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Risiko für Kindergeld Anspruch – Einkommen aus bezahltem Praktikum

Auszubildende absolvieren aus vielerlei Gründen ein Praktikum. Ein solches unbezahltes Praktikum zu finden, ist relativ einfach. Schwerer ist es schon, für diese Zeit eine bezahlte Stelle zu ergattern. Glücklich also ist derjenige, dem dies gelingt. Allerdings kann die Freunde über das zusätzliche Einkommen schnell durch die Sperre des Kindergeldes getrübt werden. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) gefällt.

Im konkreten Fall hat ein Student für ein Praktikum seine Studentenbude aufgegeben, sich wieder bei den Eltern angemeldet und ist dann im Jahr 2005 für 6 Monate für ein Praktikum in die USA gezogen. Dort bekam er für die Miete und die Verpflegung von der Firma einen Zuschuss von monatlich 1.400 $ (nach damaligen Wechselkurs knappe 1.200 €) sowie einen Firmenwagen zur freien Nutzung. Darüber hinaus verdiente der Student über das gesamte Jahr 2005 verteilt weitere 7.400 € aus selbstständigen Arbeiten.

Aufgrund dieses Einkommens wurde den Eltern des Studenten der Anspruch auf Kindergeld entzogen, da der Auszubildende nach Ansicht des Amtes den damaligen Einkommensfreibetrag von 7.680 € überschritten habe. Das Kindergeld wurde entsprechend zurückgefordert.

Die Eltern wehrten sich gegen die Entscheidung und klagten. Dabei argumentierten sie, dass die Ausgaben während des USA-Praktikums die Einnahmen überstieg und ihr Sohn je Monat umgerechnet 280 € draufgezahlt habe.

Dieser Rechnungsweise schlossen sich die Bundesrichter nicht an: da der Student bei seinen Eltern wohnhaft gemeldet war, können die Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung nicht von den Einnahmen abgezogen werden. Denn, wie es in der Entscheidung heißt: “Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung seien durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 Euro abgegolten.” Somit hätten die Eltern die notwendigen Kosten für Verpflegung und Unterkunft aus dem Freibetrag zahlen müssen.

Az: III R 28/09

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