgenden Tabellen könnt Ihr die möglichen Höchstbeträge ersehen, einmal bei den Eltern wohnend und einmal alleine wohnend.

Zu beachten ist, falls sich der oder die BAföG-Bezieher in der Kindeserziehung befinden, auch einen Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG haben, der als Vollzuschuss gewährt wird. Dieser beträgt maximal 113 Euro zuzüglich zum ursprünglichen Bedarf und muss nicht zurückgezahlt werden.

Vorab ein paar Erläuterungen der einzelnen Bedarfsbestandteile:

Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3a BAföG)

Der Grundbedarf ist ein gesetzlich vorgegebener Betrag, der sich nur aufgrund der Ausbildungsstätte ergibt. Die Regelung vor Oktober 2010 sah vor, einen Mietzuschuss in Abhängigkeit der Miethöhe zu gewähren, der nun aufgehoben wurde und durch die Wohnpauschale ersetzt wurde. Bis auf bestimmte Schülergruppen (unten aufgeführt) erhalten Förderungsberechtigte je nach Ausbildungsstätte den gleichen Grundbedarf, unabhängig davon ob sie während der Ausbildung/ Studium bei den Eltern wohnen oder einen eigenen Hausstand führen.

Zuschuss zu den Wohnkosten nach § 22 Abs. 7 SGB II

Übersteigen die Wohnkosten den Betrag, der als Grundbedarf für Unterkunft bei den Eltern gezahlt wird, kann ggfls. ein Zuschuss zu den Wohnkosten nach § 22 Abs. 7 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beantragt werden.

Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2 BAföG)

Die Wohnpauschale nach § 13 Abs. 2 BAföG erhalten Studenten an Fachhochschulen, Hochschulen und Akademien sowie  Schüler der Fachschulklassen mit Voraussetzung der angeschlossenen Berufsausbildung, Abendgymnasien und Kollegs.  

Die bisherige Regelung bis September 2010 sah einen Mietzuschlag vor, der abhängig von der Höhe der gezahlten Miete geleistet wurde. Mit der 23. BAföG Novellierung spielt die Höhe der Miete keine Rolle mehr. Ausschlaggebend ist lediglich, ob man einen eigenen Hausstand hat oder noch bei seinen Eltern wohnt. Bei einem eigenen Hausstand (oder WG) beläuft sich die Wohnpauschale auf 224 Euro. Lebt man noch im Haushalt der Eltern, liegt dieser Wert bei 49 Euro.

Sollte die Wohnung die Ihr bewohnt im Eigentum Eurer Eltern stehen, besteht kein Anspruch auf einen Mietkostenzuschuss für auswärtige Unterbringung.

Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 13a BAföG)

Ein Anspruch auf den Zuschlag zu der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung besteht nur, wenn Ihr nachweislich selbst beitragspflichtig versichert seid. Besteht nur eine Familienversicherung über Eure Eltern oder eine Familienversicherung mit zusätzlicher Privatversicherung, so ist der Tatbestand der beitragspflichtigen Versicherung nicht erfüllt und Ihr habt auch keinen Anspruch auf den Zuschuss.

Bei gesetzlichen Versicherten reicht eine Bescheinigung über bestehende Mitgliedschaft der Krankenkasse aus, bei privaten Versicherungen (keine Familienversicherung!) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Bedarfstabellen (Höchstbedarf)

Studium an Hochschulen (Universitäten), Akademien und Höheren Fachschulen

Bedarfsbeträge für ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbedarf 373 € 373 €
Wohnpauschale 49 € 224 €
KV-Zuschlag 62 € 62 €
PV-Zuschlag 11 € 11 €
Höchstbetrag 495 € 670 €

Ausbildung an Fachschulen (mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung). Abendgymnasien und Kollegs

Bedarfsbeträge ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 348 € 348 €
Wohnpauschale 49 €  224 €
KV-Zuschlag 62 € 62 €
PV-Zuschlag 11 € 11 €
Höchstbetrag 470 € 645 €

Zu den Fachschulklassen gehören jene, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte Fachbildung im Ausbildungsberuf vermitteln.

Schüler an allgemein bildenden Schulen

Voraussetzungen:

Bedarfsbeträge für mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 465 €
KV-Zuschlag 62 €
PV-Zuschlag 11 €
Höchstbetrag 538 €

Förderung von Schülern an Berufsfach- und Fachschulen, ohne Voraussetzung der Berufsausbildung, sofern sie ein einem zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.

In diesem Fall besteht auch ein Anspruch auf Förderung, wenn man bei seinen Eltern lebt. Ein Nachweis, warum man während der Ausbildung nicht mehr bei den Eltern lebt ist mit der 23. BAföG Novelle aufgehoben worden. Die Schüler können auch ohne Begründung einen eigenen Hausstand führen und den höheren Grundbedarf für die auswärtige Unterbringung erhalten.

Bedarfsbeträge ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 216 € 465 €
KV-Zuschlag 62 € 62 €
PV-Zuschlag 11 € 11 €
Höchstbetrag 289 € 538 €

Bedarf für Schüler an Abendhauptschulen, Berufsschulen, Abendrealschulen oder Fachoberschulen, deren Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung ist. Zu dieser Schulform zählt der direkte Weg in die 12. Klasse, das heißt die 11. Klasse wurde aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung übersprungen.

Bedarfsbeträge ohne eigenen Hausstand mit eigenem Hausstand
Grundbeitrag 391 € 543 €
KV-Zuschlag 62 € 62 €
PV-Zuschlag 11 € 11 €
Höchstbetrag 464 € 616 €

BAföG Bedarf bei Praktikanten

In den Fällen eines Praktikums besteht nur ein Anspruch auf Förderung durch BAföG, wenn das Praktikum von der Ausbildungsstätte gefordert und der Inhalt des Praktikums in den Ausbildungsbestimmungen geregelt ist (§ 2 Abs. 4 BAföG).

Eine Förderung findet nur statt, wenn ein eigener Hausstand vorhanden ist.

Der Bedarf richtet sich nach (§ 14 BAföG), wie auch bei dem Besuch der einzelnen Ausbildungsstätten (vgl. obige Tabellen).

BAföG bei Waisenrente und Waisengeld

Ist der Antragsteller auf BAföG auch gleichzeitig Bezieher einer Waisenrente bzw. Waisengeld, so bleiben gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 von der Waisenrente ein Betrag von

Jeder Betrag darüber hinaus wird mit dem Bedarf verrechnet.

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