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Rechtswidriger Ein-Euro-Job: Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Tariflohn

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil (Az.: B 4 AS 1/10 R) vom 27.08.2011 entschieden, dass Hartz IV Empfänger Anspruch auf den Tariflohn haben, wenn es sich um einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job handelt. Die Differenz von der Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Tariflohns muss das Jobcenter übernehmen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen 1964 geborene Klägerin, die bereits im Jahre 2005 vom Jobcenter einen Ein-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) als Reinigungshilfe bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) angeboten und auch angenommen hatte. Die Klägerin nahm dann die Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Altenheim auf, bei der die Arbeitszeit 20 Stunden die Woche betrug. Die Entlohnung war dann die Aufwandsentschädigung in Höhe eines Euros je Stunde. Allerdings übernahm die Klägerin die gleichen Tätigkeiten, die auch die Angestellten für einen Tariflohn ausführten – dies empfand sie als Benachteiligung.

Der Sinn eines Ein-Euro-Jobs ist es, bei der Arbeitsgelegheit zusätzliche und wettbewerbsneutrale Stellen zu schaffen und keine regulären Arbeitsplätze zu verdrängen – was auch der Klagegrund der 46-jährigen Klägerin gewesen ist. Dass keine regulären Arbeitsplätze verdrängt wurden, bestätigte die AWO allerdings auch im Vorverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.

In diesem Fall gaben die Vorsitzenden des BSG der Klägerin Recht. Das Jobcenter muss hier den Wertersatz in Höhe des Tariflohns leisten. Allerdings hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht geklärt, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin tatsächlich um eine zusätzliche Arbeit gehandelt habe, daher wurde diese Frage wieder zur Prüfung an das LSG zurückgegeben.

(Urteil des BSG vom 27.08.2011 – Az.: B 4 AS 1/10 R)

 

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