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Kein Kindergeldanspruch bei entführten Kindern

Mütter oder Väter, deren Kind von jeweils anderen Elternteil ins nichteuropäische Ausland entführt wurde, haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch könne nur dann bestehen, wenn das Kind innerhalb von 6 Monaten ab Entführung wieder nach Deutschland zurückkehrt. Das entschied jetzt das Finanzgericht Hessen.

Die Klägerin hatte für ihre drei Kinder Kindergeld erhalten. Nach Entführung der Kinder durch den Vater im Jahr 2002 wurde der entsprechende Kindergeldbescheid aufgehoben. Der Vater, der wegen der Entführung zwischenzeitlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ließ die Kinder nicht mehr zur Mutter zurückkehren. Dennoch stellte diese im Jahr 2008 einen erneuten Antrag auf Kindergeld. Sie begründete dies damit, dass die Kinder vor der Entführung ihren Hauptsitz in Deutschland gehabt hätten und sie immer noch Zimmer für die nicht gänzlich auszuschließende Rückkehr der Kinder nach Deutschland bereithalte. Dieser Antrag wurde von der Familienkasse abgelehnt, weil nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt der Kinder davon auszugehen sei, dass der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben wurde.

Diese Ansicht bestätigten nun die Bundesrichter.

Az. 3 K 1724/10

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