Absolviert ein Elternteil seine Erstausbildung, müssen sie während dieser Zeit keinen Unterhalt an ihre Kinder zahlen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall ging es um eine 30jährige Mutter von zwei inzwischen 16 und 18 Jahre alten Kindern. Bei Geburt dieser beiden war die Mutter noch Schülerin und holte erst später ihren Hauptschulabschluss nach. Danach arbeitete sie als ungelernte Arbeitskraft, wofür sie nur einen geringen Lohn bekam. Nach der Trennung vom leiblichen Vater der beiden Kinder lebten die Kinder bei dem Mann und die Mutter zahlte entsprechend Unterhalt. Im Jahr 2009 begann die Mutter eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und stellte wegen der geringen Ausbildungsvergütung beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Unterhaltspflicht, was das Amtsgericht ablehnte. Gegen diesen Beschluss zog die Mutter vor das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, dass der Mutter Recht gab. Damit wiederum war der Vater nicht einverstanden und zog vor den BGH, wo allerdings das Urteil des OLG bestätigt wurde.
Nach Ansicht der Richter ruht während einer Erstausbildung die Unterhaltspflicht, da die Ausbildung zum eigenen Lebensbedarf gehöre. Allerdings gelte das eben nur für eine Erstausbildung – bei einer Zweitausbildung oder einer Weiterbildung im erlernten Beruf gelte die Unterhaltsaussetzung nicht.
Az: XII ZR 70/09
