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Kindergeld auch für über 25 Jahre alte behinderte Kinder

Kinder, die über die eigentliche Altersgrenze liegen und behindert sind, können weiterhin einen Anspruch auf das Kindergeld haben. Das urteilte jetzt der Bundesfinanzhof. Um das Kindergeld auch nach dem 25. Lebensjahr beanspruchen zu müssen, muss die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum  eigenen Lebensunterhalt auch nicht vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben, so die Bundesrichter.

Geklagt hatte die Mutter eines Kindes, welches als schwerbehindert (60 GdB) eingestuft wurde. Prinzipiell wurde das Kind amtsärztlich für erwerbsfähig eingestuft, wenn auch mit Einschränkungen. Eine Beraufsausbildung absolvierte der junge Mann nicht, war jedoch zeitweise in diversen Arbeitsverhältnissen. Auf Grund dieser Erwerbstätigkeiten wurde ein Antrag auf Kindergeld nach Erreichen der Altersgrenze abgewiesen, die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht blieb für die Mutter erfolglos. Die erste Instanz urteilte, dass die Unfähigkeit zum Lebensunterhalt nicht vor erreichen (des damals als Altersgrenze noch definiertem) 27. Lebensjahr vorgelegen habe und der behinderte Sohn ja durchaus arbeiten durfte und konnte.

Gegen diese Argumentation legte die Mutter Revision vor dem Bundesfinanzhof ein und bekam hier Recht, weil es keine Voraussetzung sei, dass die Berufsunfähigkeit vor dem erreichen der Altersgrenze vorgelegen habe.

Az: III R 61/08

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