Mit den Semestergebühren als abzugsfähige Aufwendungen beim Kindergeld hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu beschäftigen und stellte fest, dass es sich bei diesen Gebühren um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf handelt, der bei der Höhe des Einkommens für das Kindergeld abgezogen werden muss.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Vater, für dessen Sohn das Kindergeld verweigert wurde, da er die Einkommensgrenze überschritten hatte. Den Abzug der Semestergebühren gestattete die Familienkasse allerdings nicht, da sie auch mit privaten Vorteilen dieser “Mischkosten” argumentierte. Schließlich könne der Student mit dem darin enthaltenen Semesterticket auch private Fahrten unternehmen.
Als Mischkosten sah der BFH mit Urteil Az.: III R 38/08 vom 22.09.2011 nicht an, so dass das Semesterticket als ausbildungsbedingter Mehrbedarf beim Kindergeld anzusehen ist. Als Begründung nannte der BFH, dass die Ausbildung (Studium) ursächlich für die Kosten ist, weshalb diese voll abzuziehen sind.
