Gläubiger finden immer neue Wege, zu dem ihnen zustehenden Geld zu kommen. Nachdem Kontopfändungen bei Empfängern von Hartz IV bislang wirkungslos blieben, weil Sozialleistungen vor Pfändungen geschützt waren, versuchen viele Gläubiger ihr Glück direkt bei den Jobcenter und machen dort Pfändungen auf das Hartz IV geltend. Dieser Praxis hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.
Nach einem Urteil der Bundesrichter kann das Hartz IV nicht ganz oder teilweise direkt bei den Ämtern gepfändet werden, da dem Schuldner so viel Geld zur Verfügung stehen muss, dass er seinen Lebensunterhalt absichern kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar.
Dem Urteil voraus ging der Versuch eines Inkassounternehmens, direkt bei dem Jobcenter einer Hartz-IV-Empfängerin die aus einer vorsätzlich begangenen Straftat entstanden Schulden einzutreiben. Das Inkassobüro berief sich dabei auf die gängige Praxis einer Lohnpfändung und verlangte vom Jobcenter, monatlich 40 € vom ALG II der dortigen Arbeitslosen abzuziehen und an das Unternehmen zu überweisen.
Den Einwand des Inkassounternehmens, dass mit dem Pfändungsverbot Schuldner, die Hartz IV beziehen, immer wieder Straftaten begehen könnten, ohne die Konsequenz einer Zwangsvollstreckung befürchten zu müssen, wiesen die Bundesrichter zurück. Schließlich müsse auch ein Bezieher von Hartz IV bei einer Straftat mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, außerdem könnten titulierte Schulden 30 Jahre lang eingefordert werden.
Az.: VII ZB 7/11
